BGer 6B_593/2014
 
BGer 6B_593/2014 vom 06.10.2014
{T 0/2}
6B_593/2014
 
Urteil vom 6. Oktober 2014
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Briw.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Mahendra Williams,
Beschwerdeführer,
gegen
Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, Bahnhofplatz 3c, 5001 Aarau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vorladung zum Strafvollzug (Hafterstehungsfähigkeit),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 7. Mai 2014.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
B.
 
C.
 
D.
 
Erwägungen:
 
1.
 
2.
 
3.
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich von einem Bezirksarzt untersuchen lassen wollen, weil er diesem vertraue und dieser nicht in einem Interessenkonflikt stehe. Der Einweisung in eine Haftanstalt mit 24-Stunden-Krankendienst wie dem Insel-Spital in Bern hätte er immer zugestimmt.
3.2. Diese Vorbringen des Beschwerdeführers genügen den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42, 97 und 106 BGG nicht (vgl. BGE 140 III 86 E. 2; 138 I 171 E. 1.4; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2). Der Beschwerdeführer erhebt Beschwerde vor Bundesgericht, ohne auch nur eine einzige Rechtsnorm des Bundesrechts oder des kantonalen Rechts zu nennen, die durch das angefochtene Urteil verletzt sein sollte. Hinsichtlich Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung fehlt jede aktenmässige oder substanzielle Auseinandersetzung.
3.3. Nach dem Beschwerdeführer ist es "unerklärlich", dass "er von Ärzten aus einem Spital, mit dem [er] damals ein Arzthaftpflichtverfahren geführt hatte, begutachtet werden soll". Es handelt sich um das Kantonsspital Aarau (KSA), dessen Gutachter voreingenommen sein sollen. Die Vorinstanz nimmt an, die Geltendmachung eines Verfahrensmangels sei verspätet, so dass darauf nicht eingetreten werden könne (Urteil E. 2). Diese Entscheidung ficht der Beschwerdeführer nicht an (oben E. 3.2). Darauf ist bereits mangels Ausschöpfung des Instanzenzugs nicht einzutreten (Art. 80 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 91 E. 2.1; Urteil 1B_420/2013 vom 22. Juli 2014 E. 4.1; ebenso Urteil des EGMR in Sachen 
3.4. Die Vorinstanz verweist an der zitierten Stelle (Urteil E. 2) auf den bei ihr angefochtenen Entscheid des Regierungsrats vom 11. Dezember 2013 (oben Bst. C; insbesondere angefochtenes Urteil E. 1.1 und 1.3.4). Dort führte der Regierungsrat aus, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei der Bericht der KSA vom 10. Januar 2012 zur Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit nicht aus dem Recht zu weisen. Die beauftragte Abteilung der KSA, Medizinische Universitätsklinik, Abteilung Endokrinologie/Diabetologie/Metabolismus sei völlig unabhängig von der Klinik für Chirurgie, mit welcher der Beschwerdeführer im Rechtsstreit stand. Die vom Beschwerdeführer verweigerte Mitwirkung sei auch angesichts der hängigen Schadenersatzklage nicht gerechtfertigt gewesen (es ging um Verbrennungen mit einer Heizdecke). Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Einen Interessenkonflikt eines universitären medizinischen Departements (des KSA) liesse sich offenkundig auch nicht mit dem Streit um eine behauptete unsachgemäss verwendete Heizdecke in einer anderen Abteilung des Spitals begründen.
3.5. Die Vorinstanz stellt fest, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei unbestrittenermassen erheblich beeinträchtigt. Sie geht gestützt auf einen Bericht des Amtsarztes vom 23. Februar 2011 sowie Anfragen vom 13. September 2011 und 3. Februar 2012 beim Direktor des neu eröffneten Zentralgefängnisses Lenzburg davon aus, dass ein ärztlich kontrollierter Strafvollzug in Lenzburg möglich ist. Der Gesundheitsdienst besitze die Fachkompetenz im Umgang mit chronisch Kranken, Mehrfacherkrankungen und Personen, welche medizinischen Rat nicht befolgen (Urteil S. 6). Einzig die Hausärztin des Beschwerdeführers spreche eine Hafterstehungsfähigkeit ab. Berichte eines behandelnden Arztes sind, wie die Vorinstanz festhält, zurückhaltend zu würdigen (BGE 127 I 73 E. 3f/bb; Urteile 6B_1101/2013 vom 26. Mai 2014 E. 2.4, 6B_377/2010 vom 25. Mai 2010 E. 2.6 und 6B_1002/2008 vom 30. März 2009 E. 3.4).
3.6. Schliesslich hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer mache keine Umstände namhaft, die auf eine Voreingenommenheit des Gefängnisarztes hindeuten würden. Dieser müsse nur schon aufgrund der Regeln seines Berufsstandes seine Pflichten ordnungsgemäss wahrnehmen. Gegebenenfalls werde er externe spezialisierte Fachärzte beiziehen (Urteil S. 10). Damit verweist die Vorinstanz auf die gute ärztliche Praxis, das Handeln lege artis, das in gleicher Weise für Gefängnisärzte gilt. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit begründen könnte.
 
4.
 
5.
5.1. Die Beschwerde erweist sich als appellatorisch. Der Beschwerdeführer vermag in keiner Weise eine Rechtsverletzung auch nur plausibel zu machen. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
5.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nach den Feststellungen der kantonalen Behörden mittellos. Er hätte das indessen (ohne erneute Aufforderung des Bundesgerichts) begründen müssen (vgl. Urteil 6B_1040/2013 vom 18. August 2014 E. 5), was er unterlässt. Nach der Vorinstanz ist die Bedürftigkeit ausgewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist jedoch wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG; vgl. 6B_73/2014 vom 17. Juli 2014 E. 4). Seinen finanziellen Verhältnissen ist mit einer herabgesetzten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG; vgl. Urteil 6B_804/2013 vom 26. September 2013 E. 7 betreffend den Beschwerdeführer).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Oktober 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Briw