BGer 2C_362/2017
 
BGer 2C_362/2017 vom 11.04.2017
2C_362/2017
 
Urteil vom 11. April 2017
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Georges Müller, Müller & Paparis Rechtsanwälte,
gegen
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 3. März 2017.
 
Erwägungen:
1. Der 1972 geborene ägyptische Staatsangehörige A.________ reiste im Februar 2012 im Alter von fast 40 Jahren in die Schweiz ein und heiratete am 27. Februar 2012 eine Schweizer Bürgerin. Gestützt auf diese Ehe erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung (Art. 42 AuG). Das Ehepaar gab am 1. Juli 2014 die Wohngemeinschaft auf. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde am 24. Januar 2017 geschieden. Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau lehnte mit Verfügung vom 24. Juli 2015 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und verfügte die Wegweisung. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies es am 17. Dezember 2016 ab. Mit Urteil vom 3. März 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 6. April 2016 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und ihm sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter sei die Sache zur neuen Sachverhaltsabklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG; es wird summarisch begründet, teilweise unter Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils (Art. 109 Abs. 3 BGG).
2. 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG hat der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn er mit dieser zusammenwohnt. Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht gemäss Art. 49 AuG nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht.
Die Ehe des Beschwerdeführers mit einer Schweizerin, die weniger als fünf Jahre gedauert hat, ist heute geschieden, sodass er keinen Bewilligungsanspruch nach Art. 42 Abs. 1 (oder Abs. 3) AuG hat. Gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG besteht nach Auflösung der Ehe der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a); oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn der ausländische Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG).
2.2. Das Verwaltungsgericht verneint einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Bewilligungsverlängerung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG. Es stellt fest, dass sich die Eheleute am 1. Juli 2014, weniger als drei Jahre nach der Heirat, getrennt haben, und keine wichtigen Gründe für ein Getrenntleben im Sinne von Art. 49 AuG ersichtlich seien, namentlich - angesichts der schliesslich im Januar 2017 erfolgten Scheidung - keine bloss vorübergehende Trennung vorgelegen habe. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Gemeinschaft sei nicht bereits Mitte 2014 aufgegeben worden, vielmehr sei sie vorübergehend wieder aufgelebt. Er nennt keine konkreten Umstände über Art und Zeitraum einer (vorübergehenden) Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft; dies hatte er bereits im kantonalen Verfahren unterlassen (s. Sachverhalt Buchstabe F. des angefochtenen Urteils). Inwiefern die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass seit dem 1. Juli 2014 bis zur Scheidung keine Gemeinschaft mehr vorgelegen habe, im Sinne von Art. 105 Abs. 2 bzw. Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig wäre, ist nicht ersichtlich; sie ist damit für das Bundesgericht verbindlich (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG). Da wichtige Gründe im Sinne von Art. 49 AuG für ein Getrenntleben nicht substanziert werden, entfällt die Möglichkeit der Berufung auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG.
2.3. Der Beschwerdeführer will sodann einen Verlängerungsanspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG (nachehelicher Härtefall) ableiten. Das Verwaltungsgericht stellt die entsprechenden Voraussetzungen (namentlich betreffend eheliche Gewalt und starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Heimatland) umfassend und zutreffend dar; auf seine entsprechende Erwägung (E. 4) kann verwiesen werden. Auf dieser Grundlage prüft und verneint es das Vorliegen ehelicher Gewalt und erkennt sodann, dass es unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers an einer Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Heimatland fehle. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was geeignet wäre, diese Würdigung in irgend einer Weise in Frage zu stellen; es kann auf die zutreffenden diesbezüglichen Darlegungen im angefochtenen Urteil (E. 4.3 und 4.4 sowie die Zusammenfassung in E. 4.5) verwiesen werden, denen nichts beizufügen ist.
2.4. Soweit der Beschwerdeführer eine Bewilligung wegen eines Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG beanspruchen will, fehlt es diesbezüglich an einem Rechtsanspruch (BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348 e contrario; nebst anderen Urteil 2C_991/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 2; s. zudem den Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG, dazu Urteil 2C_802/2016 vom 12. September 2016 E. 3), sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG in dieser Hinsicht unzulässig und er zur in diesem Zusammenhang erhobenen Willkürrüge im Rahmen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht legitimiert ist (Art. 115 lit. b BGG; dazu BGE 133 I 185 E. 6 S. 198; 137 II 305 E. 2 S. 308).
2.5. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen; soweit sie als subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben wird, ist darauf nicht einzutreten.
2.6. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. April 2017
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Feller