BGer 9C_292/2017
 
BGer 9C_292/2017 vom 07.09.2017
9C_292/2017
 
Urteil vom 7. September 2017
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Huber.
 
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin,
B.A.________.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 30. März 2017.
 
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 18. Februar 2004 sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau dem 1964 geborenen A.A.________ ab dem 1. Mai 2000 eine ganze Invalidenrente, eine Zusatzrente für die Ehegattin und Kinderrenten für die beiden Kinder B.A.________ (geboren 1994) und C.A.________ (geboren 1997) zu. Ab 1. April 2002 richtete die IV-Stelle eine weitere Kinderrente für D.A.________ (geboren 2002) aus. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) verfügte am 5. Februar 2004, A.A.________ habe Anspruch auf eine Komplementärrente ab 1. Juli 2003. Im August 2014 beendete B.A.________ ihre Ausbildung als Kauffrau, weshalb der Kinderrentenanspruch von A.A.________ für seine Tochter am 31. August 2014 endete.
Am 26. August 2016 meldete sich B.A.________, welche im August 2016 eine Zweitausbildung begonnen hatte, zum Bezug einer Kinderrente an, die ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. August 2016 ab 1. August 2016 zusprach. Die Suva kürzte daraufhin am 2. September 2016 die Komplementärrente von A.A.________ und verrechnete den zu viel überwiesenen Betrag mit seiner Rente.
B. Die von A.A.________ gegen die Verfügung vom 29. August 2016 erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 30. März 2017 ab.
C. A.A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. In Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle vom 29. August 2016 sei gerichtlich festzustellen, dass für B.A.________ ab 1. August 2016 kein Anspruch auf eine Kinderrente bestehe. Die IV-Stelle sei zu verhalten, die Rentenbeträge in der Höhe der monatlichen Kinderrente ab 1. August 2016 an ihn nachzuzahlen. Eventuell sei die Kinderrente ab sofort im Sinne einer dringlichen Anordnung auf das von ihm bezeichnete Konto, subeventuell auf ein Sperrkonto, zu bezahlen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. B.A.________ und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichten auf eine Stellungnahme.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236).
2. Streitig ist der Anspruch auf eine Kinderrente ab 1. August 2016. Dabei steht fest und ist unbestritten, dass die Tochter des Versicherten ihre Ausbildung zur Kauffrau E-Profil abgeschlossen hat. Ebenfalls liegt ausser Streit, dass es sich bei der von Tochter B.A.________ ab August 2016 angefangenen Berufsmaturität Richtung Gesundheit und Soziales um eine Zweitausbildung handelt.
2.1. Die Vorinstanz erwog in Anlehnung an die Wegleitung des BSV über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL Rz. 3358), die von der Tochter B.A.________ angetretene Zweitausbildung gelte als Ausbildung im Sinne der Rechtsprechung und Art. 49
2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Rz. 3358 RWL verstosse klar gegen Art. 49
 
3.
 
