BGer 6B_151/2017 |
BGer 6B_151/2017 vom 27.02.2017 |
6B_151/2017
|
Verfügung vom 27. Februar 2017 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter Denys, Präsident,
|
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
|
Verfahrensbeteiligte |
X.________,
|
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Günter Secklehner,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
|
Beschwerdegegnerin.
|
Gegenstand
|
Schadenersatz aus eingezogenen Vermögenswerten,
|
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 28. Oktober 2016.
|
Erwägungen: |
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 21. Februar 2017 zurückgezogen.
|
Demnach verfügt der Präsident: |
1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
|
2. Es werden keine Kosten erhoben.
|
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 27. Februar 2017
|
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Denys
|
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
|