BGer 6B_1385/2016
 
BGer 6B_1385/2016 vom 05.05.2017
6B_1385/2016
 
Urteil vom 5. Mai 2017
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber Held.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________, verstorben am 18. Januar 2017,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfache Missachtung eines richterlichen Verbots; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 11. Oktober 2016.
 
Erwägungen:
1. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die von X.________ gegen die Verurteilung zu einer Busse von Fr. 200.- wegen mehrfacher Nichtbeachtung eines richterlichen Verbots erhobene Beschwerde am 11. Oktober 2016 ab.
X.________ gelangte mit Eingabe vom 12. Dezember 2016 ans Bundesgericht und beantragte sinngemäss, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Der Beschwerdeführer verstarb am 18. Januar 2017. Über dessen Nachlasss wurde infolge Ausschlagung der Erbschaft am 25. Februar 2017 der Konkurs eröffnet.
Das Konkursamt Altstetten-Zürich teilte dem Bundesgericht auf schriftliche Anfrage mit, das hängige Verfahren nicht weiterführen zu wollen, sofern es überhaupt dazu berechtigt sei.
3. Die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 108 BGG als gegenstandslos abzuschreiben. Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt der Präsident:
1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Mai 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Held