BGer 1B_252/2011
 
BGer 1B_252/2011 vom 01.06.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
1B_252/2011
Urteil vom 1. Juni 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiberin Scherrer Reber.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur.
Gegenstand
Strafverfahren,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich.
In Erwägung
dass X.________ am 18. Mai 2011 beim Bundesgericht eine mit als "staatsrechtliche Beschwerde" bezeichnete Eingabe macht;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
dass aus der Beschwerde nicht hinreichend klar hervorgeht, welcher Entscheid angefochten wird und damit offen ist, ob der kantonale Rechtsmittelweg überhaupt ausgeschöpft wurde;
dass die Beschwerde schwer verständlich ist, eine Vielzahl von "Strafanzeigen" gegen etliche Personen wegen radioaktiver Vergiftung enthält und über mehrere Seiten zahlreiche Gesetzesbestimmungen auflistet;
dass die Eingabe damit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juni 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Fonjallaz Scherrer Reber