BGer 8C_241/2017
 
BGer 8C_241/2017 vom 04.05.2017
{T 0/2}
8C_241/2017
 
Urteil vom 4. Mai 2017
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. Februar 2017.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 28. März 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. Februar 2017,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 31. März 2017 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 6. April 2017 eingereichte Eingabe (Poststempel),
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid den Einspracheentscheid der Suva vom 6. September 2016 bestätigte, wonach die vom Versicherten über den 31. März 2014 hinaus geklagten Beschwerden nicht mehr in einem kausalen Zusammenhang zum am 16. Januar 2013 beim Sprung über eine Hecke erlittenen Unfall stünden, was den Unfallversicherer zur Verweigerung weiterer Leistungen auf diesen Zeitpunkt hin berechtige,
dass sie dabei insbesondere näher darlegte,
- weshalb für die Kausalitätsfrage der körperlichen Beschwerden auf die Berichte der Dres. med. B.________ vom 18. Februar 2014 und C.________ vom 16. November 2015 abgestellt werden könne und
- weshalb überdies allfällig vorhandene psychische Probleme an der nach BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183 f. vorzunehmenden Adäquanzprüfung scheitern würden,
dass der Beschwerdeführer darauf nicht näher eingeht, statt dessen allein einen im Rahmen von Abklärungen der Invalidenversicherung am 7. Januar 2016 gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren C-4354/2015 abgegebenen Bericht des RAD-Arztes med. pract. D.________ anruft, ohne auch nur ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern dieser Rückschlüsse auf die für das Unfallversicherungsverfahren entscheidende Kausalitätsfrage erlauben könnte,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass daher auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Mai 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel