BGer 5A_602/2017
 
BGer 5A_602/2017 vom 15.08.2017
5A_602/2017
 
Urteil vom 15. August 2017
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung,
vom 24. Juli 2017.
 
Sachverhalt:
In den Jahren 2014 und 2016 wurde A.________ wiederholt fürsorgerisch untergebracht.
Mit Beschluss vom 12. Juli 2017 brachte die KESB U.________ sie in der Klinik B.________ fürsorgerisch unter.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Wallis mit Urteil vom 24. Juli 2017 ab.
Dagegen hat A.________ am 9. August 2017 eine Beschwerde eingereicht.
 
Erwägungen:
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend fürsorgerische Unterbringung; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
Die Beschwerdeführerin hält ausschliesslich fest, sie richte sich gegen das Urteil vom 24. Juli 2017 und erhebe dagegen Rekurs. Darin kann im Kontext ein sinngemässes Rechtsbegehren auf Entlassung aus der Klinik, jedoch keinerlei Begründung abgeleitet werden.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass im angefochtenen Entscheid der Schwächezustand, die Notwendigkeit der stationären Unterbringung und die Eignung der Klinik ausführlich dargestellt ist.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB U.________ und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. August 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli