BGer 5A_792/2009
 
BGer 5A_792/2009 vom 21.12.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
5A_792/2009
Urteil vom 21. Dezember 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Vormundschaftsbehörde Y.________,
Psychiatrische Privatklinik Z.________,
Mitbeteiligten.
Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung, Zwangsmedikation,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 12. November 2009.
Sachverhalt:
A.
A.a X.________, geboren am 2. Januar 1962, leidet an einer chronisch paranoiden Schizophrenie (F20.0) und war deswegen mehrmals freiwillig in der Psychiatrischen Privatklinik Y.________ untergebracht. Nachdem es 2009 zu fünf sexuellen Übergriffen gegenüber Frauen ge-kommen war, wurde ihm am 12. Juni 2009 fürsorgerisch die Freiheit entzogen und gestützt darauf die Einweisung in diese Klinik verfügt.
A.b Mit Verfügung vom 26. Juni 2009 ordnete die ärztliche Leitung der Klinik die zwangsweise Behandlung von X.________ mit Clozapin (antipsychotisch wirkendes Neuroleptikum) mit einer Zieldosis von 300-600 mg/Tag bzw. mit Olanzapin mit einer Dosierung von 10-20 mg/ Tag an. X.________ focht diesen Entscheid erfolglos beim Einzelrichter betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung am Bezirksgericht A.________ an (Urteil des Einzelrichters vom 14. Juli 2009). Die dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 3. August 2009 ab. Das Bundesgericht hiess mit Urteil vom 2. September 2009 eine gegen den obergerichtlichen Beschluss erhobene Beschwerde von X.________ gut, hob den angefochtenen Beschluss auf und wies die Sache zu ergänzenden Abklärungen mit Bezug auf die verfassungsmässige Zulässigkeit der Zwangsbehandlung und zu neuem Entscheid an das Obergericht zurück (Urteil 5A_524/2009).
A.c Am 10. September 2009 ersuchte X.________ beim Einzelrichter betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung des Bezirks A.________ um gerichtliche Beurteilung betreffend Entlassung aus der psychiatrischen Klinik. Der Einzelrichter wies das Gesuch mit Entscheid vom 15. September 2009 ab. Die gegen die Abweisung der Entlassung aus der Anstalt erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 2. Oktober 2009 ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Demgegenüber hiess das Bundesgericht am 2. November 2009 eine Beschwerde von X.________ gegen das obergerichtliche Urteil vom 2. Oktober 2009 teilweise gut. Es wies das Obergericht an, nunmehr im gleichen Entscheid sowohl über die fürsorgerische Freiheitsentziehung als auch über die Zwangsbehandlung zu befinden, und wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurück mit der Aufforderung, innert 20 Tagen seit Zustellung des Urteils neu zu beschliessen (5A_688/2009).
A.d In seinem Beschluss vom 12. November 2009 erachtete das Obergericht die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zwangsbehandlung als gegeben. Es wies deshalb sowohl die Berufung gegen die Zwangsbehandlung als auch jene gegen die fürsorgerische Freiheitsentziehung ab und bestätigte die jeweiligen erstinstanzlichen Entscheide (Urteil des Einzelrichters des Bezirks A.________ vom 14. Juli 2009 sowie Urteil des Einzelrichters des Bezirks X.________ vom 15. September 2009).
B.
Gegen den seinem Rechtsbeistand am 16. November 2009 zugestellten obergerichtlichen Beschluss hat der inzwischen nicht mehr anwaltlich verbeiständete X.________ beim Bundesgericht mit einer am 23. November 2009 der Post übergebenen Eingabe Beschwerde in Zivilsachen eingelegt. Er beantragt im Wesentlichen, die Anordnung der Zwangsbehandlung aufzuheben und ihn aus der fürsorgerischen Freiheitsentziehung zu entlassen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
C.
Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet; die ärztliche Leitung der Klinik hat am 27. November 2009 zur Beschwerde Stellung genommen, ohne aber einen Antrag in der Sache zu stellen.
D.
