BGer 9C_103/2017 |
BGer 9C_103/2017 vom 21.02.2017 |
{T 0/2}
|
9C_103/2017
|
Urteil vom 21. Februar 2017 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
|
Gerichtsschreiber Fessler.
|
Verfahrensbeteiligte |
1. A.A.________,
|
2. B.A.________,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
Gemeinde Henggart,
|
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Flaachtalstrasse 15, 8444 Henggart,
|
Beschwerdegegnerin.
|
Gegenstand
|
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
|
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
|
vom 16. Dezember 2016.
|
Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 1. Februar 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2016,
|
in Erwägung, |
dass nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
|
dass die Eingabe vom 1. Februar 2017diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie keinen Antrag enthält, weder einen reformatorischen noch einen kassatorischen (Art. 107 Abs. 2 BGG), und darin weitgehend die bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Rügen wiederholt werden, wozu das kantonale Sozialversicherungsgericht Stellung genommen und dargelegt hat, inwiefern sie mit Bezug auf den einzig Streitgegenstand bildenden Anspruch auf Zusatzleistungen zur AHV-Rente ab 1. Januar 2015 unbegründet sind,
|
dass im Übrigen das Bundesgericht als oberste Recht sprechende Behörde des Bundes (Art. 188 Abs. 1 BV, Art. 1 Abs. 1 BGG) keine andere Frage beurteilen kann und darf als die, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 189 BV, Art. 95 ff. BGG; vgl. Urteil P.674/1979 vom 6. Februar 1980 E. 7, nicht publ. in: BGE 106 Ia 52), wobei ihm keine aufsichtsrechtlichen Funktionen im Bereich des Bundessozialversicherungsrechts zukommen,
|
dass die mit angeblichen Vorfällen in den Jahren 2010, 2011 und 2013 unterlegte Befangenheitsrüge gegen ein Mitglied des vorinstanzlichen Spruchkörpers offensichtlich verspätet wäre (BGE 140 I 271 E. 8.4.3 S. 275),
|
dass schliesslich die Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Begründung der Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 61 lit. f ATSG) einzig ihr Alter (74 Jahre) entgegenzuhalten vermögen, womit es ihnen nicht gelingt, eine Verletzung von Art. 6 EMRK dazutun,
|
dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch Nichteintreten zu erledigen ist,
|
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
|
erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
|
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
|
Luzern, 21. Februar 2017
|
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Die Präsidentin: Pfiffner
|
Der Gerichtsschreiber: Fessler
|