BGer 9C_77/2017 |
BGer 9C_77/2017 vom 12.07.2017 |
9C_77/2017
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Urteil vom 12. Juli 2017 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
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Gerichtsschreiberin Dormann.
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Verfahrensbeteiligte |
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 1. Dezember 2016.
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Sachverhalt: |
A. Die IV-Stelle des Kantons Aargau sprach der 1960 geborenen A.________ mit Verfügung vom 13. August 2001 eine halbe Invalidenrente ab 1. Februar 1999 zu (Invaliditätsgrad 50 %). Mit Mitteilungen vom 23. Dezember 2003, 16. Januar 2007 und 27. April 2010 bestätigte sie einen unveränderten Invaliditätsgrad und Rentenanspruch. Im Februar 2011 leitete sie erneut ein Revisionsverfahren ein. Nach Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 20 %. Folglich hob sie die Rente mit Verfügung vom 14. Juni 2016 auf Ende Juli 2016 auf.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 1. Dezember 2016 ab.
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C. A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des Entscheids vom 1. Dezember 2016 sei ihr weiterhin eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen.
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Erwägungen: |
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf (BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_101/2015 vom 30. November 2015 E. 1.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_753/2015 vom 20. April 2016 E. 1).
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2. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG [SR 830.1]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen).
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3. |
3.1. Die Vorinstanz hat dem bidisziplinären Gutachten des Swiss Medical Assessment- and Business-Centers (SMAB) vom 15. Juni 2015 Beweiskraft beigemessen und gestützt darauf einen verbesserten Gesundheitszustand und eine Arbeitsfähigkeit von nunmehr 80 % für leidensangepasste Tätigkeiten festgestellt. Weiter hat sie auf die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle verwiesen und die Rentenaufhebung bestätigt.
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3.2. Die Beschwerdeführerin stellt einzig die Beweiskraft (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis) des SMAB-Gutachtens in psychiatrischer Hinsicht in Abrede. Dass die vorinstanzliche Feststellung, das von den SMAB-Experten diagnostizierte panvertebrale Schmerzsyndrom im Wesentlichen organischer Genese sei, offensichtlich unrichtig (vgl. E. 1) sein soll, macht sie nicht (substanziiert) geltend und ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat daher zu Recht auf eine Prüfung der Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 verzichtet. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin erhoben die Experten ihre soziale und berufliche Situation, wobei sie insbesondere die Schwierigkeiten bei verschiedenen Arbeitsstellen, die lediglich alle drei Wochen stattfindende psychotherapeutische Behandlung, die schwierige finanzielle Situation bei Bezug von Ergänzungsleistungen und die guten sozialen Kontakte berücksichtigten. Das Gutachten genügt im Übrigen auch im Lichte der Rechtsprechung von BGE 141 V 281: Insbesondere lässt die seit längerem fehlende intensive medizinische Behandlung Rückschlüsse auf den Leidensdruck zu (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Sodann trägt die ärztliche Beurteilung von der Natur der Sache her unausweichlich Ermessenszüge (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.3 S. 253; Urteil 9C_397/2015 vom 6. August 2015 E. 5.3), die es zu respektieren gilt. Ohnehin beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf weiten Strecken darauf, lediglich die medizinischen Unterlagen abweichend von der Vorinstanz zu würdigen und daraus andere Schlüsse zu ziehen, was nicht genügt (Urteile 9C_494/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 3.5; 9C_794/2012 vom 4. März 2013 E. 4.1; 9C_65/2012 vom 28. Februar 2012 E. 4.3 mit Hinweisen).
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3.3. Nach dem Gesagten beruhen die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung nicht auf einer Rechtsverletzung. Sie sind auch nicht offensichtlich unrichtig, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich bleiben (E. 1).
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3.4. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Abs. 3) erledigt.
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4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 12. Juli 2017
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Dormann
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