Der Beschwerdeführer hat seine erste Eingabe durch weitere Schreiben vom 24. November 2009 (Postaufgabe 24. November 2009), 26. November 2009 (Postaufgabe 26. November 2009), 28. November 2009 (Postaufgabe 30. November 2009), 1. Dezember 2009 (Postaufgabe 1. Dezember 2009), 2. Dezember 2009 (Postaufgabe 2. Dezember 2009), 3. Dezember 2009 (Postaufgabe 3. Dezember 2009), 6. Dezember 2009 (Postaufgabe 7. Dezember 2009) und 8. Dezember 2009 (Postaufgabe 8. Dezember 2009) ergänzt. In diesem Schreiben ersucht er um Verlegung in eine Haftanstalt. Ferner sind zwei weitere Schreiben vom 11. Dezember 2009 (Postaufgabe 11. Dezember 2009) eingegangen. In einem dieser Schreiben stellt der Beschwerdeführer Beweisanträge mit Bezug auf die Zwangsbehandlung.
E.
Der Beschwerde ist mit Präsidialverfügung vom 2. Dezember 2009 mit Bezug auf die Zwangsbehandlung aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.
Erwägungen:
1.
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG) betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung mitsamt einer in diesem Zusammenhang angeordneten Zwangsbehandlung und damit eine Zivilsache im Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG (vgl. 5A_688/2009 vom 2. November 2009 betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung und 5A_524/2009 vom 2. September 2009 betreffend Zwangsbehandlung im Zusammenhang mit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung). Die Beschwerde in Zivilsachen erweist sich damit als grundsätzlich zulässig.
1.2 Der angefochtene Beschluss ist dem damaligen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers am 16. November 2009 zugestellt worden, womit die 30tägige Beschwerdefrist am 16. Dezember 2009 abgelaufen ist (Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG). Die vorgenannten Eingaben des Beschwerdeführers sind damit rechtzeitig erfolgt und im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen.
1.3 Soweit der Beschwerdeführer um Verlegung in eine Haftanstalt ersucht, kann auf diesen Antrag nicht eingetreten werden, fällt doch ein entsprechender Entscheid nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesgerichts.
1.4 Die Beschwerde hat einen Antrag zu enthalten, wobei neue Begehren unzulässig sind (Art. 99 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Mit ihr ist in gedrängter Form durch Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Vorschriften und warum sie vom Obergericht verletzt worden sein sollen. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749; 5A_92/2008 vom 25. Juni 2008 E. 2.3). Verfassungsverletzungen werden nur geprüft, wenn sie gerügt und gehörig begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287; BGE 134 I 83 E. 3.2. S. 88 mit Hinweisen). Aufgrund des für behauptete Verfassungsverletzungen geltenden Rügeprinzips sind neue rechtliche Vorbringen unzulässig (BGE 133 III 638 E. 2 S. 640). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein. In der Beschwerde in Zivilsachen dürfen überdies keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzung für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein soll (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395).
Die Eingaben des Beschwerdeführers entsprechen den obgenannten Anforderungen über weite Strecken nicht, da sie einerseits zum grossen Teil keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses enthalten, anderseits auf das inzwischen offenbar abgeschlossene Strafverfahren Bezug nehmen, das weder für die Frage der fürsorgerischen Freiheitsentziehung noch für jene der Zwangsbehandlung im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung von Belang sein kann. Insoweit ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten.
2.
