BGer 6B_262/2017
 
BGer 6B_262/2017 vom 27.04.2017
6B_262/2017
 
Urteil vom 27. April 2017
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,Rüedi,
Gerichtsschreiber Faga.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
2. Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Massnahmevollzug; unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 13. Januar 2017.
 
Sachverhalt:
A. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland verurteilte X.________ am 9. Februar 2011 wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, Tätlichkeit, Sachbeschädigung und Irreführung der Rechtspflege zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten. Der Vollzug der Strafe wurde zugunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte am 24. Juni 2011 im Wesentlichen die erstinstanzlichen Schuldsprüche und erkannte auf eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten, die es zugunsten einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB aufschob, sowie zu einer Busse von Fr. 800.--.
Das Obergericht entschied am 6. Oktober 2015, die stationäre Massnahme werde mangels Verfügbarkeit eines Therapieplatzes aufgehoben und X.________ aus der Massnahme entlassen, sofern er nicht bis spätestens 29. Februar 2016 in die Klinik Rheinau oder eine andere geeignete Institution eintreten könne. Eine dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht am 29. Dezember 2015 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 6B_1147/2015).
Das Amt für Freiheitsentzug und Betreuung des Kantons Bern, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (ASMV), wies X.________ am 25. Februar 2016 im Rahmen der mit Urteil des Obergerichts vom 24. Juni 2011 angeordneten stationären therapeutischen Massnahme vorübergehend (für die Dauer von maximal sechs Wochen) in die forensisch-psychiatrische Station Etoine der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern ein. Die Versetzung von der Interkantonalen Strafanstalt Bostadel in die Klinik erfolgte gleichentags. Am 5. April 2016 verfügte die ASMV, dass X.________ einstweilen in der forensisch-psychiatrischen Station Etoine zu verbleiben hat. Per 19. Mai 2016 wurde X.________ in das Zentrum für stationäre forensische Therapie Rheinau eingewiesen.
Die von X.________ gegen die Verfügungen vom 25. Februar 2016 und 5. April 2016 erhobenen Beschwerden betreffend Einweisung in die forensisch-psychiatrische Station Etoine und Verbleib darin wies die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) am 5. August 2016 ab, soweit sie auf die Beschwerden eintrat und sie nicht gegenstandslos geworden waren. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht am 13. Januar 2017 ab.
B. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt in der Hauptsache, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und er sei sofort aus der Haft zu entlassen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt unter Hinweis auf Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 6 EMRK eine Verletzung der Aktenführungspflicht. Die Vorinstanz zweifle nicht am Vorhandensein von Briefen, die sich nicht in den Akten befänden und die er nicht geschrieben habe (Beschwerde S. 6 f.).
1.2. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört unter anderem das Recht der Betroffenen, an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör wird zudem eine allgemeine Aktenführungspflicht der Behörden abgeleitet, als Gegenstück zum Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht der Parteien (BGE 142 I 86 E. 2.2 S. 89; 141 I 60 E. 4.3 S. 66 f.; Urteil 1B_171/2013 vom 11. Juni 2013 E. 2.5; je mit Hinweisen; GEROLD STEINMANN, in: St. Galler BV-Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 55 zu Art. 29 BV; vgl. Art. 77 lit. g, Art. 100 und Art. 192 StPO). Werden Vorhandensein und Standort der einem Gutachten zugrunde liegenden Materialien in den Hauptakten vermerkt, ist der Dokumentationspflicht Genüge getan (NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 570).
