BGer 1C_142/2017 |
BGer 1C_142/2017 vom 05.05.2017 |
{T 0/2}
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1C_142/2017
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Verfügung vom 5. Mai 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau,
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Postfach, 5001 Aarau,
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Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau.
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Gegenstand
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Beschwerdeverfahren betreffend Entzug des Führerausweises (Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung),
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Beschwerde gegen das Verwaltungsgericht
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des Kantons Aargau, 1. Kammer.
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In Erwägung, |
dass A.________ im Rahmen des von ihm vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens betreffend den vorsorglichen Entzug des Führerausweises bis zur Abklärung von Ausschlussgründen mit Eingabe vom 10. März 2017 ans Bundesgericht gelangte;
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dass er dabei geltend machte, seit ihm und dem kantonalen Departement Volkswirtschaft und Inneres gemäss verwaltungsgerichtlicher Verfügung vom 6. Februar 2017 die vom Strassenverkehrsamt im betreffenden Verfahren erstattete Beschwerdeantwort zugestellt worden sei, habe er von Seiten des Gerichts nichts mehr gehört, was einer Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung gleichkomme;
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dass die 1. Kammer des Gerichts die fragliche Beschwerde inzwi-schen, mit Urteil vom 5. April 2017, abgewiesen hat, soweit darauf eingetreten wurde;
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dass A.________ nunmehr, mit Eingabe vom 2. Mai 2017, gegen dieses Urteil Beschwerde ans Bundesgericht führt;
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dass somit die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 10. März 2017 gegenstandslos geworden ist;
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dass gemäss Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG über die Kostenfolgen mit summarischer Begründung zu entscheiden ist;
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dass danach die Kosten im Regelfall derjenigen Partei aufzuerlegen sind, die sich bei der Beurteilung des Rechtsstreites materiell im Unrecht befunden hätte;
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dass es sich indes erübrigt, die vom Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 10. März 2017 vorgetragenen Rügen im Hinblick auf den hier zu treffenden Kostenentscheid weiter zu prüfen, zumal für das vorliegende Verfahren keine Gerichtsgebühr zu erheben und anderseits dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
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dass bei den gegebenen Verhältnissen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos ist;
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wird verfügt: |
1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_142/2017 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Mai 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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