BGer 5D_66/2017 |
BGer 5D_66/2017 vom 02.05.2017 |
5D_66/2017
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Urteil vom 2. Mai 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________ AG,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Provisorische Rechtsöffnung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 28. März 2017.
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Erwägungen: |
1. Mit Teilzahlungsvereinbarung vom 5. Januar 2016 verpflichtete sich die Beschwerdeführerin, C.________ für ihre zahnärztliche Leistungen den Betrag von Fr. 3'525.50 (Fr. 3'025.-- Honorar und Fr. 500.50 Teilzahlungszuschlag) in 22 monatlichen Raten zu zahlen. Nachdem diese Honorarforderung zunächst an die D.________ AG zediert worden war, trat diese am 7. Oktober 2016 die offene Forderung (Grundforderung Fr. 2'887.50; 15 % Zins ab 14. Juni 2016: Fr. 83.05; Gebühren: Fr. 228.90) an die Beschwerdegegnerin ab.
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Die Beschwerdegegnerin betrieb die Beschwerdeführerin für Fr. 2'887.50 (Saldo nebst Zins zu 15 % seit 14. Juni 2016), Fr. 228.90 (Gebühren) und Fr. 382.90 (Verzugsschaden) (Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts U.________). Die Beschwerdeführerin erhob Rechtsvorschlag. Am 21. November 2016 ersuchte die Beschwerdegegnerin das Kantonsgericht Zug um provisorische Rechtsöffnung für Fr. 2'960.80 (Fr. 3'025.-- abzüglich Zahlung von Fr. 137.50 zuzüglich Betreibungskosten von Fr. 73.30). Mit Entscheid vom 23. Dezember 2016 erteilte das Kantonsgericht provisorische Rechtsöffnung für Fr. 2'887.50 (Fr. 3'025.-- abzüglich Teilzahlung von Fr. 137.50) nebst Zins zu 15 % seit 14. Juni 2016.
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Am 19. Januar 2017 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und verlangte die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. Mit Urteil vom 28. März 2017 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
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Mit Eingabe vom 29. April 2017 (Postaufgabe) ist die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht gelangt.
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2. Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 113 ff. BGG). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden (Art. 116 BGG). Diese ist zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids ist klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399). Ansonsten wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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3. Vor Obergericht hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, ihre Schuld mit einer Barzahlung von Fr. 3'100.-- getilgt zu haben. Das Obergericht hat erwogen, dabei handle es sich um eine reine Behauptung. Die Beschwerdeführerin habe diese Zahlung nicht belegt und keine Angaben zu den näheren Umständen der angeblichen Barzahlung gemacht. Auch weitere Einwände der Beschwerdeführerin (mangelhafte Leistung, Höhe der Behandlungstaxe) hat das Obergericht verworfen.
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Vor Bundesgericht beschränkt sich die Beschwerdeführerin darauf zu behaupten, sie habe Fr. 3'100.-- in der Zahnarztpraxis bezahlt. Sie belegt dies jedoch weiterhin nicht und setzt sich auch sonst nicht mit den obergerichtlichen Erwägungen auseinander. Auf ihre übrigen vor Obergericht noch erhobenen Einwände kommt sie nicht zurück.
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Die Verfassungsbeschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Mai 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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