1.3. Der Beschwerdeführer wurde am 25. Januar 2016 von der Interkantonalen Strafanstalt Bostadel in die forensisch-psychiatrische Station Etoine verlegt. Die Vorinstanzen stellen fest, dass der Beschwerdeführer im Januar 2016 zunehmend psychisch zu dekompensieren begann, was die Verlegung dringend nötig machte (erstinstanzlicher Entscheid S. 15 ff., Beschluss S. 9 ff.). Dieses Beweisergebnis basiert auf verschiedenen Berichten des Anstaltspsychiaters, der Direktion der Strafanstalt und auf Beobachtungen des Anstaltspersonals. Mit Bericht vom 27. Januar 2016 hielt der Anstaltspsychiater fest, der Beschwerdeführer zeige sich als unberechenbar, schwierig und gefährlich. Seine Stimmungsschwankungen, Gedanken und impulsiven Durchbrüche seien kaum durchschaubar, und in den letzten Tagen habe er schwer nachvollziehbare Briefe verfasst, in denen er unter anderem Gewaltvideofilme, Waffen und Alkoholika bestellt habe. Am 8. Februar 2016 berichtete die Strafanstalt, der Beschwerdeführer zeige ein äusserst auffälliges, provokatives, forderndes und verbal ausfälliges Verhalten, schreie oft in der Zelle, führe mit sehr aufgebrachter Stimme mit imaginären Personen Streitgespräche, habe einen Mitarbeiter mit dem Tode bedroht, randaliere im Arrest, habe wirre Briefe an Privatpersonen verschickt und führe in der Nacht Selbstgespräche. Auch am 24. Februar 2016 hielt die Strafanstalt fest, der Beschwerdeführer unterhalte sich in seiner Zelle mit drei imaginären Personen.
Die Behörden haben alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Sie können sich jedoch auf die für die Entscheidfindung im konkreten Fall wesentlichen Punkte beschränken (BGE 138 V 218 E. 8.1.2 S. 223; 130 II 473 E. 4.1 und 4.3 S. 477 ff.; je mit Hinweisen). Die vom Anstaltspsychiater erwähnten Briefe sind in den Akten nicht enthalten. Hält die Vorinstanz fest, dessen Diagnose fusse unter anderem auf jenen vorhandenen, aber nicht auffindbaren Schriftstücke, begründet dies eine Verletzung der Dokumentationspflicht. Dies führt aber nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eine - wie hier offensichtlich - nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226 f. mit Hinweisen). Die sich zuspitzende Entwicklung des Beschwerdeführers im Januar/Februar 2016 spiegelte sich in verschiedenen Beobachtungen und Gesprächen wider und wurde schliesslich von den Ärzten der Station Etoine bestätigt. Diese stellten im Zeitpunkt der Aufnahme ein psychotisches Syndrom bei dringendem Verdacht auf Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis fest. In der Exploration hätten sich formale und inhaltliche Denkstörungen gefunden. Der Beschwerdeführer habe die anwesenden Personen mit ihm bekannten Personen verwechselt und bizarr anmutende Dialoge mit einem imaginären Gesprächspartner geführt. Den genannten Briefen kommt deshalb eine nur untergeordnete Rolle zu. Wird auf sie nicht abgestellt, hat dies auf die Einschätzung der früheren Verfassung keinen wesentlichen Einfluss. Zudem wurde dem Beschwerdeführer nicht verunmöglicht, sich wirksam zu verteidigen. Es war ihm ohne Weiteres möglich, zum festgestellten psychotischen Verhalten Stellung zu nehmen, ohne auf die fraglichen Briefe näher eingehen zu müssen. Die Rügen des Beschwerdeführers dringen nicht durch.
1.4. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 EMRK mit dem blossen Hinweis geltend machen sollte, er sei in der Station Etoine "mutmasslich zuvor an die Wand gekettet" worden (Beschwerde S. 7), ist mangels genügender Begründung darauf nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Sie ist zudem nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Beschlusses oder des erstinstanzlichen Entscheids. Der Beschwerdeführer thematisiert weder eine Rechtsverweigerung, noch legt er eine solche dar. Sein Verhalten bzw. sein Zuwarten widerspricht Treu und Glauben. Ausserdem ist insofern der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft und der Entscheid nicht letztinstanzlich im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG.
2. Das Obergericht entschied am 6. Oktober 2015, die stationäre Massnahme werde mangels Verfügbarkeit eines Therapieplatzes aufgehoben und der Beschwerdeführer aus der Massnahme entlassen, sofern er nicht bis spätestens 29. Februar 2016 in die Klinik Rheinau oder eine andere geeignete Institution eintreten könne. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid (Urteil 6B_1147/2015 vom 29. Dezember 2015). Der Beschwerdeführer stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, seine Einweisung in die Klinik Etoine am 25. Februar 2016 erfülle diese Bedingung nicht.
2.1. Die POM hielt in ihrem Entscheid vom 5. August 2016 fest, der sich rapid verschlechternde Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe ein forensisch-psychiatrisch spezialisiertes Umfeld wie die Station Etoine notwendig gemacht. Die Vorinstanz schliesst sich den erstinstanzlichen Erwägungen an. Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Strafanstalt Bostadel sei auf einen psychotischen Schub zurückzuführen und habe zur Verlegung geführt. Diese kurzfristige Intervention sei aufgrund des sich verschlechternden Gesundheitszustands notwendig und rechtmässig gewesen. Die Station Etoine sei für akute Fälle und nicht für längere Therapieaufenthalte konzipiert. Sie sei darauf vorbereitet, Personen, welche zu einer Massnahme verurteilt worden seien, im Sinne einer temporären Intervention aufzunehmen. Dass die besagte Klinik ein forensisch-psychiatrisch spezialisiertes Setting biete, könne nicht ernsthaft bestritten werden. Auch die Verlängerung sei rechtmässig erfolgt, nachdem der Beschwerdeführer in den ersten Wochen von der Kombinationstherapie habe profitieren und einer Verschlechterung des Gesundheitszustands habe entgegengewirkt werden können (erstinstanzlicher Entscheid S. 15 ff., Beschluss S. 9 ff.).
2.2. Soweit der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands vor seiner Einweisung in die Klinik Etoine in Abrede stellt, weicht er von der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ab. Diese kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 141 III 564 E. 4.1 S. 566; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit Hinweisen). Für die Rüge der Willkür gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; 142 I 135 E. 1.5 S. 144; je mit Hinweisen), denen die Kritik des Beschwerdeführers nicht genügt. Indem er zwei Schreiben der Justizvollzugsanstalt Thorberg und ASMV aus den Jahren 2012 und 2013 wiedergibt, zeigt er zudem keine Aktenwidrigkeit auf.
Die Verteidigung bezeichnet die Klinik Etoine als (weitere) Zwischenlösung, die für die Durchführung einer therapeutischen Massnahme nicht geeignet sei (Beschwerde S. 8 ff.). Ihr kann nicht gefolgt werden. Es ist irrelevant und kann deshalb offenbleiben, ob es sich bei der Klinik Etoine um "die einzige Institution [handelte], welche den Beschwerdeführer aufnehmen wollte" (Beschwerde S. 12). Ebenso wenig ist massgebend, dass eine weitere Verlegung von der Klinik Etoine in die Klinik Rheinau erfolgen musste. Mit der Vorinstanz ist zu betonen, dass die kurzfristige Intervention durch die Klinik Etoine Erfolg zeigte und der Verschlechterung des Gesundheitszustands entgegengewirkt werden konnte. In diesem Sinne ist der Verteidigung, indem sie die Klinik als Notfalllösung bezeichnet, beizupflichten. Die ärztlichen Stellungnahmen der Klinik Etoine vom 1. und 18. März 2016 sowie 6. April 2016 halten fest, dass der Beschwerdeführer von der Kombinationstherapie (antipsychotische und affektstabilisierende Medikation) sichtlich profitieren konnte. Ziel des stationären Aufenthalts war die Behandlung und Abklärung des florid psychotischen Syndroms, die Durchführung diagnostischer Abklärungen und eine medikamentöse Therapieoptimierung. Solches konnte erreicht werden und der Therapieverlauf ist als positiv zu bezeichnen. Während der Beschwerdeführer in der Strafanstalt Bostadel noch als wirr, unberechenbar, schwierig, gefährlich, schwer zugänglich, ausfällig, bedrohend und randalierend erlebt wurde, wird ihm von der Klinik Rheinau ein konstant freundliches Verhalten, ein Interesse an der Psychoedukationsgruppe sowie eine stabile psychische Verfassung attestiert. Während des gesamten Aufenthalts sei es zu keinen Vorfällen oder Konfliktsituationen gekommen. Der Beschwerdeführer halte Regeln und Abmachungen ein, führe das freiwillige übernommene Amt in der Stationsküche korrekt sowie speditiv aus und sei im Affekt und Verhalten ausgeglichen (Bericht der Klinik Rheinau vom 16. August 2016). Auch im forensisch-psychiatrischen Gutachten von med. pract. A.________ vom 7. Februar 2017 wird im Übrigen ein seit März 2016 sehr günstiger Therapieverlauf beschrieben. Hält die Verteidigung fest, in der Klinik Etoine sei der Beschwerdeführer mit einer Zwangsmedikation sanktioniert worden, weil er Malutensilien nicht habe abgeben und einen Sirup habe trinken wollen, ist ihr Vorbringen trölerisch. In der Klinik Etoine konnte der Verschlechterung des Gesundheitszustands Einhalt geboten und ein therapeutischer Ansatzpunkt geschaffen werden. Sie ist deshalb eine geeignete Einrichtung im Sinne von Art. 62c Abs. 1 lit. c StGB. Die Rügen der Verteidigung (Verletzung von Art. 62c Abs. 1 lit. c StGB und Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK) sind unbegründet.
