BGer 6B_1158/2016 |
BGer 6B_1158/2016 vom 21.04.2017 |
6B_1158/2016
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Urteil vom 21. April 2017 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Rüedi,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber Traub.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Einstellung (fahrlässige Körperverletzung),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 26. August 2016.
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Sachverhalt: |
A. X.________ wurde am 14. Mai 2015 von einem Personenwagen angefahren, als sie eine Strasse überquerte. Sie erlitt dabei Verletzungen am rechten Oberschenkel sowie an Hüfte, Rücken und Kopf. X.________ stellte Strafantrag gegen den Lenker des Personenwagens, A.________. Mit Verfügung vom 18. April 2016 stellte die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen die Strafuntersuchung gegen A.________ ein.
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B. Das Kantonsgericht Luzern wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Beschluss vom 26. August 2016).
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C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. April 2016 sei aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren gegen A.________ betreffend fahrlässiger schwerer Körperverletzung an die Hand zu nehmen. Zudem ersucht die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege.
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Erwägungen: |
1.
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1.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung eines Strafverfahrens, muss der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf bezeichnete Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimationsfrage hohe Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, dass bestimmte Zivilforderungen im Raum stehen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4; 138 IV 186 E. 1.4.1 S. 189; 137 IV 219 E. 2.4 S. 222, 246 E. 1.3.1 S. 247).
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Auch bei fehlender Beschwerdebefugnis in der Sache kann die Privatklägerschaft eine Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich hier aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Rügen formeller Natur sind diesfalls nur zulässig, wenn sie von der Prüfung der Sache selber getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 248 E. 2 S. 250).
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1.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe sich im kantonalen Verfahren als Privatklägerin im Zivil- und Strafpunkt konstituiert. Da die ärztliche Behandlung der Unfallfolgen andauere, könnten die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche noch nicht beziffert werden. Zudem liegen die im Raum stehenden Zivilforderungen aufgrund der Natur der Sache auf der Hand. Auf die Beschwerde in Strafsachen ist somit grundsätzlich einzutreten.
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1.3. Anfechtungsgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren ist einzig der Beschluss des Kantonsgerichts (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden, soweit die Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 18. April 2016 beantragt wird (vgl. Urteil 6B_360/2015 vom 23. Dezember 2015 E. 1.2).
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2.
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2.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Vorinstanz habe die Ablehnung der im staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahren gestellten Beweisanträge betreffend Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens sowie Einvernahmen von Auskunftspersonen zu Unrecht geschützt. Die Vorinstanz habe zu Unrecht darauf verwiesen, dass sie im Beschwerdeverfahren keine Beweiserhebungen ausdrücklich beantragt habe und dass solche auch nicht von Amtes wegen zu veranlassen seien. Sie, die Beschwerdeführerin, habe sich auf die der Staatsanwaltschaft eingereichten Beweisanträge bezogen. Es sei nicht notwendig, diese im Beschwerdeverfahren erneut zu beantragen.
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(Zwischen-) Entscheide der Staatsanwaltschaft über die Ablehnung von Beweisanträgen sind nicht selbständig anfechtbar, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Art. 318 Abs. 3, Art. 380 und Art. 394 lit. b StPO). Die Interessen eines Antragstellers sind mit der Möglichkeit einer kantonalen Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung ausreichend gewahrt; in deren Rahmen können beweisrechtliche Rügen erhoben werden (Urteil 1B_17/2013 vom 12. Februar 2013 E. 1.1). Die Vorinstanz hat sich zur Ergiebigkeit der strittigen Beweisvorkehren ausführlich geäussert. Daher kann offen bleiben, ob ihre Bemerkungen über die Voraussetzungen, unter denen sich die Beschwerdeinstanz mit Beweisanträgen befasst, in dieser Form zutreffend sind.
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2.2.
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2.2.1. Die Vorinstanz schliesst, ein unfallanalytisches Gutachten sei kaum geeignet, den Sachverhalt, wie er nach einer Würdigung der vorhandenen Akten erstellt sei, zu verändern oder zu ergänzen. Gesichert sei nur die Endlage des Fahrzeugs. Ungeklärt sei dagegen namentlich die Stelle des Zusammenstosses, die Unfallendlage der Privatklägerin und die Stelle, an welcher der Beschuldigte den Bremsvorgang eingeleitet habe. Bei dieser Ausgangslage habe die Staatsanwaltschaft begründetermassen auf das beantragte unfallanalytische Gutachten verzichtet. Die Vorbringen der Privatklägerin stellten die Feststellungen der Staatsanwaltschaft nicht in Frage, wonach der Beschuldigte allem Anschein nach mit einer den Verhältnissen angepassten Geschwindigkeit unterwegs gewesen sei und ihn auch nicht der Vorwurf mangelnder Aufmerksamkeit treffe. Der Umstand, dass die von der Privatklägerin bezeichneten Augenzeugen das Fahrzeug des Beschuldigten erst im letzten Moment wahrgenommen hätten, spreche nicht notwendigerweise für überhöhte Geschwindigkeit; dies könne, gerade auch angesichts des einsetzenden starken Regens, ebensogut auf eine mangelnde Wahrnehmung des Geschehens auf der Strasse zurückzuführen sein. Schliesslich gebe es keine Indizien für die von der Privatklägerin geäusserte Vermutung, es sei möglich, dass der Beschuldigte ohne Licht gefahren sei.
