BGer 6B_1385/2016 |
BGer 6B_1385/2016 vom 05.05.2017 |
6B_1385/2016
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Urteil vom 5. Mai 2017 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiber Held.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________, verstorben am 18. Januar 2017,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Mehrfache Missachtung eines richterlichen Verbots; Willkür,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 11. Oktober 2016.
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Erwägungen: |
1. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die von X.________ gegen die Verurteilung zu einer Busse von Fr. 200.- wegen mehrfacher Nichtbeachtung eines richterlichen Verbots erhobene Beschwerde am 11. Oktober 2016 ab.
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X.________ gelangte mit Eingabe vom 12. Dezember 2016 ans Bundesgericht und beantragte sinngemäss, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
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2. Der Beschwerdeführer verstarb am 18. Januar 2017. Über dessen Nachlasss wurde infolge Ausschlagung der Erbschaft am 25. Februar 2017 der Konkurs eröffnet.
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Das Konkursamt Altstetten-Zürich teilte dem Bundesgericht auf schriftliche Anfrage mit, das hängige Verfahren nicht weiterführen zu wollen, sofern es überhaupt dazu berechtigt sei.
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3. Die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 108 BGG als gegenstandslos abzuschreiben. Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Mai 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Held
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