BGer 2C_134/2017 |
BGer 2C_134/2017 vom 22.05.2017 |
2C_134/2017
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Urteil vom 22. Mai 2017 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichter Zünd,
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Bundesrichter Haag,
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Gerichtsschreiber Klopfenstein.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwältin Evelyne Suter,
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gegen
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Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern,
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Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern.
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Gegenstand
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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
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Beschwerde gegen das Urteil 100.215.355U
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des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
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Verwaltungsrechtliche Abteilung,
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vom 28. Dezember 2016.
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Erwägungen: |
1. |
A.________ (geb. 1986, Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo) reiste 1997 in die Schweiz zu seiner Mutter, die sich hier zunächst als Asylbewerberin aufhielt, 1999 einen Schweizer Bürger heiratete und gestützt auf diese Ehe in den Besitz einer Aufenthaltsbewilligung kam. Nach Erreichen der Volljährigkeit erhielt auch A.________ eine - selbständige - Aufenthaltsbewilligung, die zuletzt bis zum 13. Oktober 2012 verlängert wurde.
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Seit seinem 16. Lebensjahr trat A.________ immer wieder strafrechtlich in Erscheinung. Gemäss dem angefochtenen Urteil (vgl. vorne im Rubrum), auf welches nach dem hier anwendbaren Verfahrensrecht verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG, vgl. hinten E. 4), liegen gegen ihn mehr als 20 Straferkenntnisse vor. Unter anderem wurde er am 3. Mai 2013 wegen qualifizierten Raubes und Freiheitsberaubung (Tatzeitpunkt 7. Dezember 2010) zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten und am 5. Februar 2014 wegen diverser anderer Delikte (begangen in der Zeit zwischen 2009 bis zur Verhaftung im Februar 2013) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt (angefochtenes Urteil E. 3.3). Er bezog zudem Sozialhilfeleistungen (aufgelaufener Betrag Ende 2011 Fr. 130'027.30) und ist verschuldet (offene Verlustscheine per 19. Oktober 2015 Fr. 120'446.20, angefochtenes Urteil E. 3.2). Nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug (27. November 2015) leistete er 488 Stunden gemeinnützige Arbeit. Am 1. Oktober 2016 trat er eine Stelle als Verkaufsberater bei der X.________ SA an (angefochtenes Urteil E. 3.5).
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Am 7. Juli 2015 verfügte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn bis spätestens zum Tag seiner Entlassung aus dem Strafvollzug aus der Schweiz weg. Die hiegegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion vom 11. November 2015, Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Dezember 2016).
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 2. Februar 2017 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das letztgenannte Urteil aufzuheben und ihm - dem Beschwerdeführer - die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. zu verlängern; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Die kantonalen Akten sind eingeholt, ein Schriftenwechsel ist nicht durchgeführt worden.
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2. |
Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Ein bundesgesetzlicher Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung steht für den 30-jährigen, unverheirateten und kinderlosen Beschwerdeführer ausser Frage. Der Beschwerdeführer beruft sich jedoch in vertretbarer Weise auf Art. 8 EMRK, so dass die Beschwerde zulässig ist. Ob der geltend gemachte Anspruch tatsächlich besteht, ist Sache der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 137 I 284 E. 1.3 S. 287).
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3. |
Einzig mögliche Anspruchsgrundlage für den Beschwerdeführer ist - zumal sein Versuch, eine gefestigte Beziehung zu einer Schweizer Partnerin mit neuen Beweismitteln zu untermauern, am Novenverbot scheitert (Art. 99 BGG) - Art. 8 EMRK, soweit damit (als Teilgehalt dieser Norm) das Recht auf Achtung des Privatlebens garantiert wird. Aus dem Schutz des Privatlebens ergibt sich ein Recht auf Verbleib im Land praxisgemäss indessen nur unter besonderen Umständen. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen nach den bundesgerichtlichen Vorgaben hierfür nicht; erforderlich sind vielmehr besonders intensive, über eine normale Verwurzelung hinausgehende private Bindungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären Bereich (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; Urteil 2C_822/2016 vom 31. Januar 2017 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). An solchen fehlt es im vorliegenden Fall: Der Beschwerdeführer kann nicht ansatzweise als in der Schweiz integriert oder hier gar als verwurzelt gelten. Er hat über Jahre immer wieder delinquiert und dabei (auch) schwere Straftaten zu verantworten; sein Verhalten zeugt - wie die Vorinstanz zu Recht festhält (E. 6.2) - von ausgeprägter Unbelehrbarkeit, Uneinsichtigkeit und damit verbundener ausgesprochener Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung. Gemäss dem für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) hat er sich darüber hinaus beruflich während Jahren zeitlich wie umfangmässig (Deckung der Lebenshaltungskosten) kaum bewährt; er ist verschuldet und musste unbestrittenermassen bis ins Jahr 2011 regelmässig mit Sozialhilfegeldern unterstützt werden (vgl. die Urteile 2C_725/2014 vom 23. Januar 2015 E. 3.2; 2C_536/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 140 II 129; 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286; 120 Ib 16 E. 3b S. 21 f.). Die Vorinstanz, deren Entscheid in der Sache die Rechtslage und die bundesgerichtliche Praxis zutreffend wiedergibt, hat sodann nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer in jüngerer Zeit gemeinnützige Arbeit geleistet und ab Oktober 2016 eine neue Arbeitsstelle gefunden hat. Damit kann aber noch nicht gesagt werden, dass er im Sinne des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte einen sicheren Platz in der Gemeinschaft des Aufnahmestaats gefunden hätte, was einen Aufenthaltsanspruch aus der Garantie des Privatlebens entstehen lassen könnte (vgl. Urteil 2C_76/2017 vom 1. Mai 2017 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Das Bestehen eines solchen, aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Aufenthaltsanspruchs ist hier mangels überdurchschnittlicher Verbundenheit mit den hiesigen Verhältnissen vielmehr zu verneinen; ebenso wie in anderen Fällen von Ausländern, die als Kinder in die Schweiz gelangt oder gar hier geboren wurden und lange hier gelebt hatten, aber sozial oder beruflich nicht integriert waren (vgl. etwa Urteile 2C_711/2011 vom 27. März 2012 E. 5.2 und 2C_28/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.5.4).
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4. |
Der Beschwerdeführer kann aus Art. 8 EMRK im Ergebnis keinen Aufenthaltsanspruch ableiten. Selbst soweit er einen solchen Anspruch hätte, wären angesichts seiner gravierenden Straffälligkeit die Voraussetzungen für eine Einschränkung (Art. 8 Ziff. 2 EMRK, Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG) klarerweise erfüllt. Seine Beschwerde, die Gegenteiliges behauptet, erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung abzuweisen. Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 65/66 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Mai 2017
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein
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