BGer 9C_115/2017
 
BGer 9C_115/2017 vom 17.02.2017
9C_115/2017  {T 0/2}
 
Urteil vom 17. Februar 2017
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Furrer.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau 1 Fächer,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 20. Dezember 2016.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 2. Februar 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. Dezember 2016,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
dass die Beschwerde diesen gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, da ihr keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der entscheidwesentlichen Erwägung der Vorinstanz zu entnehmen ist, wonach nicht dargetan werde, der Rechtsuchende sei während der Rechtsmittelfrist dergestalt gesundheitlich beeinträchtigt gewesen, dass er abgehalten worden wäre, entweder selber innert Frist zu handeln oder aber eine Drittperson (z.B. einen Rechtsvertreter, eine soziale Institution) mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen,
dass auch dem erst letztinstanzlich aufgelegten Arbeitsunfähigkeitszeugnis des Dr. med. B.________ vom 7. September 2016 - dessen Zulässigkeit (Art. 99 Abs. 1 BGG) vorliegend dahingestellt bleiben kann -, nichts zu dieser Frage entnommen werden kann,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne unentgeltlicher Verbeiständung ausscheidet (Art. 64 BGG), indessen von der Erhebung von Gerichtskosten umständehalber abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),
 
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. Februar 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Furrer