3.1.
3.1.1. Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 IVG). Anspruch auf eine Waisenrente im Sinne der AHV haben Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist (Art. 25 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats; er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Art. 25 Abs. 4 AHVG). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 5 AHVG).
3.1.2. Diesem Auftrag kam der Bundesrat mit den auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49
3.1.3. Gemäss Art. 49
3.2. Zweck der Kinderrente der Invalidenversicherung für volljährige Kinder ist - wie jener der Waisenrenten der AHV für volljährige Waisen - die Förderung der beruflichen Ausbildung (BGE 139 V 122 E. 4.3 S. 126 mit Hinweis auf EVGE 1950 S. 61 E. 1 S. 62 ff.; UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl. 2012, S. 244 Rz. 5 zu Art. 25 AHVG). Der Begriff der Ausbildung ist umfassend und weit zu verstehen (GABRIELA RIEMER-KAFKA, Bildung, Ausbildung und Weiterbildung aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht, in: SZS 2004 S. 216). Eine weite Fassung des Begriffs Ausbildung war bereits in der Botschaft vom 24. Mai 1946 zum Entwurf des AHVG (BBl 1946 II 412 Ziff. III/3b) vorgesehen. Danach sollten in der Ausführungsverordnung alle Arten der Ausbildung für den zukünftigen Beruf unter diesen Begriff subsumiert werden.
3.3. Dies setzte der Bundesrat in Art. 49
3.4. Mit Blick auf den weit und umfassend zu verstehenden Ausbildungsbegriff und den Umstand, dass das Bundesgericht für die nähere Bestimmung dieses Begriffes explizit auf die Gerichts- und Verwaltungspraxis, namentlich die RWL, verwies (E. 3.1.2), ist es für die Sozialversicherungen unerheblich, ob es sich um eine Erst- oder eine Zweitausbildung handelt (so auch: UELI KIESER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Familienzulagen [FamZG], Praxiskommentar, 2010, S. 75 Rz. 52 zu Art. 3 FamZG; MARKUS KRAPF, Die Koordination von Unterhalts- und Sozialversicherungsleistungen für Kinder Art. 285 Abs. 2 und 2
3.5. Nach dem Gesagten stellt die Rz. 3358 RWL entgegen dem Beschwerdeführer keinen Verstoss gegen Art. 49
4. Im Weiteren ist der Frage nachzugehen, ob der Kinderrentenanspruch von einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht abhängig ist, wie der Beschwerdeführer geltend macht.
4.1. Bei der Auslegung sozialversicherungsrechtlicher Regelungen mit Anknüpfung an familienrechtliche Tatbestände (wie Ehe, Verwandtschaft oder Vormundschaft) ist rechtsprechungsgemäss davon auszugehen, dass der Gesetzgeber vorbehältlich gegenteiliger Anordnungen die zivilrechtliche Bedeutung des jeweiligen Instituts im Blickfeld hatte, zumal das Familienrecht für das Sozialversicherungsrecht Voraussetzung ist und diesem grundsätzlich vorgeht (vgl. BGE 140 I 77 E. 5.1 S. 80; 135 V 361 E. 5.3.3 S. 366 f.; 124 V 64 E. 4a S. 67; 121 V 125 E. 2c/aa S. 127).
4.2. Die Kinderrente soll für den Unterhalt des Kindes verwendet werden (ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, a.a.O., S. 476 Rz. 11 zu Art. 35 IVG). Dies ist jedoch nicht gleichbedeutend mit einer Unterhaltspflicht im zivilrechtlichen Sinne. Denn das Gesetz verlangt nach Art. 25 AHVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 IVG als Anspruchsvoraussetzung neben dem Eintreten des Versicherungsfalles bei der versicherten Person einzig das Kindesverhältnis zum anspruchsbegründenden Kind. Der Gesetzgeber hat anlässlich der 6. AHV-Revision, mit welcher die Altersgrenze für den Rentenanspruch vom vollendeten 20. auf das vollendete 25. Altersjahr heraufgesetzt wurde, davon abgesehen, den Anspruch der Waisenrente mit der Voraussetzung zu verbinden, dass die elterliche Unterhaltspflicht bei Eintreten des Versicherungsfalles weiterbesteht (BGE 106 V 147 E. 3b S. 151 f.; Botschaft vom 16. September 1963 zur Änderung des AHVG, BBl 1963 II 543 Ziff. B/II/3; MARKUS KRAPF, a.a.O., Rz. 170).
4.3. Eine analoge Anwendung der Unterhaltspraxis nach ZGB wäre denn auch nicht sachgerecht. Beim zivilrechtlichen Mündigenunterhalt ist die Zumutbarkeit nach den gesamten Umständen zu prüfen. Diese verlangt unter anderem Rücksichtnahme auf die wirtschaftliche Leistungskraft der Eltern (PETER BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 2014, Rz. 14 zu Art. 277 ZGB). Erst nach Abwägung der finanziellen Möglichkeiten des Pflichtigen mit den Ausbildungsplänen und -wünschen des Kindes und dessen Fähigkeiten (sowie allfälligen weiteren Faktoren) lässt sich beurteilen, was in der konkreten Situation angemessen ist. Dieses Kriterium der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Vaters oder der Mutter spielt im Anwendungsbereich von Art. 35 IVG in Verbindung mit Art. 25 AHVG offensichtlich keine Rolle (vgl. MARKUS KRAPF, a.a.O., Rz. 355). Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kindes sind einzig bei der Abgrenzung der Ausbildung von der Erwerbstätigkeit von Bedeutung (Art. 49
4.4. Der Beschwerdeführer erblickt darin eine Ungleichbehandlung von Kindern, dessen Eltern nicht rentenberechtigt sind. Nach dem Gesagten handelt es sich jedoch bei der Kinderrente um einen vom Zivilrecht losgelösten Anspruch mit eigenen Voraussetzungen. Sind diese erfüllt, vermag daran nichts zu ändern, dass ein volljähriges Kind in Zweitausbildung ohne invalide Eltern allenfalls keinen Unterhalt im Sinne des Zivilrechts erhält. Es bleibt im Übrigen auf den umgekehrten Fall hinzuweisen, wonach aufgrund der Vollendung des 25. Altersjahres nur noch der familienrechtliche Unterhaltsanspruch in Frage kommt.
5. Zu prüfen bleibt, ob die Kinderrente direkt der Tochter des Versicherten ausbezahlt werden kann.
5.1. In BGE 134 V 15 (bestätigt mit Urteil 9C_326/2009 vom 20. Oktober 2009) verneinte das Bundesgericht eine Auszahlung der Kinderrente an das mündige Kind. Es führte aus, der Bundesrat habe auf den 1. Januar 2002 Art. 71
5.2. Diese Rechtsprechung zeitigte in der Praxis unbefriedigende Ergebnisse, die nur über den in Art. 35 Abs. 4 zweiter Satz IVG vorbehaltenen zivilrechtlichen Weg beseitigt werden konnten (Erläuterungen des BSV, a.a.O., Vorbemerkung zu Art. 71
6. Dem Beschwerdeführer wird die Komplementärrente aufgrund der an die Tochter auszuzahlenden Kinderrente gekürzt, was unbillig erscheinen mag, jedoch keine vom Gesetz abweichende Behandlung rechtfertigt. Es stellt sich lediglich die Frage, ob im Rahmen der Berechnung der Komplementärrente allenfalls eine Lösung im Sinne des Versicherten möglich wäre. Dies kann allerdings im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren nicht beantwortet werden.
7. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um sofortige Bezahlung der Kinderrente auf ein vom Beschwerdeführer genanntes Konto, eventuell auf ein Sperrkonto, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 104 BGG gegenstandslos.
8. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, B.A.________, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. September 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Huber