BGer 8C_278/2017
 
BGer 8C_278/2017 vom 29.06.2017
8C_278/2017
 
Urteil vom 29. Juni 2017
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sozialhilfe (Honorierung der unentgeltlichen Rechtsvertretung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 22. Februar 2017.
 
Sachverhalt:
A. Der 1975 geborene B.________ wurde seit Dezember 2007 von der Stadt C.________ finanziell unterstützt. Am 4. März 2016 beschlossen die Sozialen Dienste der Politischen Gemeinde C.________, die finanziellen Leistungen an B.________ rückwirkend per 1. Januar 2012 einzustellen, da dieser weder einen Wohnsitz noch einen Aufenthalt mit einer tatsächlichen Anwesenheit in C.________ habe. Zudem wurde B.________ verpflichtet, die seither zu Unrecht bezogenen Leistungen von Fr. 94'552.20 (inkl. 5 % Zins ab Januar 2012) zurückzuerstatten. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 11. Juli 2016 unter Auferlegung einer Verfahrensgebühr von Fr. 800.- ab und verpflichtete B.________, zu Unrecht bezogene Unterstützung von Fr. 94'552.20 nebst 5 % Zins seit 30. Januar 2014 zurückzuerstatten.
B. Die von B.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 22. Februar 2017 gut, soweit sie die Auferlegung von Verfahrenskosten im Rekursverfahren betraf. Die Vorinstanz wurde verpflichtet den Beschwerdeführer mit Fr. 250.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer ausseramtlich zu entschädigen. Das Gericht gewährte B.________ im Übrigen die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte Rechtsanwältin A.________ als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Die ihr zu entrichtende - zusätzliche - Entschädigung setzte das kantonale Gericht pauschal auf Fr. 2'200.- (inkl. Barauslagen) zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer fest. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten stellt A.________ in eigenem Namen den Antrag, ihr sei durch den Staat ein Aufwand von Fr. 8'683.- (unter Berücksichtigung der Parteientschädigung von Fr. 250.-), Auslagen von Fr. 448.55 sowie 8 % Mehrwertsteuer von Fr. 730.50, total somit Fr. 9'862.05 zu bezahlen. Eventualiter seien ihr ein angemessener Aufwand bei einem Stundenansatz von Fr. 200.- sowie Auslagen von Fr. 448.55 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zuzusprechen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese eine entsprechende Entschädigung festsetze. Für das letztinstanzliche Verfahren ersucht sie um eine Entschädigung von Fr. 3'213.40 zuzüglich Mehrwertsteuer.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
 
Erwägungen:
1. Da sich die Beschwerde führende Rechtsanwältin gegen die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung für ihre Tätigkeit als unentgeltlicher Rechtsbeistand wendet, ist sie zur Beschwerde in eigenem Namen legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75, 8C_54/2013 E. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 IV 213 E. 1.7 S. 216). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Streitig und zu prüfen ist die Höhe des von der Vorinstanz auf Fr. 2'200.- zuzüglich Mehrwertsteuer festgesetzten Honorars für die unentgeltliche Verbeiständung im kantonalen Verfahren.
2.1. Die Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im kantonalen Verfahren ist mangels bundesrechtlicher Bestimmungen dem kantonalen Recht überlassen (BGE 131 V 153 E. 6.1 S. 158 f.), mit welchem sich das Bundesgericht unter Vorbehalt der in Art. 95 lit. c-e BGG genannten Ausnahmen grundsätzlich nicht zu befassen hat. Eine Bundesrechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG liegt vor, wenn die Anwendung kantonalen Rechts, sei es wegen seiner Ausgestaltung oder auf Grund des Ergebnisses im konkreten Fall, zu einer Verfassungsverletzung führt. Im Bereich der nach kantonalem Recht zuzusprechenden und zu bemessenden Parteientschädigungen, und damit namentlich auch der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, fällt praktisch nur das in Art. 9 BV verankerte Willkürverbot in Betracht (BGE 141 I 70 E. 2.1 S. 72; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75, 8C_54/2013 E. 2 mit Hinweisen).
