BGer 4A_340/2017 |
BGer 4A_340/2017 vom 24.07.2017 |
4A_340/2017
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Urteil vom 24. Juli 2017 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Klett, May Canellas,
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Gerichtsschreiber Kölz.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Albert Romero,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. B.________ Anlagestiftung,
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2. C.________ AG,
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3. D.________ AG,
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4. E.________ AG,
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5. F________ AG,
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alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Rohrer,
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Beschwerdegegnerinnen.
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Gegenstand
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vereinfachtes Verfahren, sachliche Zuständigkeit,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Mai 2017.
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Sachverhalt: |
A. |
Am 10. Mai 2017 erhob die A.________ AG (Beschwerdeführerin) beim Handelsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die B.________ Anlagestiftung, die C.________ AG, die D.________ AG, die E.________ AG sowie die F________ AG (Beschwerdegegnerinnen 1-5). Das Klagebegehren lautet wie folgt:
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"1. a) Es sei festzustellen, dass sich das am 30.9.2005/25.2.2006 zwischen den Parteien abgeschlossene Mietverhältnis für das Restaurant mit Aussenfläche und Lager (Ref.-Nr. xxx) im Einkaufs- und Freizeitcenter G.________, Strasse X.________, U.________, aufgrund einer Optionsausübung durch die Klägerin um eine weitere feste Mietdauer von 5 Jahren (ab dem 31.1.2018) verlängert hat und frühestens am 31.1.2023 endet.
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1. b) Es seien die Mietzinskonditionen ab dem 1.2.2018 für das gemäss Ziff. 1 genannte Mietverhältnis anhand der geltenden örtlichen Marktverhältnisse vom Gericht festzulegen und zwar wie folgt:
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- Die jährliche Nettomiete beträgt Fr. 247'940.- p.a., zahlbar in monatlichen Raten im Voraus von Fr. 20'661.66 (322m2 x Fr. 770.-/m2 p.a.) [dieser Mietzins basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise von 100.0 Punkten, Stand Januar 2017 (materielle Basis 2015 = 100)], Nebenkosten und Umsatzmiete wie bis anhin;
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- Eventualiter beträgt die jährliche Nettomiete Fr. 264'081.- p.a., zahlbar in monatlichen Raten im Voraus von Fr. 22'006.75 (322m2 x Fr. 820.-/m2 p.a.) [dieser Mietzins basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise von 100.0 Punkten, Stand Januar 2017 (materielle Basis 2015 = 100)], Nebenkosten und Umsatzmiete wie bis anhin.
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2. Eventualiter sei festzustellen, dass ein Mietzins für das eingangs erwähnte Objekt von Fr. 402'500.- p.a. bzw. Fr. 411'800.- p.a. (inkl. Lager) nicht marktkonform ist und somit nicht den heute geltenden örtlichen Marktverhältnissen entspricht.
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-..]"
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Das Handelsgericht verneinte mit Beschluss vom 22. Mai 2017 (Geschäfts-Nr.: HG170111) seine sachliche Zuständigkeit und trat auf die Klage nicht ein.
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B. |
Die A.________AG verlangt mit Beschwerde an das Bundesgericht, der Beschluss des Handelsgerichts sei aufzuheben, und die Klage sei gutzuheissen. Eventualiter sei das Verfahren zur Vervollständigung und neuen Entscheidung in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen: |
1. |
Der angefochtene Beschluss des Handelsgerichts ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer einzigen kantonalen Instanz im Sinne von Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG. Dagegen steht die Beschwerde in Zivilsachen offen, gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG unabhängig vom Streitwert (vgl. BGE 139 III 67 E. 1.2; 138 III 799 E. 1.1, 2 E. 1.2.2).
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2. |
2.1. Laut Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO gilt das vereinfachte Verfahren ohne Rücksicht auf den Streitwert für Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht, sofern die Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen, der Schutz vor missbräuchlichen Miet- und Pachtzinsen, der Kündigungsschutz oder die Erstreckung des Miet- oder Pachtverhältnisses betroffen ist.
