BGer 6B_842/2017 |
BGer 6B_842/2017 vom 15.09.2017 |
6B_842/2017
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Urteil vom 15. September 2017 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Unseld.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.
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Gegenstand
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Kostenerlassgesuch, Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 7. Juni 2017.
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Erwägungen: |
1. |
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft trat mit Entscheid vom 7. Juni 2017 auf ein Kostenerlassgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, da dieser innert Frist die dem Gesuch um Kostenerlass zwingend beizulegenden aktuellen und detaillierten Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen nicht eingereicht habe und sich dem Erlassgesuch auch keinerlei Hinweise auf einen Härtefall ergeben würden.
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Der Beschwerdeführer gelangt dagegen mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
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2. |
Anfechtungsgegenstand bildet einzig der angefochtene Entscheid (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG), d.h. die Frage, ob die Vorinstanz auf das Kostenerlassgesuch des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht eintrat. Nicht zu hören ist dieser daher, soweit er in seiner Beschwerde strafrechtliche Anschuldigungen gegen verschiedene Personen erhebt. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit sich der Beschwerdeführer gegen den der Kostenauflage zugrundeliegenden Entscheid und die Kostenauflage als solches wendet.
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3. |
Forderungen aus Verfahrenskosten können von den Strafbehörden gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung belässt der Gesetzgeber der Strafbehörde beim Entscheid über einen Kostenerlass einen grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum, in welchen das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (Urteil 6B_772/2017 vom 25. Juli 2017 E. 4 mit Hinweisen).
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4. |
Der Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz in der Verfügung vom 4. Mai 2017 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf das Kostenerlassgesuch nicht eingetreten wird, wenn das Formular "Gesuch um Kostenerlass" unvollständig ausgefüllt oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehen wird. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer insbesondere vor, aus seinem Gesuch gehe nicht hervor, mit welchen Mitteln er seinen Lebensunterhalt bestreite, da er gemäss dem Gesuch über keinerlei ("0.--") monatliches Einkommen bzw. über keine Vermögenswerte verfüge. Dies entspreche offensichtlich nicht den Tatsachen, da dieser gemäss seinem Gesuch auch keine Sozialhilfe beziehe.
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5. |
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei im Hinblick auf die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung kantonalen Rechts und des Sachverhalts wegen Willkür, vgl. Art. 95 und 97 Abs. 1 BGG) qualifizierte Rügeanforderungen gelten (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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6. |
Die vorliegende Beschwerdeeingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit seinen finanziellen Verhältnissen auch in seiner Beschwerde an das Bundesgericht nicht auseinander, sondern behauptet pauschal und ohne nähere Angaben, er werde von der Familie unterstützt. Zu seiner Erwerbssituation äussert er sich nicht. Inwiefern der vorinstanzliche Entscheid willkürlich sein oder sonst wie gegen schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, lässt sich der Beschwerde daher nicht entnehmen. Darauf ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten (vgl. bereits Urteil 6B_305/2017 vom 15. März 2017).
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7. |
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. |
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. |
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. September 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Unseld
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