BGer 1B_136/2017 |
BGer 1B_136/2017 vom 18.04.2017 |
{T 0/2}
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1B_136/2017
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Urteil vom 18. April 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Chaix,
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Gerichtsschreiber Stohner.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwältin Kathrin Gruber,
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
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Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Haftentlassungsgesuch,
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Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. März 2017 des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer.
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Sachverhalt: |
3
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Dieses Urteil wurde am 24. Juni 2014 von der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern im Wesentlichen bestätigt. Die Kammer sprach ebenfalls eine Freiheitsstrafe von 6½ Jahren aus. Sie ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB an und stellte fest, dass die Massnahme am 2. Oktober 2012 vorzeitig angetreten worden war. Gegen das obergerichtliche Urteil führte A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Diese wurde insofern gutgeheissen, als dass A.________ bemängelt hatte, das psychiatrische Gutachten sei nicht von einer psychiatrischen Fachärztin, sondern von einer Psychologin erstellt worden. Mit Urteil 6B_884/2014 vom 8. April 2015 wies das Bundesgericht die Sache deshalb zur Abklärung der Frage, ob eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie stets die Leitung und uneingeschränkte Verantwortung für Befunderhebung, Befundauswertung und Befundbeurteilung gehabt habe, und gegebenenfalls zur Einholung eines neuen Gutachtens sowie zur Neubeurteilung zurück.
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Ein erstes Haftentlassungsgesuch von A.________ wies der Verfahrensleiter der 2. Strafkammer des Obergerichts am 7. Oktober 2015 ab. Dabei wurde festgehalten, A.________ müsse eine sehr ungünstige Rückfallprognose gestellt werden, weshalb die Wiederholungsgefahr zu bejahen sei. Ausserdem wurde die Verhältnismässigkeit der bisherigen Haftdauer unter dem Blickwinkel sowohl der zu erwartenden Freiheitsstrafe als auch einer allfälligen Massnahme bejaht. Seit dem 11. Oktober 2016 liegt ein neues forensisch-psychiatrisches Gutachten des Forensischen Diensts der Luzerner Psychiatrie vor. Die obergerichtliche Verhandlung für die Neubeurteilung wurde auf den 2. Juni 2017 angesetzt.
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Am 9. Februar 2017 stellte A.________ ein Haftentlassungsgesuch und beantragte seine sofortige Entlassung aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug. Mit Verfügung vom 2. März 2017 wies der Verfahrensleiter der 2. Strafkammer des Obergerichts das Gesuch ab.
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A. Mit Eingabe vom 2. April 2017 erhebt A.________ Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die umgehende Entlassung aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug. Als Ersatzmassnahme sei eine ambulante Behandlung anzuordnen.
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Das Obergericht und die Generalstaatsanwaltschaft haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Erwägungen: |
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit, gegen den die Beschwerde in Strafsachen offensteht (Art. 78 ff. BGG). Beim Entscheid der Vorinstanz handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und hat ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, da er sich weiterhin in Haft (nun in den Modalitäten des vorzeitigen Massnahmenvollzugs; dazu sogleich E. 3) befindet. Er ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Das Bundesgericht kann nach Art. 107 Abs. 2 BGG bei Gutheissung der Beschwerde in der Sache selbst entscheiden. Der Antrag auf Haftentlassung ist daher zulässig. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich eingetreten werden kann.
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2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, da sich die Vorinstanz in ihrer Entscheidbegründung einseitig auf die Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft gestützt habe.
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Die Rüge erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers wiedergegeben und eingehend dargelegt, weshalb sie diese als nicht stichhaltig beurteilt hat und der Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft gefolgt ist.
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3. Nach Art. 236 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der beschuldigten Person unter anderem bewilligen, freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt. Der vorzeitige Massnahmenantritt stellt seiner Natur nach eine strafprozessuale Zwangsmassnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug dar. Die dem Wortlaut nach die Sicherheitshaft regelnde Bestimmung von Art. 231 Abs. 2 StPO ist auch anwendbar, wenn sich der Betroffene im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet (vgl. zum Ganzen BGE 133 I 270 E. 3.2.1 S. 277 f.; Urteil 1B_316/2016 vom 21. September 2016 E. 2).
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Untersuchungs- und Sicherheitshaft kann unter anderem angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 237 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Abs. 1). Als Ersatzmassnahme kommt namentlich die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen, in Betracht (Abs. 2 lit. f.).
