BGer 4A_238/2017
 
BGer 4A_238/2017 vom 26.09.2017
4A_238/2017
 
Urteil vom 26. September 2017
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Niquille, May Canellas,
Gerichtsschreiber Luczak.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Leo Weiss,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Alex Wittmann
und Fadri Lenggenhager,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Forderung aus Schuldanerkennung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 20. März 2017 (LB160061-O/U).
 
Sachverhalt:
 
A.
A.________ (Schuldnerin, Beschwerdeführerin) verwaltete über Jahrzehnte hinweg Kundengelder unter anderen auch solche von B.________ (Gläubiger; Beschwerdegegner). Um entstandene Verluste zu decken, zweigte sie von verschiedenen Kundenkonti Gelder ab.
A.a. Am 19. Oktober 2009 zeigte sie sich selbst an, worauf ein Strafverfahren eröffnet wurde, an dem der Gläubiger als Geschädigter und Privatkläger beteiligt war. Nachdem er beim Bezirksgericht Meilen Klage erhoben und einen Betrag im Gegenwert von mindestens EUR 5'000'000.-- verlangt hatte, schlossen die Parteien in diesem Verfahren am 3. bzw. 4. März 2013 einen Vergleich, in dem sich die Schuldnerin verpflichtete, dem Gläubiger Fr. 3'109'334.-- nebst Zins zu bezahlen. Die der Vergleichssumme zugrundeliegenden Transaktionen listeten die Parteien einzeln auf und stellten in Ziffer 3 des Vergleiches klar, dass die Vergleichsvereinbarung nur die aufgelisteten Transaktionen umfasse und sich der Gläubiger die Geltendmachung und/oder Wiedereinbringung von weiteren Schadenersatzforderungen aus dem der Klage zugrundeliegenden Sachverhalt vorbehalte. Hierauf wurde das Verfahren als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.
A.b. Schon vor Abschluss des Vergleichs, am 25. Februar 2013, hatte die Schuldnerin mit amtlich beglaubigter Unterschrift eine Erklärung abgegeben, sie anerkenne, dass sie dem Gläubiger Schadenersatz im Betrag von Fr. 2'000'000.-- schulde. Diesen Betrag schulde sie zusätzlich zu der Summe, die sie dem Gläubiger gemäss dem im vor Bezirksgericht Meilen hängigen Zivilprozess abzuschliessenden Vergleich und den von diesem Vergleich erfassten spezifischen und der Staatsanwaltschaft bekannten Transaktionen schulde. Sie schloss die Schuldanerkennung mit dem Hinweis: " Ich gebe diese Erklärung ab, weil mir die begangenen Veruntreuungen leid tun."
 
B.
Mit Urteil vom 9. Februar 2015 wurde dem Beklagten gestützt auf die Schuldanerkennung provisorische Rechtsöffnung für Fr. 2'000'000.-- nebst Betreibungskosten und einem Teil der Kosten und Entschädigung gemäss Rechtsöffnungsentscheid erteilt. Daraufhin erhob die Schuldnerin Aberkennungsklage, die das Bezirksgericht Meilen am 3. Mai 2016 abwies. Gleich entschied am 20. März 2017 das Obergericht des Kantons Zürich.
 
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Schuldnerin dem Bundesgericht im Wesentlichen, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Schuldanerkennung vom 25. Februar 2013 für ungültig zu erklären, wobei die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 2 Mio. abzuerkennen sei. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
 
Erwägungen:
 
1.
Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung lediglich beantragt, das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 3. Mai 2016 kostenfällig aufzuheben und das Verfahren zur Durchführung eines Beweisverfahrens an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Mit Blick auf die Berufungsbegründung erkannte die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin der Ansicht war, die Schuldanerkennung sei zivilrechtlich unwirksam und die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 2 Mio. sei daher abzuerkennen. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Begehren vor Bundesgericht darüber hinausgeht, ist darauf nicht einzutreten (Art. 99 Abs. 2 BGG).
1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f. mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).
1.2. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich (Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).
 