2.3. Im Zusammenhang mit der Aufenthaltsdauer von zwölf Wochen in der Klinik Etoine bringt der Beschwerdeführer vor, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit sei verletzt, da ein Einweisungsentscheid immer zeitlich zu befristen sei. Er macht eine Verletzung von Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV sowie Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK geltend (Beschwerde S. 14 f.). Auch diese Rügen erhebt der Beschwerdeführer ohne Grund. Die Verlegung in die Klinik Etoine erfolgte gestützt auf Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Bern vom 25. Juni 2003 über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG; BSG 341.1), der keine Befristung vorsieht und dessen Anwendung der Beschwerdeführer nicht als willkürlich rügt. Sowohl die Einweisung als auch der Verbleib in der Klinik erfolgten jeweils für einige Wochen im Rahmen einer Intervention, um einen Behandlungsprozess zu etablieren und daran anzuknüpfen. Weshalb eine exakte Frist für entsprechende Vollzugsfragen im Voraus nicht festgelegt werden kann, haben die Vorinstanzen hinlänglich erklärt (erstinstanzlicher Entscheid S. 20 f. und Beschluss S. 15). Darauf kann verwiesen werden. Darüber hinaus war die Weiterführung der Massnahme Ende 2015 verhältnismässig (Urteil 6B_1147/2015 vom 29. Dezember 2015 E. 4) und ebenso drei Monate später am 5. April 2016. Im Übrigen verkennt die Vorinstanz den Zeitpunkt des Übertritts in die Klinik Etoine respektive Rheinau nicht. Die Rügen der Aktenwidrigkeit und willkürlichen Beweiswürdigung (Beschwerde S. 11) gehen an der Sache vorbei.
3. Das Bundesgericht hielt im Urteil 6B_408/2016 vom 18. Mai 2016 (E. 3.3.1) fest, dass die ASMV am 25. Februar 2016 keine Zwangsmedikation angeordnet hat. Ebenso wenig ist die vom Beschwerdeführer erneut behauptete Zwangsmedikation Verfahrensgegenstand vor der ASMV und der POM betreffend die Verlängerung des Aufenthalts in der Klinik Etoine. Die Kritik, die der Beschwerdeführer übt (es seien freiwillige Massnahmen im Sinne von Art. 63 SMVG gar nicht erst versucht worden, die Zwangsmedikation sei nicht mündlich eröffnet worden, die ASMV habe die Anordnung ihm und der Verteidigung nicht zur Kenntnis gebracht und nicht schriftlich begründet; Beschwerde S. 15 ff.), ist hier nicht zu hören. Die von der Verteidigung unter Hinweis auf Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 13 EMRK erhobene Rüge der Rechtsverweigerung ist unbegründet. Ebenso wenig dringen die weiteren Rügen unter anderem der Gehörsverletzung durch. Die Vorinstanz hatte betreffend Zwangsmedikation keinen Entscheid zu fällen. Rechtsverweigerungsbeschwerde nach Art. 94 BGG kann nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung nicht gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern jedes beliebigen, sondern nur eines anfechtbaren Entscheids geführt werden. Der Entscheid, dessen Verweigerung oder Verzögerung geltend gemacht wird, muss unmittelbar beim Bundesgericht anfechtbar sein (BERNARD CORBOZ, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 11 f. zu Art. 94 BGG). Dieses Erfordernis ist hier nicht erfüllt.