2.2. Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch dessen Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar als zutreffender erscheinen mag, genügt nicht (BGE 141 I 70 E. 2.2 S. 72, 132 I 13 E. 5.1 S. 17, 125 V 408 E. 3a S. 409).
2.3. Dem kantonalen Gericht ist bei der Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes praxisgemäss ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen (vgl. die Zusammenfassung der Rechtsprechung in SVR 2000 IV Nr. 11 S. 31, I 308/98 E. 2b; vgl. auch BGE 141 I 124 E. 3.2 S. 126). Das Bundesgericht greift nur ein, wenn der Ermessensspielraum klar überschritten worden ist oder wenn Bemühungen nicht honoriert worden sind, die zweifelsfrei zu den Obliegenheiten eines amtlichen Vertreters gehören (BGE 141 I 70 E. 2.3 S. 72 f., 118 Ia 133 E. 2d S. 136; Urteil 8C_327/2015 vom 8. September 2015 E. 2.2).
3. Gemäss § 2 der Verordnung des Verwaltungsgerichtes über den Anwaltstarif für Streitigkeiten vor dem Verwaltungsgericht, des Versicherungsgerichts, der Enteignungskommission und den Rekurskommissionen des Kantons Thurgau (ATVG; RB 176.61) umfasst die Parteientschädigung die Kosten der anwaltlichen Vertretung, allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei sowie den Ersatz der Mehrwertsteuer, soweit eine entsprechende Pflicht besteht (Abs. 1). Die Parteientschädigung wird durch das Gericht festgelegt. Es kann eine Honorarnote eingereicht werden (Abs. 2).
Die Parteientschädigung bemisst sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, dem für eine sachgerechte Vertretung notwendigen Zeitaufwand und den Barauslagen (§ 3 Abs. 1 ATVG). Der Stundenansatz bei unentgeltlicher anwaltlicher Vertretung beträgt Fr. 200.- (§ 4 Abs. 1 ATVG). In diesem Stundenansatz sind die Mehrwertsteuer und die Auslagen nicht enthalten (§ 3 Abs. 1 ATVG).
4. Das kantonale Gericht hat die Entschädigung für die unentgeltliche Vertretung auf Fr. 2'200.-, entsprechend einem Aufwand von elf Stunden à Fr. 200.- zuzüglich Mehrwertsteuer, festgesetzt. Auslagen wurden dabei nicht berücksichtigt. Hinzu kommt die für das teilweise Obsiegen zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 250.- für eine Stunde Arbeit.
5. Die Beschwerdeführerin rügt insbesondere, die Vorinstanz habe sie vor der Festsetzung der Entschädigung für ihre Leistungen als unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht angehört und ohne Berücksichtigung des tatsächlichen Arbeitsaufwandes als Rechtsvertreterin die Entschädigung ermessensweise auf Fr. 2'200.- festgesetzt, was unzulässig sei. Ihr zeitlicher Aufwand für den umfangreichen Rechtsstreit mit langen Eingaben, unzähligen Beilagen, welche ein nicht unerhebliches Aktenstudium erforderlich machten, einem doppelten Schriftenwechsel sowie verschiedenen kürzeren Eingaben habe weit mehr als die berücksichtigten elf Stunden betragen. Sie macht einen Aufwand von Fr. 8'683.- zuzüglich Auslagen von Fr. 448.55 und Mehrwertsteuer geltend. Umgerechnet ergebe die zugesprochene Entschädigung ein Stundenhonorar von Fr. 20.-, was deutlich unter jenem Bereich liege, der gemäss Rechtsprechung als willkürfrei gelte.
6. 
