BGer 4D_21/2017 |
BGer 4D_21/2017 vom 02.05.2017 |
4D_21/2017
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Urteil vom 2. Mai 2017 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Th. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B._________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Simone Gasser,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Auftrag,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 24. Februar 2017.
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In Erwägung, |
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. September 2016 beim Obergericht des Kantons Bern Berufung gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 1. Juli 2016 erhob;
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dass das Obergericht mit Entscheid vom 24. Februar 2017 auf ein Gesuch des Beschwerdeführers um Erstreckung der Nachfrist zur Leistung des restanzlichen Kostenvorschusses für das Berufungsverfahren nicht eintrat, auf die Berufung vom 1. September 2016 mangels fristgerechter Leistung des restanzlichen Kostenvorschusses nicht eintrat und feststellte, dass der Entscheid des Regionalgerichts vom 1. Juli 2016 in Rechtskraft erwachsen sei;
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dass C.________ namens des Beschwerdeführers gegen diesen Entscheid mit zwei Eingaben vom 31. März 2017 (act. 2 und 5; act. 5 wurde erst am 2. April 2017 der Schweizerischen Post übergeben) subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhob;
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dass eine Beschwerde an das Bundesgericht innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht erhoben werden muss (Art. 100 Abs. 1 BGG);
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dass nach Art. 44 Abs. 1 BGG Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen und dass die Frist u.a. eingehalten ist, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG);
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dass der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer nach seinen Angaben am 1. März 2017 zugestellt wurde und die Beschwerdefrist demnach am 31. März 2017 ablief;
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dass eine Beschwerdeschrift an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten hat;
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dass eine Beschwerde - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen ist (Art. 42 Abs. 1 BGG) und eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zugelassen werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3);
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dass Parteien vor Bundesgericht in Zivil- und Strafsachen nur von Anwälten und Anwältinnen vertreten werden können, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten (Art. 40 Abs. 1 BGG);
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dass der Beschwerdeführer mit
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Schreiben vom 4. April 2017 mit Kopie an C.________ in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG darauf aufmerksam gemacht wurde, dass C.________ nach Art. 40 Abs. 1 BGG nicht befugt ist, in Zivilsachen Parteien vor Bundesgericht zu vertreten, und der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert wurde, diesen Mangel spätestens bis am 24. April 2017 zu beheben, ansonsten die Rechtsschriften unbeachtet blieben; er wurde dabei darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeschriften (act. 2 und 5), die dem Schreiben beigelegt wurden, innerhalb dieser Frist von ihm persönlich unterschrieben oder von einem mandatierten Rechtsanwalt eingereicht werden müssten;
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dass der Beschwerdeführer am 22. April 2017 der Schweizerischen Post eine vom 20. April 2017 datierte, von ihm persönlich unterschriebene Beschwerdeeingabe übergab (act. 11; Eingang beim Bundesgericht am 24. April 2017), die er (aus dem französischen übersetzt) als nach dem "Zwischenentscheid vom 4. April 2017 korrigierte Version" bezeichnet und die weder mit act. 2 noch mit act. 5 identisch ist;
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dass er mithin innerhalb der gestützt auf Art. 42 Abs. 5 BGG angesetzten Nachfrist nicht - wie von ihm verlangt - unterschriebene Exemplare der Beschwerdeschriften vom 31. März 2017 (act. 2 und 5) einreichte, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
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dass dabei zu bemerken ist, dass von vornherein einzig act. 2 innerhalb der am 31. März 2017 abgelaufenen Beschwerdefrist eingereicht worden war und bei fristgerechter Unterschrift hätte berücksichtigt werden können, nicht dagegen die zweite, ebenfalls vom 31. März 2017 datierte, aber der Post erst am 2. April 2017 übergebene und begründungsmässig abgeänderte Version der Beschwerde (act. 5), die - abgesehen vom Unterschriftsmangel - auch wegen verspäteter Einreichung unbeachtlich wäre;
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dass ferner die vom Beschwerdeführer persönlich unterschriebene Beschwerdeschrift vom 20. April 2017 (act. 11) unbeachtet bleiben muss, weil sie nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wurde und mit der einzig fristgerecht eingereichten Beschwerdeschrift (act. 2), deren Unterschrift vom Beschwerdeführer verlangt wurde, nicht identisch ist;
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dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das in der Eingabe vom 20. April 2017 gestellte Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
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dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Mai 2017
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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