2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe den Betrag von Fr. 2 Mio. anerkannt, ohne dass sie eine vorbestehende Verpflichtung damit gedeckt hätte und ohne dass eine künftige Verpflichtung dadurch aufgehoben oder reduziert worden wäre, also ohne jeden wirtschaftlichen oder rechtlichen Effekt. Sie zieht daraus den Schluss, dass sie sich selbst habe schädigen wollen. Das sei Selbstbestrafung. Punitive dammages widersprächen in der Schweiz dem Ordre public. Daher sei die Klage gutzuheissen. Mit Blick auf ihr Verhalten ist die Beschwerdeführerin auch der Meinung, ihre Urteilsfähigkeit bei Unterzeichnung der Schuldanerkennung hätte verneint werden müssen. Dabei hätten die kantonalen Instanzen verkannt, dass Urteilsunfähigkeit ein Rechtsbegriff sei, weshalb die Berufung auf die Urteilsunfähigkeit erst im Berufungsverfahren kein Novum darstelle. Die Beschwerdeführerin erkennt zwar selbst, dass die Vorinstanz davon ausging, die Beschwerdeführerin habe die Schuldanerkennung im Hinblick auf weiteren Schaden abgegeben. Diese Einschätzung erachtet die Beschwerdeführerin aber als klar aktenwidrig. Zum einen habe sich die Schuldanerkennung ausdrücklich nicht auf den damals hängigen Prozess bezogen und zum anderen sei der Prozessvergleich ausdrücklich so formuliert, dass weiterer Schaden eingeklagt werden könne (mithin nicht Gegenstand der Schuldanerkennung sei), so dass die Schuldanerkennung nicht darauf angerechnet werden könne. Schliesslich sei der Text, der den weiteren Schaden erwähne, erst später redigiert worden. Diese Ausführungen sind nicht stichhaltig:
2.1. Zunächst verkennt die Beschwerdeführerin die Wirkung einer Schuldanerkennung: Die Schuldanerkennung hat grundsätzlich keinen Einfluss auf den materiellen Bestand der Forderung. Dem Aussteller stehen daher gegenüber dem Gläubiger sämtliche Einreden und Einwendungen aus dem Grundgeschäft offen (BGE 131 III 268 E 3.2 S. 273; 105 II 183 E. 4a S. 187; je mit Hinweisen). In der Schuldanerkennung ist erwähnt, dass es sich beim geschuldeten Betrag um Schadenersatz handle mit Blick auf die erfolgten Veruntreuungen. Die Beschwerdeführerin hätte darlegen können, dass keine Schadenersatzforderungen im anerkannten Umfang bestehen. Die Schuldanerkennung bewirkt nicht, dass zusätzlich zum tatsächlich entstandenen Schaden "punitive dammages" verlangt werden können.
2.2. In der Schuldanerkennung wird festgehalten, der Betrag sei zusätzlich zu der Summe geschuldet, welche gemäss dem vor Bezirksgericht abzuschliessenden Vergleich und den von diesem Vergleich erfassten spezifischen Transaktionen geschuldet sei. Auf diejenigen Forderungen, die vom Vergleich erfasst werden, kann sich die Schuldanerkennung nach dem klaren Wortlaut nicht beziehen. Wohl aber auf die Forderungen, die im Vergleich ausdrücklich vorbehalten wurden. Wieso aus der Tatsache, dass sich der Beschwerdegegner im Vergleich die Geltendmachung und oder Wiedereinbringung weiterer Forderungen vorbehalten hat, folgen sollte, dass diese (vorbehaltenen) Forderungen nicht Gegenstand der bereits abgegebenen Schuldanerkennung sein können, ist nicht nachvollziehbar. Im Vergleich wird lediglich, wie bereits in der Schuldanerkennung selbst, klargestellt, dass alle vom Vergleich nicht erfassten Forderungen (und damit auch die in der Schuldanerkennung anerkannten) trotz Abschluss des Vergleiches weiter eingeklagt werden können. Der Umfang dieser weiteren Ansprüche wird nicht begrenzt - er kann also den anerkannten Betrag übersteigen.
