BGer 5A_409/2017 |
BGer 5A_409/2017 vom 19.06.2017 |
5A_409/2017
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Urteil vom 19. Juni 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichter Marazzi, Bovey,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U.________.
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Gegenstand
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Akteneinsicht (Erwachsenenschutzmassnahme),
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 2. Mai 2017.
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Sachverhalt: |
A. A.________ gelangte im April 2014 an die KESB U.________ mit dem Anliegen, die Ärzte würden ihre Schwangerschaft nicht bestätigen, obwohl sie bereits seit 14-15 Monaten schwanger sei. Sie ist der festen Überzeugung, mehrmals Kinder entbunden zu haben, deren Existenz jedoch niemand bestätigen könne, und sie ist auf der Suche nach diesen, ohne sie finden zu können. Es erfolgten in diesem Zusammenhang diverse Berichte der Stadtpolizei U.________ und der Kantonspolizei Zürich. Die Abklärungen der KESB haben ergeben, dass in den Geburtsregistern die beiden Söhne B.________ (geb. 1989 in U.________) und C.________ (geb. 1993 in U.________) verzeichnet sind. Weitere Kinder sind weder in U.________ bekannt noch in V.________, wo A.________ von 1984 bis 2010 Wohnsitz hatte, noch sind in den Registern des Heimatortes (W.________) Geburten oder Adoptionen verzeichnet.
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B. Am 10. März 2016 sah die Beschwerdeführerin die vollständigen Akten bei der KESB ein und auf Wunsch wurden ihr auch Kopien der Akten zugestellt.
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In der Folge verlangte A.________ erneut Akteneinsicht betreffend ihre verschwundenen Kinder und beanstandete, dass die KESB ihr den Polizeibericht vom 30. Juni 2016 nicht zugestellt habe. Mit Entscheid vom 31. August 2016 verzichtete die KESB auf behördliche Massnahmen für A.________ (Ziff. 1) und stellte ihr die seit dem 10. März 2016 neu eingegangenen Berichte der Kantonspolizei vom 11. März 2016, 20. Mai 2016 und 30. Juni 2016 zu, lehnte jedoch eine erneute Akteneinsicht ab (Ziff. 2).
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Auf die gegen die Ablehnung erneuter Akteneinsicht erhobene Beschwerde trat der Bezirksrat mit Beschluss vom 24. Februar 2017 nicht ein mit der Begründung, A.________ verfüge bereits über sämtliche Akten. In Bezug auf den während des bezirksgerichtlichen Verfahrens neu eingegangenen Bericht der Kantonspolizei vom 26. Januar 2017 hielt dieser fest, aus überwiegenden privaten Interessen, namentlich zum Schutz der Persönlichkeit der Berichterstatterin sei das Akteneinsichtsrecht von A.________ gestützt auf Art. 449b Abs. 1 ZGB einzuschränken und der Inhalt des Berichtes nur zusammengefasst zur Kenntnis zu bringen.
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Die gegen den Entscheid des Bezirksrats erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Urteil vom 2. Mai 2017 ab, soweit es darauf eintrat.
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C. Gegen das obergerichtliche Urteil hat A.________ am 1. Juni 2017 eine Beschwerde erhoben mit den Begehren um sofortige Gewährung vollständiger Akteneinsicht und um sofortige Rückführung ihrer Kinder. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt, aber die kantonalen Akten beigezogen.
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Erwägungen: |
1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend Akteneinsicht in einer Erwachsenenschutzsache; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 und Art. 75 Abs. 1 BGG).
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2. Das Obergericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vollumfänglich Akteneinsicht erhalten hat. Es hat weiter festgehalten, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren ihre vermissten Kinder suche, namentlich D.________, E.________, F.________ und G.________, und sie in grosser Not sei, was aus ihrer subjektiven Sicht verständlich sei. Indes seien diese in keinem Register verzeichnet und es gebe keine Einsicht in nicht existierende Register und Akten.
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Was den Antrag auf vollständige Einsicht in den Polizeirapport vom 26. Januar 2017 anbelangt, gab das Obergericht, wie bereits der Bezirksrat, dessen Inhalt zusammengefasst wieder, nämlich dass A.________ eine bestimmte Person mehrmals angerufen und auch vor Ort aufgesucht habe mit dem Anliegen, sie suche die ihr gestohlenen Kinder und sei überzeugt, dass sie bei der betreffenden Person leben würden; diese Person habe sich an die Polizei gewandt. Der Bericht halte weiter fest, dass A.________ im Archiv der Polizei mehrfach verzeichnet sei, unter anderem wegen psychischer Auffälligkeiten. Im Anschluss hat das Obergericht befunden, dass A.________ wohl wisse, wen sie mit der Suche nach ihren Kindern konfrontiert habe, jedoch die uneingeschränkte Einsicht in den Polizeibericht ihr unter Umständen wieder Anlass gebe, bei der fraglichen Person vorzusprechen und den Gedanken, die Kinder seien hier zu finden, auszubreiten. Angesichts der immer grösser werdenden Verzweiflung von A.________ sei verständlich, wenn sie sich daran störe, dass der Polizeibericht ihr psychische Auffälligkeiten attestiere. Aus rechtlicher Sicht sei aber weder diese Einschätzung noch die zum Schutze der Berichterstatterin erfolgte Verweigerung der vollständigen Einsicht in den Bericht zu beanstanden.
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Zusammenfassend hielt das Obergericht fest, dass die Weigerung, A.________ erneut Akteneinsicht zu geben, rechtens sei. Es fehle ihr insofern an einem Rechtsschutzinteresse, als sie nicht bestreite, dass sie (bis auf den erwähnten Polizeibericht) vollständig Akteneinsicht erhalten habe.
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3. In ihrer Eingabe an das Bundesgericht beanstandet die Beschwerdeführerin, dass ihr keine vollständige Akteneinsicht gegeben worden sei, was ihre Lage und Aussicht auf Rückführung ihrer Kinder verschlechtere; sie habe das Recht zu wissen, wo diese seien. Sie wisse inzwischen, bei welcher Familie sich die Kinder aufhalten würden, weshalb sie mit dieser Kontakt aufgenommen habe. Die KESB wisse genau, dass sich ihre Kinder dort aufhielten. Sie verlange deren sofortige Rückführung und sie wolle vollständige Akteneinsicht; es gehe dabei nicht nur um den Polizeirapport.
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4. Gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) hat die Beschwerdeführerin Einsicht in sämtliche Verfahrensakten erhalten. Zwar behauptet die Beschwerdeführerin, dass ihr keineswegs alle Akten herausgegeben worden seien. Indes vermag sie nicht darzulegen, welche anderweitigen Akten es geben könnte. Aufgrund des Aktenbeizuges konnte sich auch das Bundesgericht überzeugen, dass es keine anderen Akten gibt als diejenigen, welche der Beschwerdeführerin bereits ausgehändigt wurden.
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Was den Polizeibericht von 26. Januar 2017 anbelangt, setzt sich die Beschwerdeführerin mit den obergerichtlichen Erwägungen nicht zielgerichtet auseinander; insbesondere zeigt sie nicht auf, inwiefern das Obergericht mit seinem Entscheid Recht verletzt haben soll (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
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Wenn sie schliesslich die sofortige Rückführung der Kinder verlangt, geht dieses Begehren über den Verfahrensgegenstand der Akteneinsicht hinaus.
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5. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
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Angesichts der konkreten Umstände sich keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Juni 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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