BGer 1C_365/2017 |
BGer 1C_365/2017 vom 11.07.2017 |
1C_365/2017
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Urteil vom 11. Juli 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau,
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Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau.
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Gegenstand
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Entzug des Führerausweises,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 7. Juni 2017 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer.
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Erwägungen: |
1. |
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau ordnete mit Verfügungen vom 12. Oktober 2012 und 9. November 2012 eine verkehrspsychologische Begutachtung von A.________ an. Da ihm diese Verfügungen wegen Auslandsaufenthalten nicht zugestellt werden konnten, entzog ihm das Strassenverkehrsamt mit rechtskräftiger Verfügung vom 11. Dezember 2012 (polizeiliche Zustellung) vorsorglich den Führerausweis auf unbestimmte Zeit. In der Folge liess sich A.________ verkehrspsychiatrisch untersuchen. Das Gutachten der Psychiatrischen Dienste Aargau AG vom 30. August 2013 bejahte die Fahreignung, drückte jedoch auch Zweifel an der Fahreignung unter charakterlichen Aspekten aus, weshalb das Strassenverkehrsamt A.________ am 5. September 2013 zu einer verkehrspsychologischen Untersuchung verpflichtete. A.________ liess sich beim Verkehrsinstitut Solothurn begutachten. Dessen Gutachten vom Februar/März 2014 bejahte die charakterliche Fahreignung, empfahl indessen eine neuropsychologische Abklärung, da kognitive Leistungstests auffällige bzw. ungenügende Ergebnisse erbracht hätten.
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2. |
Mit Schreiben vom 12. März 2014 forderte das Strassenverkehrsamt A.________ auf, sich einer neuropsychologischen Untersuchung zu unterziehen. Dieser Aufforderung ist A.________ nicht nachgekommen. Nach diversen Eingaben von A.________ verfügte das Strassenverkehrsamt am 26. Juni 2015, dass es auf die Wiedererwägungsgesuche nicht eintrete. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau entschied am 5. Oktober 2015, es sei festzustellen, dass das Strassenverkehrsamt zu Recht auf die Wiedererwägungsgesuche bezüglich des mit Verfügung vom 11. Dezember 2012 vorsorglich entzogenen Führerausweises nicht eingetreten sei. Gleichzeitig wies das Departement das Strassenverkehrsamt an, eine anfechtbare Verfügung hinsichtlich der neuropsychologischen Untersuchung gemäss Schreiben vom 12. März 2014 zu erlassen, sofern und sobald A.________ ausdrücklich darum ersuche.
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3. |
Am 24. Juni 2016 entzog das Strassenverkehrsamt A.________ den Führerausweis auf unbestimmte Zeit ab 19. Dezember 2012. Das Strassenverkehrsamt machte die Wiedererteilung u.a. von einer neuropsychologischen Begutachtung abhängig, welche die Fahreignung ausdrücklich bejahe. Weiter entzog es einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. A.________ erhob dagegen Beschwerde, die vom Departement Volkswirtschaft und Inneres mit Entscheid vom 9. Januar 2017 abgewiesen wurde. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ mit Eingabe vom 28. Januar 2017 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hiess mit Urteil vom 7. Juni 2017 die Beschwerde teilweise gut, hob den Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 9. Januar 2017 auf und wies die Angelegenheit an das Strassenverkehrsamt zurück. Den Antrag auf Aushändigung des Führerausweises wies es ab und trat im Übrigen auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammenfassend aus, dass das Scheiben vom 12. März 2014 keine Verfügung darstelle. Der Beschwerdeführer sei daher nicht formell verpflichtet worden, sich einer neuropsychologischen Untersuchung zu unterziehen. Es könne ihm deshalb nicht vorgeworfen werden, sich einer Untersuchung zu verweigern. Der definitive Sicherungsentzug sei deshalb im jetzigen Verfahrensstadium nicht gerechtfertigt. Der vorsorgliche Sicherungsentzug gemäss rechtskräftiger Verfügung vom 11. Dezember 2012 bestehe nach wie vor.
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4. |
A.________ führt gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau mit Eingabe vom 5. Juli 2017 (Postaufgabe 6. Juli 2017) Beschwerde beim Bundesgericht. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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5. |
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
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Der Beschwerdeführer vermag mit der Darstellung seiner Sicht der Dinge nicht aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht bei der Behandlung seiner Beschwerde Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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6. |
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Juli 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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