2.3. Der Beschwerdegegner hatte anfänglich Fr. 7'075'150.-- geltend gemacht. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt, dass sie Fr. 3.8 Mio. zuzüglich Kosten als korrekt erachtet habe. Wenn die Beschwerdeführerin zusätzlich zu den gemäss Vergleich geschuldeten Fr. 3'109'334.-- nebst Zins eine Schuldanerkennung über 2'000'000.-- für vom Vergleich nicht erfasste Schadenersatzansprüche abgibt, ist dieser Betrag zwar höher als der von ihr selbst als korrekt angesehene, aber er liegt unter dem vom Beschwerdegegner ursprünglich geltend gemachten Gesamtbetrag. Ein Indiz für fehlende Urteilsfähigkeit kann darin nicht gesehen werden. Zwar hindert die Schuldanerkennung den Beschwerdegegner nicht, höhere Schadenersatzforderungen zu stellen als der anerkannte Betrag. Im den anerkannten Betrag übersteigenden Mass müsste er aber für die geltend gemachten Ansprüche Beweis führen, da er sich diesbezüglich für den ihm obliegenden Hauptbeweis nicht auf die Schuldanerkennung stützen kann. Es ist fraglich, ob ein Gläubiger das entsprechende Prozess- und Kostenrisiko (auch mit Blick auf eine mögliche Uneinbringlichkeit) auf sich nehmen wird. Insoweit bestand durchaus die Möglichkeit, dass es trotz fehlender Saldoklausel faktisch nicht zu einem Prozess über einen allfälligen Mehrbetrag kommen wird. Die Schuldanerkennung ist mithin durchaus einer nachvollziehbaren Erklärung zugänglich, indem dem Gläubiger der Zugriff auf einen bestimmten Betrag erleichtert wird in der Hoffnung, er werde sich damit begnügen. Damit entfällt das Hauptargument, aus dem die Beschwerdeführerin ihre Urteilsunfähigkeit ableitet.
2.4. Davon unabhängig, gehen ihre Ausführungen zur Urteilsunfähigkeit an der Sache vorbei. Die Urteilsunfähigkeit ist zwar ein Rechtsbegriff. Dieser knüpft aber an tatsächliche Umstände an.
2.4.1. Nach Art. 16 ZGB (in der seit 1. Januar 2013 gültigen Fassung) ist urteilsfähig jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente: Einerseits eine intellektuelle Komponente, nämlich die Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen, andererseits ein Willens- bzw. Charakterelement, nämlich die Fähigkeit, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln und allfälliger fremder Willensbeeinflussung in normaler Weise zu widerstehen. Die Urteilsfähigkeit ist die Regel und wird aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung vermutet. Folglich hat derjenige, der deren Nichtvorhandensein behauptet, dies zu beweisen (BGE 134 II 235 E. 4.3.2 und 4.3.3 S. 239 ff.; 124 III 5 E. 1a und b S. 7 f.). Nur wenn nachgewiesen ist, dass in Bezug auf eine bestimmte Handlung eines dieser beiden Elemente nicht gegeben war, oder zumindest, dass die handelnde Person ihrer allgemeinen Verfassung nach im Normalfall und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als urteilsunfähig gelten muss (vgl. BGE 134 II 235 4.3.3 S. 240 f.), ist Urteilsunfähigkeit anzunehmen. Ob die Berufung auf die Urteilsunfähigkeit im Berufungsverfahren ein Novum darstellt, bestimmt sich danach, ob die Beschwerdeführerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren behauptet hat, ihr habe die Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen und gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach ihrem freien Willen zu handeln, gefehlt.
2.4.2. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren in der Replik ausgeführt, sie habe gegenüber dem Beschwerdegegner ein überaus schlechtes Gewissen gehabt und aus diesem Grund die Schuldanerkennung über Fr. 2 Mio. unterzeichnet. Das möge schwierig verständlich sein. Sie bitte darum, ihren früheren Psychiater, bei dem sie zwei Jahre in Behandlung gewesen sei, als Zeugen zu befragen. Er könne vielleicht fachmännisch bezeugen, dass sie wegen ihres schlechten Gewissens alles getan habe, alles unterschrieben habe, um mit sich selbst wieder ins Reine zu kommen, aber auch, dass aufgrund ihrer beruflichen Beschäftigung mit grossen Vermögen der Betrag von Fr. 2 Mio. nicht so gross gewesen sei, dass er für sie überhaupt nicht in Frage gekommen sei. In der mündlichen Befragung führte die Beschwerdeführerin nach der Schilderung des freundschaftlichen Verhältnisses des Beschwerdegegners zu ihren Ehemann aus, sie habe sich mit ihrem Mann und dem Beschwerdegegner in Zürich getroffen. Letzterer habe gemeint, dass sie ihm eigentlich mehr schuldig sei, als diese Fr. 3.4 Mio. bzw. mehr als im gerichtlichen Verfahren anerkannt worden sei. Er habe mit ihr eine Schuldanerkennung machen wollen. Das habe sie gemacht. Sie seien dann zum Notar gegangen. Sie habe gedacht, dass sie ihm das gleich zurückzahlen könne. Von dieser Schuldanerkennung habe sie weder ihrem Mann noch ihrem Rechtsvertreter erzählt.
