BGer 5A_40/2017 |
BGer 5A_40/2017 vom 23.01.2017 |
{T 0/2}
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5A_40/2017
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Urteil vom 23. Januar 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Bank B.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roberto Fornito,
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Beschwerdegegnerin,
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Betreibungsamt U.________.
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Gegenstand
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Mitteilung des Verwertungsbegehrens und des Schätzungstermins,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. Januar 2017 des Kantonsgerichts St. Gallen (Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. Januar 2017 des Kantonsgerichts St. Gallen, das (als obere kantonale SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren SchK-Aufsichtsbehörde (betreffend Mitteilung des Verwertungsbegehrens und des Schätzungstermins an den Beschwerdeführer durch das Betreibungsamt U.________) nicht eingetreten ist,
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in Erwägung, |
dass das Kantonsgericht erwog, mit den vorinstanzlichen Erwägungen setze sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Kantonsgericht in keiner Art auseinander, auf die Beschwerde sei mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten, im Übrigen seien die Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde zutreffend, der Antrag des Beschwerdeführers auf Stillstand des Verwertungsverfahrens sei wegen des Novenverbots nicht zu hören, abgesehen davon sei die Rechtsstillstandsfrist zur Bestellung eines Vertreters nach Art. 60 SchKG bereits abgelaufen,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des kantonsgerichtlichen Entscheids vom 12. Januar 2017 hinausgehen, was namentlich für den Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer Schadenersatzforderung von 7 Millionen Franken gilt,
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dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass er recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Kantonsgerichts aufzeigt, inwiefern dessen Entscheid vom 12. Januar 2017 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass der Beschwerdeführer ausserdem missbräuchlich prozessiert und die Beschwerde auch aus diesem Grund unzulässig ist (Art. 42 Abs. 7 BGG),
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dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
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dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
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dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
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erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt U.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Januar 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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