6.1. Die kantonale Instanz ist bei der Bemessung der Parteientschädigung von Bundesrechts wegen nicht an die allenfalls geltend gemachten Honoraransprüche gebunden, weshalb Art. 29 Abs. 2 BV grundsätzlich nicht verletzt wird, wenn auf die Einholung einer Kostennote verzichtet wird (Urteil 9C_338/2010 vom 26. August 2010, SVR 2011 AHV Nr. 7 S. 23 E. 5.1 mit Hinweis). Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das kantonale Gericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es keine Honorarnote einholte, sind ihre Vorbringen unbegründet. Das ergibt sich auch aus § 2 Abs. 2 ATVG, welcher den Betroffenen ein Recht zur Einreichung einer Honorarnote einräumt, das Gericht indessen nicht verpflichtet, eine solche einzuholen.
6.2. Die Beschwerdeführerin legt letztinstanzlich eine nach Erlass des angefochtenen Entscheides vom 22. Februar 2017 erstellte Honorarnote vom 20. April 2017 auf. Darin stellt sie einen Aufwand von 93.08 Stunden in Rechnung (unter Berücksichtigung der bereits entschädigten Stunde aufgrund des teilweisen Obsiegens). Sie beziffert diesen bei einem Stundenansatz von Fr. 200.- mit Fr. 8'683.-, was rechnerisch offensichtlich nicht zutreffen kann. Ob auf den in Rechnung gestellten Betrag oder auf den geltend gemachten zeitlichen Aufwand abzustellen wäre, und ob es letztinstanzlich überhaupt zulässig ist, ein solches Novum ins Recht zu legen (vgl. Urteil 9C_338/2010 vom 26. August 2010, SVR 2011 AHV Nr. 7 S. 23 E. 5.2), kann vorliegend offen bleiben. Fest steht nähmlich, dass ein doppelter Schriftenwechsel angeordnet und durchgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin auf Aufforderung des kantonalen Gerichts hin noch weitere Eingaben einzureichen und dafür zum Teil noch Unterlagen zu beschaffen hatte, dass jeweils nicht nur die damalige Beschwerdegegnerin, die politische Gemeinde C.________, sondern auch noch die damalige Vorinstanz, das Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau, bei beiden Schriftenwechseln Vernehmlassungen einreichten, dass während des laufenden Verfahrens auch von den Gegenparteien neue Akten, insbesondere Observationsberichte eingereicht wurden und dass die Rechtslage während des Verfahrens insoweit in Frage gestellt wurde, als die Rechtsprechung die Verwertbarkeit des Ergebnisses von Observationen änderte (Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] in Sachen Vukota-Bojic gegen die Schweiz vom 18. Oktober 2016) und dieser Umstand in den Eingaben verwertet werden musste. Dieser unbestrittene Aufwand ist durch die zugesprochene Parteientschädigung, welche insgesamt einem Arbeitsaufwand von zwölf Stunden entspricht, wobei keinerlei Auslagen berücksichtigt wurden, bei weitem nicht abgedeckt. Damit sind notwendige Bemühungen nicht honoriert worden, die zweifelsfrei zu den Obliegenheiten eines amtlichen Vertreters gehören (vgl. E. 2.3 hievor). Insoweit erweist sich der vorinstanzliche Entscheid als willkürlich. Damit wird der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung als bundesrechtliche Institutsgarantie im Kern verletzt. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie über die Höhe der der Beschwerdeführerin zustehenden Entschädigung (Aufwand und Auslagen) neu entscheide.
7. Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (mit noch offenem Ausgang) gilt praxisgemäss für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 sowie 2 BGG, unabhängig davon, ob sie überhaupt beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Von der Erhebung von Gerichtskosten ist unter den vorliegenden Umständen jedoch abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 BGG). Der obsiegenden Beschwerdeführerin steht eine Parteientschädigung zu Lasten des Kantons Thurgau zu (Art. 68 Abs. 1 BGG; BGE 129 V 335 E. 4 S. 342).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 22. Februar 2017, Dispositivziffer 5, 2. Halbsatz wird aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zurückgewiesen, damit es über die Höhe der Entschädigung der Beschwerdeführerin neu entscheide. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Der Kanton Thurgau hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'213.40 (zuzügl. MwSt.) zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. Juni 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer