BGer 2C_410/2017 |
BGer 2C_410/2017 vom 04.05.2017 |
2C_410/2017
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Urteil vom 4. Mai 2017 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer Milosav Milovanovic,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 22. März 2017.
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Erwägungen: |
1. Die 1985 geborene A.________, Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, heiratete am 11. Oktober 2012 einen Landsmann, der damals eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz hatte und später, am 20. November 2014, eingebürgert wurde. Am 13. Oktober 2012 reiste sie in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung, die zuletzt bis zum 12. Oktober 2015 verlängert wurde. Das eheliche Zusammenleben wurde im April 2015 aufgegeben, die Ehe ist geschieden. Am 18. November 2015 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ ab und verfügte deren Wegweisung. Der gegen diese Verfügung erhobene Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos, und mit Urteil vom 22. März 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid vom 5. Dezember 2016 erhobene Beschwerde ab.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 1. Mai (Postaufgabe 3. Mai 2017) beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und das Migrationsamt zu verpflichten, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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2.
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2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass und inwiefern die tatsächlichen Feststellungen qualifiziert falsch oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden seien, was spezifisch geltend zu machen und zu begründen ist, sofern entsprechende Mängel nicht ins Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).
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2.2. Die Beschwerdeführerin will eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Aufgabe der Ehegemeinschaft gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG beanspruchen (nachehelicher Härtefall). Sie behauptet, Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein.
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Das Verwaltungsgericht stellt unter Hinweis auf seine Vorinstanz zunächst fest, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Trennung nur zwei grössere eheliche Streitereien erwähnt habe, wobei ihr Ehemann einmal eine Ohrfeige gegeben habe. Erst nachträglich, nach Beizug eines Rechtsvertreters, habe sie regelmässige gegen sie ausgeübte physische und psychische Gewalt geltend gemacht (E. 3.2). Es gibt sodann die Vorbringen der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren wieder (E. 3.3), um in einer Gesamtwürdigung zum Schluss zu kommen, deren Behauptungen seien nicht glaubhaft und liessen sich auf keine Belege stützen (E. 3.4), weshalb keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG vorlägen, die für eine Aufenthaltsverlängerung genügten.
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Die Beschwerdeführerin begnügt sich damit, eine paar Vorfälle zu erwähnen, die für das Vorliegen ehelicher Gewalt sprechen sollen. Sie lässt indessen eine Auseinandersetzung mit den einschlägigen Erwägungen des Verwaltungsgerichts weitgehend vermissen. Jedenfalls genügen ihre Ausführungen nicht, um eine qualifiziert unkorrekte Sachverhaltsermittlung (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG) darzutun, und das Vorliegen von ehelicher Gewalt aufzuzeigen. Entsprechend lässt sich der Rechtsschrift nicht entnehmen, inwiefern die Verweigerung einer Bewilligungsverlängerung Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG verletzte.
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2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.4. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, da die Beschwerde aussichtslos erschien (Art. 64 BGG).
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Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Mai 2017
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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