 
4.
4.1. Die Vorinstanz verneint einen Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit. Auf zahlreiche Rügen sei nicht einzutreten. Im Übrigen müssten die Gewinnaussichten als deutlich geringer bezeichnet werden als die Verlustchancen (Entscheid S. 21).
4.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz sei selbst zum Schluss gekommen, dass die Klinik Etoine keine geeignete Einrichtung sei. Dies spreche bereits gegen die Aussichtslosigkeit der im Kanton erhobenen Beschwerde, ebenso der Umstand, dass die Verfügung der ASMV vom 5. April 2016 auf unbestimmte Zeit ausgesprochen worden sei. Ihm sei durch die ASMV das rechtliche Gehör entzogen und der Kostenentscheid sei nicht begründet worden. Deshalb sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Beschwerde S. 18).
4.3. Nach Art. 111 Abs. 1 und 2 des Gesetzes des Kantons Bern vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) wird die gesuchstellende Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten befreit, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (vgl. MARKUS MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 252 ff.; MERKLI/AESCHLIMANN/ HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, N. 19 zu Art. 111 VRPG).
Das kantonale Recht (vgl. auch Art. 26 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993) deckt sich mit den Mindestanforderungen von Art. 29 Abs. 3 BV (Urteil 5A_795/2014 vom 14. April 2015 E. 5.2 mit Hinweisen). Danach hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. 
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. im Einzelnen BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537 mit Hinweisen).
4.4. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren ergeben sich aus dem kantonalen Recht und Art. 29 Abs. 3 BV. Für eine Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids gelten mithin erhöhte Begründungsanforderungen im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. E. 2.2 hievor). Diesem Erfordernis genügt die Beschwerde nicht. Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre sie abzuweisen. Angesichts des eingehend begründeten Entscheids der POM ist der Vorinstanz beizupflichten. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, dass die Erfolgschancen und Verlustaussichten sich ungefähr die Waage gehalten hätten. Er erhob nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen eine Reihe von Feststellungsbegehren, auf welche die Vorinstanz nicht eintrat. Die Verlegung in die Klinik Rheinau und die (abermals) thematisierte Zwangsmedikation waren nicht Gegenstand des Verfahrens. Auch in der Sache - Verlegung in die Klinik Etoine und weiterer Verbleib - verletzt die Vorinstanz weder Verfassungs- noch Konventionsrecht, indem sie die Gewinnaussichten deutlich geringer als die Verlustchancen einschätzt.
5. Der Beschwerdeführer verlangt eine höhere Entschädigung seines amtlichen Verteidigers (Beschwerde S. 18 ff.). Wer ein Rechtsmittel einlegen will, muss durch den angefochtenen Entscheid beschwert sein und ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung haben (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Die Festsetzung der Höhe der Entschädigung betrifft grundsätzlich nur die eigenen Interessen des amtlichen Verteidigers. Dieser ist demnach zur Beschwerdeerhebung befugt. Die amtlich verteidigte Partei ist hingegen durch eine behaupteterweise zu tief festgesetzte Entschädigung nicht in ihren eigenen Rechten betroffen, weshalb es ihr an einem rechtlich geschützten Interesse an der Erhöhung der Entschädigung fehlt. Sie ist nicht zur Rüge legitimiert, das dem amtlichen Verteidiger zugesprochene Honorar sei zu niedrig bemessen (Urteil 6B_33/2016 vom 24. Oktober 2016 E. 4; 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012 E. 1.2; je mit Hinweisen). Ebenso wenig ist sie im selben Zusammenhang zur Rüge der Gehörsverletzung legitimiert.
6. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). Mangels Ausführungen zur Vermögenssituation kommt eine Reduktion der Gerichtskosten nicht in Betracht.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. April 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Faga