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Das Handelsgericht erwog, die vorliegende Auseinandersetzung stelle einen Fall des Kündigungsschutzes gemäss der zitierten Bestimmung dar, womit das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelange und die handelsgerichtliche Zuständigkeit zufolge Art. 243 Abs. 3 ZPO ausgeschlossen sei. Die Beschwerdeführerin beanstandet diese Auffassung. Sie hält das Handelsgericht für zuständig.
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2.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Begriff "Kündigungsschutz" im Sinne von Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO weit zu verstehen. Soweit in einem Ausweisungsverfahren das Gericht die Gültigkeit einer Kündigung zu beurteilen hat, ist auch darauf das vereinfachte Verfahren anwendbar. Allgemein liegt ein Fall von Kündigungsschutz dann vor, wenn das Gericht über die Beendigung des Mietverhältnisses befinden muss, sei es zufolge einer (ordentlichen oder ausserordentlichen) Kündigung, sei es aufgrund des Ablaufs der vereinbarten Dauer des Mietvertrags. Eine abweichende prozessuale Behandlung der Beendigung befristeter Mietverhältnisse ist mit Blick auf das gesetzgeberische Ziel des Mieterschutzes nicht gerechtfertigt (BGE 142 III 690 E. 3.1; Urteil 4A_300/2016 vom 5. Oktober 2016 E. 2.3; je mit Hinweisen).
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2.3. Das Handelsgericht nahm auf diese Praxis Bezug und führte aus, die Beschwerdeführerin wolle mit ihrer Klage feststellen lassen, dass sich das zwischen den Parteien abgeschlossene Mietverhältnis aufgrund einer Optionsausübung durch die Beschwerdeführerin für eine weitere feste Mietdauer von fünf Jahren verlängert habe und frühestens am 31. Januar 2023 ende (Klagebegehren Ziffer 1.a). Da sich das Gericht demnach "über die (Nicht-) Beendigung des Mietverhältnisses" zu äussern haben werde, falle die vorliegende Auseinandersetzung unter den Begriff "Kündigungsschutz" gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO. Gleiches gelte für die Klage auf Festlegung der Mietzinskonditionen gemäss Klagebegehren Ziffer 1.b) und 2, sei diese doch von der Frage der (Nicht-) Beendigung des Mietverhältnisses abhängig und habe sich das Gericht "doch auch hierüber (zumindest auch vorfrageweise) zu äussern."
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Das Handelsgericht hat die Angelegenheit richtig qualifiziert: Die Beschwerdeführerin argumentiert selbst, vorliegend sei streitig, ob es sich bei der vertraglich vorgesehenen Verlängerung der Mietdauer "um eine echte Option handelt, weil der für die Verlängerungsdauer geltende Mietzins bestimmbar ist, weshalb sich durch rechtzeitige Ausübung der Option das Vertragsverhältnis automatisch verlängert und danach lediglich noch der Mietzins für die Verlängerungsdauer festzusetzen ist" oder "ob es sich infolge eines nicht bestimmbaren Mietzinses um eine unechte Option handelt, d.h. das Mietverhältnis endet, wenn sich die Parteien nach Ausübung der Option nicht über den neuen Mietzins einigen können". Die Beschwerdeführerin meint, selbst wenn eine unechte Option vorläge, hätte sich das Mietverhältnis um weitere fünf Jahre verlängert, da die Beschwerdegegner durch treuwidriges Verhalten verhindert hätten, "dass eine Einigung über den Verlängerungsmietzins hat gefunden werden können."
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Bei der Beurteilung der Klagebegehren ist somit über die Beendigung des Mietverhältnisses zu befinden, und die Streitsache betrifft den Kündigungsschutz gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO. Daran ändert entgegen der Beschwerde nichts, dass das Mietverhältnis "derzeit noch nicht beendet ist" und die Beschwerdeführerin (noch) kein Erstreckungsbegehren gestellt hat.
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2.4. Da für die Klage somit das vereinfachte Verfahren gilt, ist das Handelsgericht auf sie zu Recht mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten (siehe BGE 143 III 137 E. 2.2 mit Hinweisen).
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3. |
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig. Den Beschwerdegegnerinnen ist kein Aufwand entstanden, für den sie nach Art. 68 Abs. 2 BGG zu entschädigen wären.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Juli 2017
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Kölz
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