BGer 9C_62/2017
 
BGer 9C_62/2017 vom 21.03.2017
{T 0/2}
9C_62/2017
 
Urteil vom 21. März 2017
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 22. Dezember 2016.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 23. Januar 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 22. Dezember 2016,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 24. Januar 2017, worin A.________ aufgefordert wurde, den vorinstanzlichen Entscheid innert gesetzter Frist beizubringen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG),
in die daraufhin erfolgte Eingabe von A.________ vom 6. Februar 2017 (Poststempel), mit welcher der angefochtene Entscheid nachgereicht wurde,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),
dass das kantonale Gericht die Beschwerde abwies, welche die Versicherte gegen den (die Verfügung vom 9. September 2015 bestätigenden) Einspracheentscheid vom 19. November 2015 erhoben hatte, in welchem sie zur Bezahlung von AHV/IV/EO-Beiträgen als Selbständigerwerbende für das Jahr 2011 verpflichtet worden war,
dass es damit die Auffassung der Versicherten verwarf, wonach der Einspracheentscheid nichtig sei, weil die Kasse über das Beitragsstatut bereits in einer früheren Verfügung vom 27. Mai 2014 rechtskräftig entschieden habe, wobei das kantonale Gericht zur Begründung ausführte, der rechtlich relevante Inhalt der Verfügung vom 27. Mai 2014 habe darin bestanden, die ursprüngliche (die Versicherte als Selbständigerwerbende erfassende) Beitragsverfügung vom 11. September 2013 aufzuheben und über das Beitragsstatut im Verfahren mit der Arbeitgeberin zu entscheiden, so dass die Ausgleichskasse zu Recht das Ergebnis letzteren Verfahrens abgewartet und anschliessend (am 9. September 2015) eine neue Beitragsverfügung erlassen habe,
dass die Versicherte diesen Erwägungen nichts Substanzielles entgegenzuhalten vermag, indem sie lediglich das im kantonalen Verfahren Vorgebrachte wiederholt und ihre eigene, abweichende Auslegung der Verfügung vom 27. Mai 2014 darstellt, wonach das Beitragsstatut damit definitiv festgelegt worden sei, was als Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt,
dass das kantonale Gericht weiter erwog, selbst bei Annahme einer rechtskräftigen Festsetzung des Beitragsstatuts in der Verfügung vom 27. Mai 2014 wären jedenfalls die Voraussetzungen, darauf wiedererwägungsweise (Art. 53 Abs. 2 ATSG) zurückzukommen (zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung und erhebliche Bedeutung der Berichtigung; BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79 f. mit Hinweisen), erfüllt gewesen, und die Kasse habe die streitige Vergütung in ihrem Einspracheentscheid vom 19. November 2015 zu Recht als der Beitragspflicht unterliegendes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert,
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin auch diesbezüglich nichts enthält, was als rechtsgenügliche Beschwerdebegründung in Betracht fiele,
dass die Versicherte noch immer behauptet, die Wiedererwägung der Verfügung vom 27. Mai 2014 sei mangels veränderten Sachverhalts unzulässig,
dass sie es unterlässt, sich mit der entscheidwesentlichen vorinstanzlichen Erwägung auseinanderzusetzen, wonach die Verfügung zweifellos unrichtig sei, weil ihr aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ein unvollständiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden sei,
dass die Versicherte sich schliesslich in Bezug auf die beitragsrechtliche Qualifikation des fraglichen Entgelts darauf beschränkt, ihre eigene Sicht der Dinge - eine einmalige Verkaufsprovision stelle kein Entgelt für geleistete Arbeit dar und es sei kein einziges Merkmal selbständiger Erwerbstätigkeit gegeben - den vorinstanzlichen Erwägungen gegenüberzustellen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
 
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. März 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann