BGer 2C_553/2014
 
BGer 2C_553/2014 vom 06.06.2014
{T 0/2}
2C_553/2014
 
Urteil vom 6. Juni 2014
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, Spiegelgasse 12, 4051 Basel,
Justiz- und Sicherheitsdepartement des
Kantons Basel-Stadt, Bereich Recht,
Spiegelgasse 6, 4001 Basel.
Gegenstand
Familiennachzug,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 8. April 2014.
 
Erwägungen:
 
1.
 
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG (SR 173.110) haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Es ist darin in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Missachtung von kantonalem Gesetzesrecht, sondern allein die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 BGG). Beruht ein Entscheid auf kantonalem Recht, kann im Wesentlichen bloss geltend gemacht werden, dessen Anwendung verstosse gegen verfassungsmässige Rechte, wobei die entsprechenden Rügen qualifiziert zu begründen sind; dasselbe gilt, soweit gerügt wird, der Sachverhalt sei offensichtlich falsch festgestellt bzw. die Beweise unzutreffend gewürdigt worden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f.; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 466).
2.2. Wird eingewendet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich, müssen die Beschwerdeführenden darlegen, dass und inwiefern er - im Resultat und nicht nur in der Begründung - offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5). Die Begründung muss sachbezogen sein. Die beschwerdeführende Partei hat gezielt auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen. Dabei sind nur Vorbringen (Begehren und Begründung) zulässig, die sich auf den Streitgegenstand beziehen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3).
2.3. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass ihr Gatte kein "Schwerverbrecher" sei und die Familie ihn brauche. Sie legt damit nicht rechtsgenügend dar, inwiefern das angefochtene Urteil vom 8. April 2014 Bundesrecht verletzen würde. Sie setzt sich mit den Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich ihrer Einwendungen nicht sachbezogen auseinander, insbesondere zeigt sie nicht auf, inwiefern angesichts des Verhaltens ihres Ehemanns (Straffälligkeit seit 20 Jahren) noch angenommen werden könnte, dass die privaten Interessen die öffentlichen an seiner Fernhaltung überwögen. Dies ist auch nicht ersichtlich. Der angefochtene Entscheid entspricht den gesetzlichen Vorgaben, wie sie das Bundesgericht in seiner Praxis konkretisiert hat.
 
3.
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
2.
 
3.
Lausanne, 6. Juni 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar