BGer 9C_99/2017 |
BGer 9C_99/2017 vom 14.02.2017 |
{T 0/2}
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9C_99/2017
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Urteil vom 14. Februar 2017 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Fessler.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle Schaffhausen,
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Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Obergerichts des Kantons Schaffhausen
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vom 20. Dezember 2016.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 31. Januar 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 20. Dezember 2016,
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in Erwägung, |
dass die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Eingabe vom 31. Januar 2017 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Obergerichts - soweit überhaupt beanstandet - offensichtlich unrichtig und seine darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen (Art. 95 und Art. 97 Abs. 1 BGG),
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dass die Beschwerdeführerin lediglich ihre eigene Sichtweise wiedergibt, wie die Akten tatsächlich und rechtlich zu würdigen seien, womit unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geübt wird (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 137 II 353 E. 5.1 S. 356),
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dass eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach dem Nichteintreten der Beschwerdegegnerin auf das Rentenerhöhungsgesuch mit Verfügung vom 13. Juni 2014, welche den gerichtlichen Prüfungszeitraum begrenzt (BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4), in diesem Verfahren nicht berücksichtigt werden kann,
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dass auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,
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erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 14. Februar 2017
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Fessler
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