BGer 8C_833/2010
 
BGer 8C_833/2010 vom 17.12.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
8C_833/2010 {T 0/2}
Urteil vom 17. Dezember 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
 
Verfahrensbeteiligte
C.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 14. September 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde des C.________ vom 1. Oktober 2010 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 14. September 2010, mit welchem das Rechtsmittel des Versicherten mangels Leistung des Kostenvorschusses aus dem Recht gewiesen wurde,
in die Mitteilung des Bundesgerichts an C.________ vom 5. Oktober 2010, wonach seine Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,
in die daraufhin von C.________ dem Bundesgericht zugestellte Eingabe vom 22. Oktober 2010,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen),
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei der Anfechtung von vorinstanzlichen Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2; RKUV 1998 Nr. U 299 S. 337),
dass die Eingaben des Beschwerdeführers vom 1. und 22. Oktober 2010 den vorerwähnten Anforderungen mit Bezug auf ein rechts- genügliches Begehren sowie eine sachbezogene Begründung offensichtlich nicht gerecht werden, wobei sich der Versicherte namentlich nicht in hinreichender Weise mit der prozessualen Erledigung durch die Vorinstanz auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, weshalb das erstinstanzliche Gericht auf das Rechtsmittel hätte eintreten müssen und demzufolge der kantonale Entscheid zu Unrecht ergangen sein sollte,
dass demnach keine gültige Beschwerde eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht den Versicherten auf die Formerfordernisse von Rechtsmitteln und die nur innert der Beschwerdefrist noch mögliche Verbesserung der mangelhaften Eingabe am 5. Oktober 2010 eigens hingewiesen hat,
dass im Übrigen offenbleiben kann, ob die Eingabe vom 22. Oktober 2010 als rechtzeitig erfolgt (Art. 100 Abs. 1 BGG) oder nicht auch zu- folge Fristversäumnis des Rechtsmittels ohnehin als unzulässig zu betrachten ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. Dezember 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz