BGer 9C_187/2017 |
BGer 9C_187/2017 vom 12.07.2017 |
9C_187/2017
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Urteil vom 12. Juli 2017 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
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Gerichtsschreiberin Dormann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Fürsprecher Gerhard Hauser-Schönbächler,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Reformierte Kirchgemeinde B.________,
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handelnd durch den Kirchgemeinderat,
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vertreten durch Fürsprecher Thomas Zachmann,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Berufliche Vorsorge,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 1. Februar 2017.
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Sachverhalt: |
A. |
A.a. A.________ war vom 1. März 2006 bis 30. November 2016 als Verwalter bei der reformierten Kirchgemeinde B.________ angestellt und dadurch bei der Previs Vorsorge berufsvorsorgeversichert.
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A.b. Mit ab 1. November 2010 gültiger Anschlussvereinbarung (zwischen der Previs Vorsorge und der reformierten Kirchgemeinde B.________) erfolgte der Wechsel vom Leistungs- zum Beitragsprimat. Die Anschlussvereinbarung sah vor, dass sämtliche Arbeitnehmer mit Jahrgang 1955 und älter bis zu ihrem Austritt oder ihrer Pensionierung im Leistungsprimat versichert bleiben. Davon betroffen waren drei Personen. Mit einer neuen, ab 1. Januar 2015 gültigen Anschlussvereinbarung wurde sodann auf dieses Datum hin auch A.________ in das Beitragsprimat überführt. Die anderen zwei weiterhin im Leistungsprimat versicherten Personen waren mittlerweile (bei der Previs Vorsorge) nicht mehr aktivversichert. Am 2. November 2015 beschloss die reformierte Kirchgemeinde B.________, den Primatwechsel von A.________ mit Fr. 24'000.- abzufedern.
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B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Klage des A.________ auf Zusprache einer Übergangseinlage von Fr. 145'601.40 zu Gunsten seines Pensionskassenguthabens zwecks Ausgleichs der Leistungseinbusse, die infolge des Wechsels vom Leistungs- ins Beitragsprimat entstanden sei, mit Entscheid vom 1. Februar 2017 ab.
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C. A.________ erhebt dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, der Entscheid vom 1. Februar 2017 sei aufzuheben und die reformierte Kirchgemeinde B.________ zu verpflichten, ihm Fr. 145'601.- zu überweisen. Diese schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet. A.________ reicht eine weitere Eingabe ein.
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Erwägungen: |
1. Der Beschwerdeführer stellt den Primatwechsel an und für sich nicht in Frage. Er bemängelt die fehlende Ausfinanzierung der dadurch entstandenen Deckungslücke. Dabei rügt er die falsche Auslegung der massgebenden Vertrags- und Reglementsbestimmungen und macht eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots geltend.
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2. |
2.1. Wie der Beschwerdeführer richtig vorbringt, ist ein Anschlussvertrag für beide Parteien bindend. Die Verpflichtung seiner Arbeitgeberin, dass sämtliche Arbeitnehmer mit Jahrgang 1955 und älter bis zu ihrem Austritt oder ihrer Pensionierung im Leistungsprimat versichert bleiben (Art. 3 letztes Lemma des am 1. November 2010 in Kraft getretenen Anschlussvertrages), steht jedoch unter dem Vorbehalt einer Kündigung (vgl. Art. 7 Ziff. 1 des besagten Anschlussvertrages). Von einer (individuellen) Zusicherung im Rahmen des Anschlussvertrages kann daher nicht die Rede sein. Dass das damals massgebende Reglementine solche enthielt, ist weder ersichtlich noch bringt der Beschwerdeführer dies vor. Ebenso wenig beruft er sich auf eine anderweitige Begebenheit, mit der sich eine abgegebene Garantie belegen lässt.
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2.2. Art. 3 des Personalreglements vom 11. Dezember 2006 der reformierten Kirchgemeinde B.________ (nachfolgend: Personalreglement) sieht vor, dass sinngemäss die kantonalen Bestimmungen, namentlich das Personalgesetz und die Personalverordnung, zur Anwendung gelangen, soweit im Personalreglement besondere Bestimmungen fehlen. Gestützt darauf will der Beschwerdeführer Art. 50-52 des Gesetzes über die kantonalen Pensionskassen vom 18. Mai 2014 (PKG; in Kraft seit 1. Januar 2015 [BSG 153.41]) analog beiziehen. Danach ist für jede Person eine individuelle Übergangseinlage zum Ausgleich der Leistungseinbusse, die aus dem Wechsel vom Leistungs- zum Beitragsprimat entsteht, zu erbringen.
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In Übereinstimmung mit der Vorinstanz dient Art. 3 des Personalreglements lediglich der Lückenfüllung hinsichtlich arbeitsrechtlicher Belange und bezweckt nicht die Implementierung neuer berufsvorsorgespezifischer Leistungsansprüche. Art. 1 Rz. 2 des Personalreglements lässt sich unmissverständlich entnehmen, dass sich "Anstellung und Entlöhnung" der Mitarbeitenden an den kantonalen Bestimmungen orientiert. Zwar ist sowohl den kantonalen Angestellten als auch denjenigen der Kirchgemeinde gemeinsam, dass sie berufsvorsorgerechtlich versichert werden müssen. Von dieser (arbeitgeberseitigen) Grund-Verpflichtung, die aus dem blossen Bestand eines Arbeitsverhältnisses fliesst (vgl. Art. 2 BVG; für die Mitarbeitenden der reformierten Kirchgemeinde B.________ vgl. Art. 39 des Personalreglements), ist das Wo und Wie der Vorsorge zu unterscheiden. Zum einen beinhaltet das Wie, das heisst das materielle Vorsorgerecht, kein Arbeitsrecht. Zum anderen scheiden sich diesbezüglich die Wege von Kirchgemeinde und Kanton, indem Erstere auf einen Anschluss bei der Bernischen Pensionskasse verzichtet (vgl. Art. 4 Abs. 2 PKG) und sich bei der Previs Vorsorge angeschlossen hat. Konsequenz dieser (anderen) Wahl ist, dass allfällige berufsvorsorgerechtliche Lücken ausschliesslich mit Blick auf die "eigene" Vorsorgeeinrichtung zu füllen sind (vgl. Ziff. 7.8 der Reglemente 2005 und 2011 der Previs Vorsorge).
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Anzufügen ist im vorliegenden Punkt, dass der Nichtausgleich der beschwerdeführerischen Leistungseinbusse infolge Wechsels vom Leistungs- zum Beitragsprimat ohnehin keine Lücke darstellt resp. keinen Fall bildet, "für welche (n) das Reglement keine Bestimmungen enthält". Abgesehen davon, dass die finanziellen Auswirkungen des Primatwechsels in concreto nicht übersehen wurden, ist die Gewährung einer Übergangseinlage (wie in Art. 51 PKG vorgesehen) keine gesetzliche Pflicht. Als durch den Anspruch auf Treu und Glauben (Art. 9 BV) und die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) geschütztes wohlerworbenes Recht gilt nur der Rentenanspruch als solcher und der bisher erworbene Bestand der Freizügigkeitsleistung, nicht aber - mangels qualifizierter Zusicherung (vgl. E. 2.1 vorne) - das während der Zugehörigkeit zur Vorsorgeeinrichtung und vor dem Eintritt des Vorsorgefalls reglementarisch vorgesehene künftige Altersguthaben und die Anwartschaften bzw. die genaue Höhe der mit den Beiträgen finanzierten Leistungen (BGE 134 I 23 E. 7.2 S. 36 f.). Dass der obligatorisch zu gewährende Vorsorgeschutz bzw. der Austritts-Mindestbetrag durch den Primatwechsel tangiert ist, moniert der Beschwerdeführer nicht.
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2.3. Es ist aktenkundig und auch durch sämtliche Verfahren hindurch unbestritten geblieben, dass der Beschwerdeführer bereits per Ende 2010 ins Beitragsprimat hätte wechseln können. Soweit er seine Situation nunmehr mit derjenigen von Versicherten vergleicht, die bereits damals vom Leistungs- zum Beitragsprimat gewechselt haben, so handelt es sich nicht nur in zeitlicher, sondern auch struktureller Hinsicht um unterschiedliche Verhältnisse, die keine rechtsgleiche Behandlung erfordern. Einerseits fehlt es betreffend das hier streitige Jahr 2015 überhaupt an einer Vergleichsgruppe, da allein der Beschwerdeführer noch im Leistungsprimat (aktiv) versichert war. Anderseits ist dem Wechsel zum Beitragsprimat systeminhärent und damit sachlich begründet, dass ältere Versicherte in der verbleibenden (kurzen) Aktivzeit, anders als jüngere Versicherte, kaum mehr an das Leistungsniveau im Leistungsprimat heranzukommen vermögen.
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2.4. Zusammenfassend lässt sich unter keinem der angerufenen Titel ein Anspruch auf eine Übergangseinlage ausmachen. Die Beschwerde ist unbegründet und vollumfänglich abzuweisen. Die von der reformierten Kirchgemeinde B.________ am 2. November 2015 gesprochenen Fr. 24'000.- (vgl. Sachverhalt lit. A.b in fine) sind im vorliegenden Verfahren unbeachtlich, weil eine Klageanerkennung in dieser Höhe ausblieb (vgl. Art. 107 Abs. 1 BGG).
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3. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Gerichtskosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er schuldet zudem eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'400.- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 12. Juli 2017
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Dormann
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