BGer 5A_291/2017 |
BGer 5A_291/2017 vom 01.06.2017 |
5A_291/2017
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Urteil vom 1. Juni 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Bezirksgericht Pfäffikon,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Aufsichtsbeschwerde im Erbschaftsprozess,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 27. März 2017.
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Sachverhalt: |
A. Am 8. Februar 2013 verstarb B.________, welche testamentarisch ihre Schwester C.________ als Alleinerbin eingesetzt und ihre vorverstorbene Schwester D.________ vom Erbe ausgeschlossen hatte. Bei der Eröffnung des Testamentes ging das Bezirksgericht Pfäffikon davon aus, dass auch die Nachkommen der vorverstorbenen Schwester vom Erbe ausgeschlossen seien.
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B. Einer der beiden volljährigen Söhne von D.________, E.________, führte - vertreten durch seinen Vater A.________ - gegen die Eröffnung des Testamentes erfolglos Berufung. Sodann verlangte er am 4. November 2013, wiederum vertreten durch A.________, beim Bezirksgericht Pfäffikon erfolglos die Ausstellung eines Erbscheines. Weiter ist seit dem 10. Januar 2014 am Bezirksgericht Pfäffikon eine Klage hängig, mit welcher E.________ seine Stellung als Erbe festgestellt haben will. Ferner wies das Bezirksgericht auch zwei weitere Gesuche um Ausstellung von Erbscheinen ab. Ein diesbezügliches Rechtsmittel ist am Bundesgericht noch hängig (Verfahren 5A_757/2016).
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C. Mit Aufsichtsbeschwerde vom 4. Oktober 2016 wandte sich A.________ an die Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich mit dem Begehren, das Bezirksgericht Pfäffikon sei zu verpflichten, den C.________ ausgestellten Erbschein von Amtes wegen zu widerrufen und/oder andere geeignete Massnahmen zu ergreifen. Die Verwaltungskommission trat darauf mit Beschluss vom 7. Februar 2017 nicht ein mit der Erwägung, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts, das Gesuch um Ausstellung eines Erbscheins abzuweisen, stehe die Berufung offen, was die Aufsichtsbeschwerde ausschliesse; zudem sei die 10-tägige Beschwerdefrist nicht eingehalten.
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Den hiergegen von A.________ geführten Rekurs wies die Rekurskommission des Obergerichts mit Urteil vom 6. März 2017 ab. Als Rechtsmittel war die Beschwerde ans Bundesgericht aufgeführt.
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Dagegen machte A.________ am 27. März 2017 beim Bundesgericht eine Eingabe mit dem Titel "Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre staatsrechtliche Beschwerde". Diese enthielt weder eine Begründung noch ein Sachbegehren, sondern lediglich ein Sistierungsbegehren bis zum Abschluss der - nach Ansicht des Beschwerdeführers und im Gegensatz zur Rechtsmittelbelehrung - beim Verwaltungsgericht einzureichenden Beschwerde.
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Mit Brief vom 19. April 2017 wurde A.________ mitgeteilt, dass aufgrund seiner Eingabe, welche innert der Beschwerdefrist nicht ergänzt worden sei, kein formelles Beschwerdeverfahren eröffnet werde.
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D. Am 14. März 2017 focht A.________ das Urteil der Rekurskommission des Obergerichts beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich an mit dem Begehren um Feststellung, dass es sich um eine administrative Aufsichtsbeschwerde und nicht um eine Beschwerde in der Sache handle. Ferner verlangte er eine Entschädigung von Fr. 100'000.--.
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Mit Verfügung vom 27. März 2017 trat das Verwaltungsgericht mangels Zuständigkeit nicht ein.
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E. Gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts reichte A.________ am 26. April 2017 eine "Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre staatsrechtliche Beschwerde" ein, zusammengefasst mit den Begehren um Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes, auf seine Beschwerde einzutreten, um Feststellung der falschen Rechtsmittelbelehrung im Rekursentscheid des Obergerichts und um Zuspruch einer Entschädigung von Fr. 1'000'000.--. Ferner wird die unentgeltliche Rechtspflege und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand verlangt. In der Folge wurde das vorliegende Verfahren eröffnet.
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Erwägungen: |
1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
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2. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht ansatzweise mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichtes auseinander, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
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Was die Kritik am Rekursentscheid des Obergerichtes vom 6. März 2017 anbelangt, so ist darauf ebenfalls nicht einzutreten, weil die Eingabe vom 26. April 2017 diesbezüglich verspätet ist (der Rekursentscheid wurde dem Beschwerdeführer am 8. März 2017 zugestellt und die Beschwerdefrist lief somit am Freitag, 7. April 2017 aus) und im Übrigen auch nicht sachbezogen wäre (die Rekurskommission habe, obwohl lediglich Gerichtsverwaltungsbehörde, ihren Entscheid als Urteil bezeichnet, was Hochstapelei sei; es sei sonnenklar, dass es sich nur um ein Pseudourteil handle; die Verwaltungs- und die Rekurskommission seien keine Gerichtsbehörden, aber der Kanton Zürich sei zur Bereitstellung von Gerichten verpflichtet; etc.). Die seinerzeitige Eingabe vom 27. März 2017 wäre zwar fristgerecht gewesen; sie enthielt jedoch keine Begründung und lediglich ein Sistierungsbegehren im Hinblick auf eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, als offensichtlich unzureichend begründet und im Übrigen - wie schon die kantonale Beschwerdeführung, wo der Beschwerdeführer von einem "Zombie-Prozess" sprach - auch als querulatorisch, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a-c BGG).
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4. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
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Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Rekurskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Juni 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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