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4. |
4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht. Er macht jedoch geltend, es fehle am besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Jedenfalls vermöge eine ambulante psychiatrische Behandlung, verbunden mit einer regelmässigen Abstinenzkontrolle auf Betäubungsmittel, eine allfällige Wiederholungsgefahr wirksam zu bannen.
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4.2. Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO).
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Nach dem Gesetz sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen ist (zur Publikation bestimmtes Urteil 1B_373/2016 vom 23. November 2016 E. 2.5). Bei der Beurteilung der Rückfallgefahr stellen sich ähnliche Fragen wie im Zusammenhang mit der Gewährung des bedingten Strafvollzugs nach Art. 42 Abs. 1 StGB, welcher das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlangt (zur Publikation bestimmtes Urteil 1B_373/2016 vom 23. November 2016 E. 2.8). In Änderung der bisherigen publizierten Rechtsprechung (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86) hat das Bundesgericht entschieden, dass eine ungünstige Rückfallprognose zur Bejahung von Wiederholungsgefahr genügt (zur Publikation bestimmtes Urteil 1B_373/2016 vom 23. November 2016 E. 2.10).
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4.3. Im zu beurteilenden Fall ist unbestritten, dass das Vortatenerfordernis erfüllt ist (vgl. zu diesem Kriterium Urteil 1B_373/2016 vom 23. November 2016 E. 2.3.1). Zudem sind die drohenden schweren Vergehen oder Verbrechen von erheblicher Sicherheitsrelevanz (vgl. hierzu zur Publikation bestimmtes Urteil 1B_373/2016 vom 23. November 2016 E. 2.7).
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Strittig ist, ob dem Beschwerdeführer eine ungünstige Rückfallprognose zu stellen ist und - falls dies der Fall sein sollte - ob eine ambulante Behandlung als Ersatzmassnahme zur Bannung der Wiederholungsgefahr genügt. Umstritten ist insbesondere, welche Schlüsse aus dem forensisch-psychiatrischen Gutachten des Forensischen Diensts der Luzerner Psychiatrie vom 11. Oktober 2016 und der ergänzenden Stellungnahme der Gutachter vom 14. Dezember 2016 zu ziehen sind. Dabei ist zu beachten, dass im Haftverfahren dem urteilenden Gericht nicht vorzugreifen und keine abschliessende Würdigung des Gutachtens vorzunehmen ist.
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4.4. Die Gutachter sind insbesondere zum Schluss gekommen, beim Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Taten ein langjähriges chronifiziertes Abhängigkeitssyndrom von Kokain (ICD-10: F14.2) und Cannabis (F12.2), eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (F60.8) sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und dissozialen Zügen vorgelegen (F61.0; Gutachten vom 11. Oktober 2016 S. 99 zu Frage 1 [psychische Störung bzw. Abhängigkeit von Suchtstoffen]). Beim Beschwerdeführer bestehe eine hohe Gefahr, dass er erneut delinquiere, solange er sich nicht störungsspezifisch behandeln lasse. Eine Beeindruckung durch die aktuelle Inhaftierung lasse sich noch nicht feststellen. Es seien mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut einschlägige Delikte im Sinne der Anlasstaten zu erwarten (Gutachten vom 11. Oktober 2016 S. 100 zu Frage 3 [Rückfallgefahr]). Die Gutachter ergänzen, auch wenn der Beschwerdeführer während der Inhaftierung den körperlichen Drogenentzug absolviert habe, so bestehe ein hohes Risiko, ausserhalb der beschützenden Umgebung der Strafanstalt erneut einschlägig zu delinquieren, da er noch keine störungsspezifische Behandlung der Persönlichkeitsstörung und der Suchterkrankung aufgenommen habe (Ergänzende Stellungnahme vom 14. Dezember 2016 S. 4 f. zu Frage 2.2). Die Gutachter erachten die Behandlungsmöglichkeiten in Bezug auf die narzisstische Persönlichkeitsstörung und die kombinierte Störung als eingeschränkt, da der Beschwerdeführer über kein Problembewusstsein verfüge und auch keine Behandlungsnotwendigkeit sehe. Die Kriminalprognose könne daher aktuell vorwiegend über eine langfristige Entwöhnungstherapie beeinflusst werden. Eine effektive Behandlung sei nur vollzugsbegleitend oder stationär möglich. Die Gutachter präzisieren, eine ambulante Therapie wäre aus psychiatrischer Sicht vollzugsbegleitend oder bei vorherigem Strafvollzug möglich. Vorzuziehen wäre eine stationäre Therapie nach Art. 60 StGB (Suchtbehandlung) in einem abstinenzorientierten, hochstrukturierten und gesicherten Rahmen wie beispielsweise im Massnahmenzentrum B.________, sofern der Beschwerdeführer dafür Bereitschaft zeigen sollte (Gutachten vom 11. Oktober 2016 S. 101 zu Frage 4 [Massnahme]).