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2.2.2. Die sachgerichtliche Beweiswürdigung beschlägt Tatfragen. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann daher nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne dieser Bestimmungen ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (Art. 9 BV; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253). Diese Eigenschaft muss in der Beschwerde in substantiierter Weise begründet werden; ansonsten kann auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 BGG).
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2.2.3. Die Vorinstanz hat auf die Einholung des beantragten Gutachtens verzichtet, weil ein solches nicht ergiebig wäre, zumal nur die Unfallendlage des Fahrzeugs bekannt sei, verschiedene andere wesentliche Parameter aber nicht als Grundlage für eine Begutachtung zur Verfügung stünden, so insbesondere, wo genau, in welchem Winkel und wie schnell die Privatklägerin die Strasse überquert habe. Die Beschwerdeführerin hält dagegen, eine unfallanalytische Expertise könne durchaus zur Klärung der Schuldfrage beitragen. Die Vorinstanz habe sich nicht mit den von ihr zur Diskussion gestellten Varianten des Unfallhergangs auseinandergesetzt; ungeklärt geblieben sei namentlich die Bedeutung ihres Gangtempos beim Überqueren der Strasse für die Hypothesen, wonach der Fahrzeuglenker zu schnell gefahren resp. nicht genügend aufmerksam gewesen sei. Damit stellt die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Erwägungen indessen bloss ihre eigene Sicht über den Erkenntniswert der beantragten Begutachtung gegenüber, ohne sich in der erforderlichen Weise auf die Motive des angefochtenen Urteils zu beziehen. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
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2.3. Des Weitern verlangt die Beschwerdeführerin eine erneute Befragung von bereits polizeilich einvernommenen Auskunftspersonen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei durchaus wesentlich, ob jene das Unfallfahrzeug gesehen hätten. Falls keine der Personen das Unfallfahrzeug habe erkennen können, sei dieses vermutlich entweder mit sehr hoher Geschwindigkeit oder ohne Licht gefahren. Die Vorinstanz führt aus, die Aussagen der Auskunftspersonen seien weder in sich stimmig noch stimmten sie miteinander überein. Wenn die Augenzeugen das Fahrzeug des Beschuldigten offenkundig erst im letzten Moment wahrgenommen hätten, so müsse dies nicht zwangsläufig auf eine überhöhte Geschwindigkeit des Beschuldigten zurückzuführen sein; ebensogut sei es möglich, dass die Auskunftspersonen - angesichts starken Regens - dem Geschehen auf der Strasse wenig Beachtung schenkten.
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Die Beschwerdeführerin setzt sich auch unter diesem Aspekt nicht rechtsgenüglich mit den vorinstanzlichen Überlegungen auseinander: Sie begründet nicht, weshalb die Schlussfolgerung, eine erneute Befragung werde am Beweisergebnis nichts ändern, nicht standhalten sollte (zu den Voraussetzungen der antizipierten Beweiswürdigung: BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64), und weshalb die Vorinstanz den potentiellen Erkenntnisgewinn aus dem nicht abgenommenen Beweisantrag (vgl. Art. 318 Abs. 2 StPO) verkannt haben sollte. Die Beschwerde kann auch insoweit nicht an die Hand genommen werden.
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3.
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3.1. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe den Spielraum überschritten, wie er ihr bei Entscheiden über die Verfahrenseinstellung zustehe (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1 S. 190). Gegen die Folgerung der Vorinstanz, mangels ersichtlicher Sorgfaltspflichtverletzung erscheine eine Verurteilung des Fahrzeuglenkers unwahrscheinlich, bringt sie namentlich vor, der Beschuldigte habe sich unmittelbar vor der Kollision augenscheinlich zu lange auf eine Tankstelleneinfahrt konzentriert, obwohl ein kurzer Kontrollblick genügt hätte; sofern dadurch seine Aufmerksamkeit länger gebunden gewesen wäre, hätte er die Geschwindigkeit entsprechend reduzieren müssen.
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Die Beschwerdeführerin bezieht sich hier im Wesentlichen auf bereits im Zusammenhang mit den Beweisanträgen formulierte Hypothesen, ohne zu sagen, weshalb den einschlägigen Überlegungen der Vorinstanz zum Trotz weiterhin ernsthaft in Erwägung gezogen werden sollte, der Beschuldigte könnte (alternativ oder kumulativ) zu schnell, zu wenig aufmerksam und/oder ohne Licht gefahren sein. Somit kann auch diesbezüglich nicht auf das Rechtsmittel eingetreten werden.
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3.2. Das Vorbringen schliesslich, die Staatsanwaltschaft sei ursprünglich von einem Verschulden des Lenkers ausgegangen, weshalb sie einen (alsdann wieder zurückgenommenen) Strafbefehl erlassen habe, ist mit Blick auf die eingehenden Erörterungen der Vorinstanz, weshalb eine Verurteilung unwahrscheinlich erscheine, ebenfalls unbehelflich.
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4. Auf die Beschwerde ist insgesamt nicht einzutreten. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor Bundesgericht ist abzuweisen, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218). Es rechtfertigt sich indessen, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, A.________ und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. April 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Traub
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