BGer 1C_128/2017
 
BGer 1C_128/2017 vom 01.06.2017
{T 0/2}
1C_128/2017
 
Urteil vom 1. Juni 2017
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Bodenmann,
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen,
Gegenstand
Ermächtigungsverfahren,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 21. Dezember 2016 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.
 
Sachverhalt:
 
A.
Das Ausländeramt des Kantons St. Gallen widerrief am 26. Mai 2009 die Niederlassungsbewilligung des Kosovaren A.________. Die von ihm gegen diese Verfügung und im Anschluss daran gegen seine Wegweisung eingereichten Rechtsmittel blieben erfolglos. Am 30. März 2016 musste er die Schweiz verlassen.
Am 13. September 2016 reichte A.________ beim Untersuchungsamt St. Gallen eine Strafanzeige ein gegen B.________, Teamleiterin Wegweisung beim Migrationsamt des Kantons St. Gallen; er bezichtigte sie des Amtsmissbrauchs.
Am 21. Dezember 2016 erteilte die Anklageklammer des Kantons St. Gallen keine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B.________.
 
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, diesen Entscheid aufzuheben und die Ermächtigung zur Eröffnung des Strafverfahrens zu erteilen. Eventuell sei die Sache zur Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersucht er, ihm unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere auf einen Kostenvorschuss zu verzichten.
 
C.
Das Untersuchungsamt beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Die Anklagekammer verzichtet auf Vernehmlassung. B.________ beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, die Verfahrenskosten A.________ aufzuerlegen und ihr zu seinen Lasten eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
A.________ hält in seiner Replik an der Beschwerde fest.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Nach Art. 17 Abs. 2 lit. b des St. Galler Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung vom 3. August 2010 entscheidet die Anklagekammer über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Behördemitglieder oder Mitarbeitende des Kantons oder der Gemeinden wegen strafbarer Handlungen, die deren Amtsführung betreffen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es die Anklagekammer abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung der Beschwerdegegnerin wegen Amtsmissbrauchs zu ermächtigen. Damit fehlt es in Bezug darauf an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren insoweit abgeschlossen ist. Angefochten ist damit ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), gegen den nach der Rechtsprechung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1).
1.2. Zur Beschwerde befugt ist nach Art. 89 Abs. 1 BGG, wer am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen hat, vom angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat. Es ist Sache des Beschwerdeführers, seine Beschwerdebefugnis darzulegen, soweit sie nicht offensichtlich gegeben ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3).
Der Beschwerdeführer führt zu den Sachurteilsvoraussetzungen aus, er habe die Beschwerdefrist eingehalten und sei "dadurch beschwert, dass ich meiner Rechte als mutmassliches Opfer einer Straftat verlustig gehen würde, wenn ich dieses Rechtsmittel nicht einlegen würde".
Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich bzw. dargelegt ist, inwiefern der Beschwerdeführer Opfer einer Straftat geworden sein könnte - dazu müsste er nach Art. 116 Abs. 1 StPO durch die angebliche Straftat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden sein, was beim angezeigten Delikt des Amtsmissbrauchs in der Regel nicht der Fall ist - ergibt sich aus diesen Ausführungen auch nicht ansatzweise, inwiefern der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und er ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat. Er begründet nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise, inwiefern er zur Beschwerde befugt ist, und das ist auch keineswegs offensichtlich oder auch nur naheliegend.
 
2.
Auf die Beschwerde ist damit im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Er hat ausserdem der obsiegenden Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
 
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juni 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Störi