BGer 8C_423/2017 |
BGer 8C_423/2017 vom 19.06.2017 |
8C_423/2017
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Urteil vom 19. Juni 2017 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Berger Götz.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. März 2017.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 22. Mai 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. März 2017,
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in die Verfügung des Bundesgerichts vom 24. Mai 2017, worin A.________ darauf hingewiesen wurde, dass der Entscheid der letzten Instanz, welche sich mit dieser Angelegenheit befasst hat, fehle und dieser Mangel bis spätestens am 6. Juni 2017 zu beheben sei, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
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in die Eingabe des A.________ vom 7. Juni 2017 (Postaufgabedatum), mit welcher er den Entscheid des kantonalen Gerichts vom 27. März 2017 nachliefert,
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in Erwägung, |
dass der Rechtsschrift unter anderem der Entscheid beizulegen ist, gegen den sie sich richtet (Art. 42 Abs. 3 BGG),
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dass bei Fehlen der vorgeschriebenen Beilagen eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt wird mit der Androhung, die Rechtsschrift bleibe sonst unbeachtet (Art. 42 Abs. 5 BGG),
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dass der Beschwerdeführer der mit der Androhung des Nichteintretens versehenen Auflage des Bundesgerichts vom 24. Mai 2017, den angefochtenen Entscheid einzureichen, nicht innert der hierfür angesetzten Nachfrist (6. Juni 2017), sondern erst einen Tag verspätet nachgekommen ist,
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dass der Beschwerdeführer in seiner am 7. Juni 2017 der Post übergebenen Eingabe erwähnt, er habe die Verfügung des Bundesgerichts vom 24. Mai 2017 erst am 6. Juni 2017 bei der Post abholen können, da er zwei Wochen nicht zuhause gewesen sei,
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dass es ihm somit grundsätzlich möglich gewesen wäre, den angefochtenen Entscheid dem Bundesgericht rechtzeitig am 6. Juni 2017 zuzusenden, weshalb sich eine Auseinandersetzung mit den Gründen für die späte Entgegennahme der fristansetzenden Verfügung von vornherein erübrigt,
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dass deshalb auf die Beschwerde nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
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dass zudem die Beschwerdeschrift vom 22. Mai 2017 offensichtlich keine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügende Begründung enthält und auch aus diesem Grund auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass ausnahmsweise von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 19. Juni 2017
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
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