BGer 2C_728/2017 |
BGer 2C_728/2017 vom 06.09.2017 |
2C_728/2017
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Urteil vom 6. September 2017 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichterin Aubry Girardin,
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Bundesrichter Haag,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
A.A.________, Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Peter Nideröst,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Niederlassungsbewilligung (Wiedererwägungsgesuch),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 21. Juni 2017.
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Erwägungen: |
1.
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1.1. Die 1983 geborene mazedonische Staatsangehörige A.A.________ heiratete 2007 in ihrer Heimat den Landsmann B.A.________, der über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügte. Gestützt auf den Eheschluss erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung.
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Mit Verfügung vom 6. Mai 2013 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung des Ehemanns und wies das Gesuch von A.A.________ um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ab. Den dagegen erhobenen Rekurs der Ehegatten wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 11. August 2014 ab, und mit Urteil vom 10. Februar 2015 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde ab. Mit Urteil 2C_340/2015 vom 29. Februar 2016 wies schliesslich das Bundesgericht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil ab.
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1.2. Am 23. Juni 2016, unmittelbar vor Ablauf der ihr gesetzten Ausreisefrist, stellte A.A.________ ein Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Das Migrationsamt nahm das Gesuch als Wiedererwägungsgesuch entgegen und trat darauf mangels im Vergleich zum ersten Verfahren neuer tatsächlicher Gegebenheiten nicht ein. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies den gegen diesen Nichteintretensentscheid erhobenen Rekurs am 31. Januar 2017 ab. Die gegen diesen Rekursentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 21. Juni 2017 ab. Schon zuvor, am 7. März 2017, hatte der zuständige Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und auch das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen.
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1.3. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 30. August 2017 beantragt A.A.________ dem Bundesgericht im Wesentlichen, das Urteil des Verwaltungsgerichts sowie seine Zwischenverfügung vom 7. März 2017 seien aufzuheben; das Migrationsamt des Kantons Zürich sei anzuweisen, auf das Gesuch vom 23. Juni 2016 um Erteilung der Niederlassungsbewilligung einzutreten und darüber materiell zu befinden; es sei der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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2. Über die vorliegende Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG entschieden. Der Entscheid wird summarisch begründet, wobei ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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3.
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3.1. Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin, nach rechtskräftiger Abweisung ihres Gesuchs um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG, gestützt auf Art. 43 Abs. 2 AuG die Erteilung der Niederlassungsbewilligung beanspruchen kann. Das Verwaltungsgericht verneint dies unter Hinweis auf BGE 128 II 145. Dieses Urteil betraf Art. 7 des bis Ende 2007 in Kraft stehenden Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1 121) in der Fassung vom 23. März 1990 (AS 1991 1043/1043). Art. 7 Abs. 1 ANAG sah im Falle des mit einem Schweizer Bürger verheirateten ausländischen Ehegatten, gleich wie Art. 17 Abs. 2 ANAG im Falle des ausländischen Ehegatten eines Niedergelassenen, vor, dass zunächst ein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung, nach einem ordnungsgemässen ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren ein solcher auf Niederlassungsbewilligung entstand. Diese Normen stimmen mit der heutigen Regelung von Art. 42 Abs. 3 bzw. Art. 43 Abs. 2 AuG überein. Zu Art. 7 Abs. 3 ANAG hat das Bundesgericht im erwähnten Urteil Folgendes festgehalten: "Wohl steht vorliegend keine Niederlassungsbewilligung in Frage, hat sich doch der Beschwerdeführer in den bisherigen Verfahren darauf beschränkt, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu beantragen. Indessen könnte ihm, falls ein Anspruch auf Niederlassungsbewilligung bestünde, was als Rechtsfrage von Amtes wegen zu berücksichtigen ist, die - ein weniger gefestigtes Anwesenheitsrecht gewährende - Aufenthaltsbewilligung erst recht nicht verweigert werden." (BGE 128 II 145 E. 1.1.4 S. 149).
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Das Verwaltungsgericht leitet daraus für den Fall der Beschwerdeführerin zu Recht ab, dass der das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ablehnende Entscheid eine Verweigerung der Niederlassungsbewilligung impliziert auch wenn formell im damaligen Verfahren nur die Aufenthaltsbewilligung Streitgegenstand war (vgl. auch Urteil 2C_408/2008 vom 11. September 2008 E. 2.2 und 3.1). Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts (und auch nach der Sachverhaltsschilderung der Beschwerdeführerin in ihrer heutigen Beschwerde) ergibt sich übrigens, dass die kantonalen Behörden im früheren Verfahren inklusive Rechtsmittelstadium ausdrücklich feststellten, dass die Beschwerdeführerin die Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht beanspruchen könne. Die einschlägigen Erwägungen des Verwaltungsgerichts (E. 1.1 - 1.3) halten der Prüfung stand; es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin - etwa zu den kantonalen Prozessmaximen - gehen bei der geschilderten Ausgangslage weitgehend an der Sache vorbei. Über die Frage, ob der Beschwerdeführerin die Niederlassungsbewilligung zu erteilen wäre, ist im mit dem Urteil 2C_340/2015 vom 29. Februar 2016 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren (implizit) - ablehnend - entschieden worden. Dass es an für diesen Fall notwendigen Wiedererwägungsgründen fehlt, hat das Verwaltungsgericht in E. 1.4, worauf ohne weitere Ausführungen verweisen werden kann, zutreffend aufgezeigt.
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Die Beschwerde ist in diesem Hauptpunkt offensichtlich unbegründet.
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3.2. Im Lichte des vorstehend Ausgeführten lässt sich sodann nicht beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der kantonalen Beschwerde abgewiesen hat. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
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3.3. Die in jeder Hinsicht offensichtlich unbegründete Beschwerde ist abzuweisen.
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4. Dem auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist schon darum nicht zu entsprechen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 BGG).
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Damit sind die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Art. 65 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. September 2017
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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