BGer 1B_256/2017 |
BGer 1B_256/2017 vom 26.07.2017 |
1B_256/2017
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Urteil vom 26. Juli 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
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Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich.
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Gegenstand
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Erkennungsdienstliche Erfassung etc.,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 15. Mai 2017
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des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
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In Erwägung, |
dass die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen A.________ eine Strafuntersuchung betreffend Exhibitionismus führt;
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dass sie gemäss Verfügung vom 6. April 2017 anordnete, es seien vom Beschuldigten Ganzkörper- und Portraitfotografien zu erstellen und Finger- sowie Handflächenabdruck-Spuren abzunehmen;
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dass A.________ sich dagegen ans Obergericht des Kantons Zürich wandte, dessen III. Strafkammer seine Beschwerde mit Beschluss vom 15. Mai 2017 abgewiesen hat;
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dass er mit Eingaben vom 23. Juni/11. Juli 2017 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
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dass A.________ das zugrunde liegende kantonale Verfahren ganz allgemein beanstandet und geltend macht, unschuldig zu sein und unter der gegen ihn angezettelten Verschwörung zu leiden;
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dass er indes nicht darlegt, inwiefern der angefochtene Beschluss rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
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dass darauf somit bereits aus diesem Grund nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG zu entscheiden ist;
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dass das der Sache nach gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bzw. amtliche Verbeiständung wegen offensichtlich aussichtsloser Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
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dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG);
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wird erkannt: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bzw. amtliche Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Juli 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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