BGer 8C_750/2011
 
BGer 8C_750/2011 vom 22.11.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
8C_750/2011 {T 0/2}
Urteil vom 22. November 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
T.________,
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer M. Milovanovic,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 16. August 2011.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 5. Oktober 2011 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. August 2011,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen ist, eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 134 II 244 E. 2.3 S. 246 f.),
dass die Vorinstanz in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und den Arztberichten zur Auffassung gelangte, dem Versicherten sei eine dem Leiden adaptierte Tätigkeit zu 100% zuzumuten, was zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad führe,
dass der Beschwerdeführer zwar die Würdigung einzelner Arztberichte bemängelt, ohne sich indessen damit konkret auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG oder eine entscheidwesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte (vgl. statt vieler: Urteile 8C_785/2011 vom 5. November 2011; 8C/733/2011 vom 21. Oktober 2011; 8C_732/2011 vom 21. Oktober 2011; 9C_705/2011 vom 7. Oktober 2011),
dass dieser Mangel offensichtlich ist, weshalb das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zum Zuge kommt,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. November 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel