BGer 5A_605/2017
 
BGer 5A_605/2017 vom 15.08.2017
5A_605/2017
 
Urteil vom 15. August 2017
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Klinik B.________.
Gegenstand
Behandlung ohne Zustimmung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt vom 3. August 2017.
 
Sachverhalt:
Am 28. Juli 2017 ordnete ein Arzt der Medizinischen Dienste des Gesundheitsdepartements Basel-Stadt die fürsorgerische Unterbringung von A.________ in der Klinik B.________ an. Gleichentags ordnete ein dortiger Leitender Arzt eine Behandlung ohne Zustimmung an.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Gericht für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 3. August 2017 ab.
Hiergegen hat A.________ am 11. August 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
 
Erwägungen:
1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend Behandlung ohne Zustimmung; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf die Aussage, er habe einen Entscheid erhalten betreffend Behandlung in der UPK und vermute, dass das Ganze nicht in guten Dingen stattfinde; er bitte um Hilfe.
Im angefochtenen Entscheid wird die ernsthafte Gesundheitsgefährdung, die Behandlungsbedürftigkeit und die betreffende Urteilsunfähigkeit sowie der Behandlungsplan unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten ausführlich behandelt. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dem abweisenden angefochtenen Entscheid Recht verletzt hätte.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Klinik B.________ und dem Gericht für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. August 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli