BGer 9C_841/2016 |
BGer 9C_841/2016 vom 08.02.2017 |
{T 0/2}
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9C_841/2016
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Urteil vom 8. Februar 2017 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
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Gerichtsschreiber Williner.
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Verfahrensbeteiligte |
vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin,
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. November 2016.
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Sachverhalt: |
A. A.________, Mutter von vier Kindern (geboren 1990, 1991, 1993 und 1995), war zuletzt von November 2006 bis März 2012 bei der C.________ als Logistikmitarbeiterin angestellt. Im November 2011 meldete sie sich erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau tätigte verschiedene Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht; namentlich veranlasste sie eine bidisziplinäre (rheumatologisch-psychiatrische) Expertise bei der RehaClinic D.________ (Gutachten vom 28. Oktober 2013). Mit Verfügung vom 3. März 2014 lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Invaliditätsgrad 13 %). Die dagegen erhobenen Beschwerden wiesen sowohl das Versicherungsgericht des Kantons Aargau (Entscheid vom 17. Dezember 2014) wie auch das Bundesgericht ab (Urteil 9C_77/2015 vom 27. März 2015).
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Am 18. März 2015 hatte A.________ unter Hinweis auf Berichte des Medizinischen Zentrums E.________ vom 22. Mai 2015 sowie des Dr. med. F.________ vom 26. Mai 2015 erneut um Leistungen der Invalidenversicherung ersucht. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) stellte die Verwaltung am 18. Dezember 2015 in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten. Dagegen brachte A.________ verschiedene Einwände vor und reichte einen weiteren Bericht des Medizinischen Zentrums E.________ (datiert vom 7. März 2016) ein. Nach erneuter Rücksprache mit dem RAD verfügte die IV-Stelle am 10. Mai 2016 wie vorbeschieden.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 2. November 2016 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die IV-Stelle anzuweisen, auf das Leistungsbegehren einzutreten.
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Erwägungen: |
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 18. März 2015 hätte eintreten sollen. Die für Verwaltung und Gericht geltenden Prüfungsobliegenheiten in Zusammenhang mit der Eintretensfrage bei Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV; BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112) hat das kantonale Gericht zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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3. Die Vorinstanz schützte das Nichteintreten mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe eine anspruchserhebliche Änderung ihres Gesundheitszustands im massgebenden Zeitraum zwischen den Verfügungen vom 3. März 2014 und vom 10. Mai 2016 nicht glaubhaft dargelegt.
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3.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 43 ATSG verletzt und überhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung gestellt, weil sie die Therapiefrequenz zur Eintretensvoraussetzung erklärt habe, ohne aber diesen Punkt näher abzuklären. In Bezug darauf kann vorerst auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, wonach leichte bis mittelgradige depressive Störungen rezidivierender oder episodischer Natur praxisgemäss einzig dann als invalidisierende Krankheit in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (E. 3.4.2 des angefochtenen Entscheids; zum Ganzen: Urteil 9C_434/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 6.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin wendet ein, es sei Sache des Mediziners und nicht des Gerichts, sich zu allfälligen Erfolgschancen einer Therapie oder zu einer Therapieresistenz zu äussern. Der Einwand ist unbehelflich, weil es gemäss den verbindlichen (vgl. E. 1 hievor) vorinstanzlichen Feststellungen überhaupt an einer konsequenten Depressionstherapie fehlt, woran die nunmehr letztinstanzlich vorgetragene Behauptung nichts ändert, eine Therapie werde im Medizinischen Zentrum E.________ durchgeführt. In den Akten finden sich dazu einzig die beiden Berichte vom 22. Mai 2015 und vom 7. März 2016, wonach im April und im Mai 2015 zwei Vorgespräche stattgefunden hatten. Dass indessen - im Medizinischen Zentrum E.________ oder anderswo - konsequent eine Depressionstherapie durchgeführt worden wäre, lässt sich den Akten nicht entnehmen. In Anbetracht dessen durfte das kantonale Gericht ohne Weiterungen vom Fehlen einer invalidisierenden Wirkung der behaupteten mittelgradigen depressiven Störung ausgehen.
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3.2. Darauf, dass es sich erübrigt, im Rahmen der Eintretensfrage über die Beweistauglichkeit der bidisziplinären Expertise der Dres. med. G.________ und H.________ vom 28. Oktober 2013 - insbesondere auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 - zu befinden, hat das kantonale Gericht hingewiesen. Weiterungen dazu erübrigen sich.
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3.3. Nicht stichhaltig ist schliesslich der Einwand, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, weil sie das im Arztbericht des Medizinischen Zentrums E.________ vom 7. März 2016 neu diagnostizierte zervikozephale Schmerzsyndrom mit deutlicher Überstreckung und bei beginnender Segmentdegeneration C4-7 nicht berücksichtigt habe. Das kantonale Gericht hat dazu erwogen, die behauptete Veränderung sei ohnehin nicht anspruchserheblich, weil in besagtem Bericht mangels Nachweis von entzündlichen oder schwer degenerativen Gelenkveränderungen von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen worden sei. Weder setzt sich die Beschwerdeführerin mit dieser vorinstanzlichen Feststellung substanziiert auseinander, noch ist ersichtlich, inwiefern sie offensichtlich unrichtig sein oder auf einer Rechtsverletzung beruhen soll. Sie bleibt daher für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1 hievor).
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4. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
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5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der B.________ BVG-Kasse, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 8. Februar 2017
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Williner
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