BGer 8C_699/2016 |
BGer 8C_699/2016 vom 27.01.2017 |
{T 0/2}
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8C_699/2016
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Urteil vom 27. Januar 2017 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiber Grunder.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau,
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Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
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vom 7. September 2016.
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Sachverhalt: |
A. Die 1974 geborene A.________ meldete sich am 8. Januar 2013 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau tätigte Abklärungen in medizinischer und beruflicher Hinsicht. Laut dem auf internistischen, neurologischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchungen beruhenden Gutachten der PMEDA Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen, Zürich, vom 26. November 2015 konnte keine behinderungsrelevante Gesundheits-störung anhand objektiver Befunde sowie einer biologisch verstandenen Krankheitsentität belegt werden und die bislang ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit fusste weitgehend auf den vorgetragenen subjektiven Beschwerden. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die Verwaltung das Leistungsbegehren ab (Verfügung vom 22. Februar 2016).
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B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 7. September 2016).
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C. Mit Beschwerde lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des kantonalen Entscheids sei die Sache zur Einholung eines interdisziplinären Gutachtens unter Wahrung der Mitwirkungsrechte und unter korrekter Fragestellung sowie zwecks Vornahme der Invaliditätsbemessung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner wird um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
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Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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1.3. Ob die teils erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichten Berichte des Spitals B.________, Institut für Anästhesiologie, vom 12. Juli und 18. August 2016 sowie des Spitals C.________ vom 13. Juni und 21. Juli 2016 unzulässige neue Beweismittel im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG darstellen, kann offen bleiben, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt.
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2. |
2.1. Das kantonale Gericht hat erkannt, dass zur Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeits (un) fähigkeit auf das in allen Teilen beweiskräftige polydisziplinäre Gutachten der PMEDA vom 26. November 2015 abzustellen sei. Die Sachverständigen legten einlässlich dar, dass mit den vorgetragenen Beschwerden und den anamnestisch erwogenen Differenzialdiagnosen (u.a. Multiple Sklerose, Sarkoidose, zerebrale Gefässfehlbildung) korrelierende objektive klinische Störungsbefunde aktenkundig nicht beschrieben worden und auch anlässlich der gutachterlichen Untersuchungen nicht zu erkennen gewesen seien. Die zerebrale bildgebende Diagnostik und der klinische Verlauf sprächen gegen eine prozesshaft verlaufene encephale Erkrankung mit behinderndem Effekt, zumal die Befunde unspezifisch seien. Eine vom Opiatkonsum unabhängige psychische Störung sei nicht eruierbar; diesbezüglich sei die Explorandin von den ärztlich leitlinienwidrig verordneten Suchtmitteln schrittweise durch kontrollierte Entgiftung zu entwöhnen. Insgesamt sei die Explorandin in der zuletzt ausgeübten sowie jeglicher anderen vergleichbaren Erwerbstätigkeit bei vollem Arbeitspensum und Rendement arbeitsfähig.
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2.2. |
2.2.1. Die Beschwerdeführerin wiederholt über weite Teile hinweg wortwörtlich die vor dem kantonalen Gericht vorgebrachten Argumente; insoweit ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzugehen (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 und 2.3 S. 245 ff.). Die Vorbringen werden daher nur geprüft, als sie mit einer ausreichenden Begründung versehen sind (Urteil 8C_326/2015 vom 3. Juli 2015 E. 3.2 mit Hinweis).
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2.2.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, Prof. Dr. med. Dr. h. c. D.________, Institut E.________, bestätige im vorinstanzlich aufgelegten Bericht vom 15. April 2016, dass sie an einer Multiplen Sklerose leide. Sie übersieht, dass dieser Arzt, was dem kantonalen Gericht nicht entgangen ist, festhielt, dass die ihm vorgelegten medizinischen Gutachten und Berichte letzten Endes den Verdacht auf eine zu diagnostizierende Multiple Sklerose nahelegten, sich indessen bei der neurologischen, mittels Elektroenzephalogrammen (VEP; SSEP) überprüften klinischen Untersuchung überraschend nur eine leichte Hemihypästhesie bei ansonsten völlig unauffälligem Befund ergab. Anderes ist auch den im letztinstanzlichen Verfahren eingereichten Berichten des Spitals B.________ sowie des Spitals C.________ nicht zu entnehmen. So hielten die Ärzte des Spitals B.________ im Bericht vom 12. Juli 2016 fest, die Diagnose einer Multiplen Sklerose sei in den Raum gestellt worden, ohne dass es bisher zu einem typischen, qualifizierenden Indexereignis gekommen sei.
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2.2.3. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, sie leide an einem komplexen chronischen Schmerzsyndrom, worauf die Sachverständigen der PMEDA in ihrem Gutachten nicht eingegangen seien; deren Behauptung, sie bedürfe keiner Opiate zur Schmerzbehandlung oder -dämpfung, entbehre jeglichen Anhaltspunktes. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass auch schon vor den gutachterlichen Untersuchungen Ärzte auf die nicht zu unterschätzende Wirkung von Opiaten hingewiesen hatten. Selbst der im vorinstanzlichen Verfahren angerufene Dr. med. F.________, Praktischer Arzt FMH, hielt fest, dass ein Ausschleichen der morphiumhaltigen Medikamente möglich und sinnvoll sei, weshalb nicht einzusehen ist, inwiefern die Beschwerdeführerin wegen der zumindest implizit geltend gemachten iatrogenen, mithin von Ärzten verursachten, Suchtmittelabhängigkeit nicht mehr arbeitsfähig sein soll.
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2.2.4. Nachdem die Beschwerdeführerin in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids weder als arbeits- noch als erwerbsunfähig zu betrachten ist, liegt keine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG vor, weshalb das kantonale Gericht zu Recht darauf verzichtet hat, einen Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG vorzunehmen.
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3. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid abzuweisen (Art. 109 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 BGG).
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4. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 27. Januar 2017
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grunder
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