2.4.3. Man könnte sich zwar fragen, ob die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen sinngemäss geltend machen wollte, ihr habe wegen ihres schlechten Gewissens die Fähigkeit gefehlt, vernunftgemäss zu handeln, weshalb sie "alles unterschrieben" habe. Dies macht sie aber nicht rechtsgenüglich geltend. Sie lässt in der Beschwerde lediglich ausführen, beim Antrag auf Befragung von Dr. C.________ in der Berufung sei es entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht darum gegangen, dass dieser bestätigen sollte, die Beschwerdeführerin habe wegen ihres schlechten Gewissens alles unterschrieben. Davon stehe nichts in der Berufung. Die Gutachterfrage sei ausdrücklich offengeblieben. Der Experte, der die Beschwerdeführerin sehr gut kenne, sei in der Lage, die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin bei Abgabe der Schuldanerkennung zu beurteilen. Hat die Beschwerdeführerin selbst ihre Ausführungen vor erster Instanz aber nicht im dargelegten Sinn verstanden, verletzt die Vorinstanz kein Recht, wenn sie die Behauptungen betreffend die Urteilsunfähigkeit als neu ansah.
2.4.4. Damit könnte sich höchstens die Frage stellen, ob die kantonalen Instanzen eine allfällige Urteilsunfähigkeit auch ohne entsprechende Behauptung hätten berücksichtigen oder diesbezüglich zumindest ihre Fragepflicht ausüben müssen. Die Argumentation der Beschwerdeführerin scheint in diese Richtung zu tendieren, wenn sie beanstandet, die erste Instanz habe die Frage der Urteilsunfähigkeit übergangen, obwohl die Urteilsunfähigkeit auch an der Hauptverhandlung in beklemmender Art und Weise zum Vorschein getreten sei. Dies leitet sie aber im Wesentlichen wieder daraus ab, ihr Verhalten bei der Unterzeichnung der Schuldanerkennung sei gänzlich uneinfühlbar gewesen, was nicht zutrifft.
2.5. Die Beschwerdeführerin rügt explizit eine Verletzung der gerichtlichen Fragepflicht. Sie behauptet, die Befragung sei völlig einseitig zu ihren Lasten durchgeführt worden. Die Befragung habe einem Verhör geähnelt. Sie erhebt in diesem Zusammenhang zwar diverse Einzelvorwürfe. So hätten die Richter gewisse Hinweise nicht weiterverfolgt und keine hinreichende Aktenkenntnis gehabt. Mit derartigen isolierten Beanstandungen kann eine Verletzung der richterlichen Fragepflicht aber nicht begründet werden. Vielmehr wäre im Einzelnen und mit Blick auf den Gesamtzusammenhang darzulegen, welche Fragen aufgrund der gesamten Umstände zwingend hätten gestellt werden müssen oder offensichtlich nicht hätten gestellt werden dürfen. Mangels hinreichender Begründung ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten.
2.6. Die Beschwerdeführerin scheint in ihren gesamten Ausführungen (auch bezüglich einer allfälligen Verletzung von Art. 163 StGB) davon auszugehen, sie habe mit der Schuldanerkennung Forderungen anerkannt, die offensichtlich nicht bestehen. Gerade dies steht aber nicht fest. Die Beschwerdeführerin hätte im kantonalen Verfahren darlegen können, weshalb die anerkannte Forderung nicht bestehen sollte. Dass sie dies getan hätte und die Forderung gestützt auf diese Darlegungen trotz der Anerkennung nicht als ausgewiesen hätte angesehen werden dürfen, zeigt die Beschwerdeführerin aber nicht rechtsgenüglich auf.
 
3.
Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da dem Beschwerdegegner kein zu entschädigender Aufwand entstanden ist.
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 17'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. September 2017
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Luczak