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4.5. Die Gutachter gehen somit davon aus, dass beim Beschwerdeführer bei einer Freilassung mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut einschlägige Delikte im Sinne der Anlasstaten zu erwarten wären. Nach Auffassung der Gutachter ist eine Therapie im jetzigen Zeitpunkt nur vollzugsbegleitend oder stationär möglich.
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Vor diesem Hintergrund konnte die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht folgern, dem Beschwerdeführer sei eine ungünstige Rückfallprognose zu stellen und es bestehe damit Wiederholungsgefahr, welcher mit einer Ersatzmassnahme (ambulante Behandlung und Abstinenzkontrolle) nicht hinreichend begegnet werden könne.
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5. |
5.1. Der Beschwerdeführer bestreitet die Verhältnismässigkeit der Haftdauer und bringt insbesondere vor, er habe bereits mehr als zwei Drittel der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe erstanden.
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5.2. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe. Bei der Beurteilung der Dauer der Haft bzw. des vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzugs ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung neben der zu erwartenden Freiheitsstrafe auch die Möglichkeit einer freiheitsentziehenden Massnahme zu berücksichtigen. Die Gesamtdauer der Haft und des vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzugs darf dabei nicht in grosse Nähe zur zu erwartenden Sanktion rücken, um diese nicht zu präjudizieren (Urteil 1B_141/2014 vom 7. Mai 2014 E. 2.2 mit Hinweisen).
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Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Die Möglichkeit der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug gemäss Art. 86 StGB ist bei der Berechnung der mutmasslichen Dauer der Freiheitsstrafe grundsätzlich ausser Acht zu lassen, es sei denn, die konkreten Umstände des Falls würden eine Berücksichtigung ausnahmsweise gebieten. Ein Ausnahmefall kann insbesondere dann vorliegen, wenn die Voraussetzungen von Art. 86 Abs. 1 StGB aufgrund der konkreten Umstände aller Wahrscheinlichkeit nach erfüllt sein werden (Urteil 1B_23/2014 vom 31. Januar 2014 E. 2.2 mit Hinweisen).
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5.3. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 25. Januar 2012 und damit seit über 5 Jahren in Haft respektive im vorzeitigen Massnahmenvollzug. Er wurde zweitinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 6½ Jahren verurteilt. Dass dieses Strafmass nach der Rückweisung des Bundesgerichts zur Neubeurteilung mit Urteil 6B_884/2014 vom 8. April 2015 nicht in Rechtskraft erwachsen ist, ändert nichts daran, dass der ausgesprochenen Sanktion für die konkrete Straferwartung vorliegend indizielle Bedeutung zukommt. Der bisherige Freiheitsentzug wird bis zur obergerichtlichen Verhandlung am 2. Juni 2017 deutlich weniger als 6½ Jahre gedauert haben, weshalb die Gesamtdauer der Haft bzw. des vorzeitigen Massnahmenvollzugs ohne Berücksichtigung von Art. 86 StGB noch nicht in grosse Nähe zur zu erwartenden Sanktion gerückt ist (vgl. auch Art. 57 StGB).
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Die Vorinstanz hat die Möglichkeit der bedingten Entlassung bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer zu Recht ausser Acht gelassen. Nach dem Gesagten ist von einer hohen Wiederholungsgefahr auszugehen (E. 4 hiervor), weshalb dem Beschwerdeführer keine positive Bewährungsprognose gestellt werden kann. In Anbetracht dessen kann nicht gesagt werden, dass die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe aller Wahrscheinlichkeit nach erfüllt sein werden (vgl. insoweit auch Urteil 1B_23/2014 vom 31. Januar 2014 E. 2.3.2 mit Hinweisen).
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Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, die Frage der Überhaft auch im Hinblick auf eine stationäre Massnahme zu prüfen.
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6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
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Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers kann angenommen werden. Da die Haft bzw. der vorzeitige Massnahmenvollzug einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt, konnte er sich zur Beschwerde veranlasst sehen. Die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG ist daher zu bewilligen. Es sind keine Kosten zu erheben, und es ist der Vertreterin des Beschwerdeführers eine Entschädigung auszurichten.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
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2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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2.2. Der Vertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Kathrin Gruber, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. April 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Stohner
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