BGer 8C_652/2017 |
BGer 8C_652/2017 vom 19.09.2017 |
8C_652/2017
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Urteil vom 19. September 2017 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Unbekannt,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 26. Juli 2017 einer unbekannten Instanz.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 29. August 2017 (Poststempel) gegen einen in der Beschwerdeschrift auf den 26. Juli 2017 datierten Entscheid unbekannter Instanz,
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in die Verfügung des Bundesgerichts vom 30. August 2017, mit welcher A.________ u. a.
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- aufgefordert wurde, den angefochtenen Entscheid bis spätestens am 18. September 2017 beizubringen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
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- auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen wurde,
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in Erwägung, |
dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilagen nicht innerhalb der angesetzten Nachfrist behoben hat,
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dass er sich statt dessen mit Eingabe vom 18. September 2017 (Poststempel) erneut in unnötig herabsetzender Weise über Verwaltung und Richter beschwert, welche man "nicht mehr Ernst nehmen" könne,
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dass dergestalt androhungsgemäss zu verfahren und auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
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dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG die Gerichtskosten zu tragen hat,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 19. September 2017
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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