BGer 4A_81/2017 |
BGer 4A_81/2017 vom 01.03.2017 |
{T 0/2}
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4A_81/2017
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Urteil vom 1. März 2017 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Leemann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Martin Zumbühl,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arbeitsvertrag,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des
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Kantons Luzern, 1. Abteilung, vom 21. Dezember 2016.
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In Erwägung, |
dass das Arbeitsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 1. Juli 2016 eine von der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner erhobene Klage auf Zahlung verschiedener Geldbeträge (insgesamt Fr. 27'732.60) abwies;
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dass das Kantonsgericht des Kantons Luzern eine von der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Arbeitsgerichts vom 1. Juli 2016 erhobene Berufung mit Urteil vom 21. Dezember 2016 abwies, soweit es darauf eintrat, und der Beschwerdeführerin die Prozesskosten auferlegte;
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dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 4. Februar 2017 erklärte, den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 21. Dezember 2016 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
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dass auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden kann, soweit sie sich unmittelbar gegen den erstinstanzlichen Entscheid des Arbeitsgerichts richtet, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;
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dass bei Rechtsmitteln an das Bundesgericht die Beschwerdeschrift ein Rechtsbegehren zu enthalten hat (Art. 42 Abs. 1 BGG) und sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf beschränken darf, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern einen Antrag in der Sache stellen und angeben muss, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 137 II 313 E. 1.3; 134 III 235 E. 2, 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1);
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dass die Beschwerdeführerin lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und "Entschädigung" verlangt, jedoch keinen konkreten Antrag in der Sache stellt und weder begründet noch ersichtlich ist, weshalb ein solcher ausnahmsweise nicht erforderlich sein sollte;
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1), und dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
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dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen sind (Art. 99 Abs. 1 BGG);
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dass sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 21. Dezember 2016 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht unter Hinweis auf verschiedene Beilagen und Beweismittel einen Sachverhalt unterbreitet, der über den vorinstanzlich verbindlich festgestellten hinausgeht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;
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dass die Beschwerdeführerin zwar verschiedene Bestimmungen der Bundesverfassung (BV) und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) erwähnt, eine Verletzung dieser Bestimmungen jedoch nicht hinreichend begründet;
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dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz zudem verschiedentlich Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung vorwirft, jedoch auch diesen Vorwurf nicht hinreichend begründet;
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dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. Februar 2017 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt;
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dass damit auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann;
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dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos wird;
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dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das bundesgerichtliche Verfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
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dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.
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3. |
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. |
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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5. |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. März 2017
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Leemann
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