Das Bundesgericht hat im Rahmen der Behandlung der Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung vom 2. Oktober 2009 (Urteil 5A_688/2009 vom 2. November 2009) die Voraussetzungen für die vom Beschwerdeführer beanstandete Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung (Art. 397a Abs. 1 ZGB) mit Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie auf dessen Fürsorgebedürfnis in Form einer medizinischen Behandlung geprüft (siehe dazu E. 4.4) und ist insoweit auf die Beschwerde gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 2. Oktober 2009 eingegangen. Diese Punkte gelten somit als abschliessend beurteilt und das Bundesgericht ist in soweit grundsätzlich an seine Erwägungen gebunden (vgl. zur Tragweite des Rückweisungsentscheids: 4A_7/2007 vom 18. Juni 2007 E. 2.2.1 unter Hinweis auf BGE 133 III 201 E. 4.2). Es hat in seinem Urteil die weitere Voraussetzung des fürsorgerischen Freiheitsentzugs, nämlich die Frage, ob die nötige Fürsorge nur in einer Anstalt gewährt werden kann, lediglich deshalb nicht abschliessend beurteilt, weil es im konkreten Fall eine vorgängige Prüfung einer medikamentösen Zwangsbehandlung als unumgänglich erachtete, über welche Therapie das Obergericht noch nicht entschieden hatte. Gegenstand der vom Obergericht aufgrund des bundesgerichtlichen Urteils vom 2. November 2009 vorzunehmenden Prüfung bildete somit zunächst die Frage, ob im konkreten Fall eine medikamentöse Zwangsbehandlung im Lichte der verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers zulässig ist oder nicht. Alsdann war darüber zu befinden, ob aufgrund des Entscheides bezüglich der ersten Frage ausschliesslich die Zurückbehaltung in der Anstalt möglich ist. Soweit der Beschwerdeführer in seinen Eingaben erneut eine Geistesschwäche im Sinn von Art. 397a Abs. 1 ZGB bestreitet oder sich sinngemäss gegen die Fürsorgebedürftigkeit richtet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt die medikamentöse Zwangsbehandlung einen schweren Eingriff in die körperliche und geistige Integrität, mithin eine Verletzung von Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK dar und betrifft die menschliche Würde (Art. 7 BV) zentral (BGE 127 I 6 E. 5 S. 10; 130 I 16 E. 3 S. 18). Der Beschwerdeführer rügt in seinen diversen Eingaben namentlich im Zusammenhang mit der Zwangsbehandlung weitere Grundrechte der Bundesverfassung bzw. der EMRK, wie beispielsweise Art. 5 Abs. 3, 29 Abs. 1 und 2, Art. 16, 31 BV, Art. 5, 6, 9, 10 EMRK, als verletzt. Er zeigt aber nicht rechtsgenüglich durch Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses auf, inwiefern die zusätzlich erwähnten Grundrechte durch die Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung und die Zwangsbehandlung verletzt worden sein sollen (E. 1.3). Darauf ist insgesamt nicht einzutreten.
4.
4.1
Das Obergericht hat in § 26 des Patientinnen- und Patientengesetzes (LS 813.13; PatG) eine gesetzliche Grundlage für die Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers erblickt. Mit Bezug auf deren weitere Voraussetzungen ist es insbesondere aufgrund des zusätzlich eingeholten Gutachtens vom 30. September 2009 zum Schluss gelangt, bei der Behandlung mit dem Medikament Clozapin sei nicht mit gravierenden und vor allem nicht mit dauerhaften Gefahren für die Gesundheit oder die Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu rechnen, wobei nach den Ausführungen der Gutachterin die Dosis individuell abgestimmt und regelmässig überprüft werden müsse. Bei Absetzen des Medikamentes sei gemäss Gutachten nicht mit anhaltenden Nebenwirkungen zu rechnen, bei Nichteinnahme des Medikamentes dagegen zu befürchten, der Beschwerdeführer werde sich und andere gefährden. Das vorgesehene Medikament sei zur Behandlung der Krankheit grundsätzlich geeignet und notwendig, zumal eine Alternative dazu - laut Gutachten - offenbar nicht bestehe. Zwar sei begleitend zur medikamentösen Therapie eine Psychotherapie angezeigt; doch vermöge diese allein dem Behandlungsbedürfnis des Beschwerdeführers nicht zu genügen. Da sich der Beschwerdeführer zu einer freiwilligen Einnahme der Medikamente nicht bereit erklärt habe, erweise sich die medikamentöse Zwangsbehandlung als unumgänglich. Daran vermöge auch der Wunsch der Gutachterin nichts zu ändern, den Beschwerdeführer zu einer freiwilligen Einnahme der Medikamente zu bewegen. Es bleibe zu hoffen, dass der Beschwerdeführer durch eine vorerst zwangsweise Behandlung soweit gebracht werden könne, sich längerfristig einer freiwilligen Medikation in Begleitung zu einer Psychotherapie zu unterziehen.
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, § 26 PatG begründe keine Zwangsbehandlung. Diese sei ferner auch nach Massgabe des Einweisungsgrundes nicht indiziert.
4.2.2 Wie bereits dargelegt, stellt die medikamentöse Zwangsbehandlung einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit im Sinn der körperlichen und geistigen Integrität nach Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK dar und betrifft dieser Eingriff die Menschenwürde gemäss Art. 7 BV zentral (BGE 127 I 6 E. 5 S. 10 mit Hinweisen). Als schwerer Eingriff in die genannten verfassungsmässigen Rechte bedarf die Zwangsbehandlung nach Art. 36 BV einer klaren und ausdrücklichen Regelung in einem formellen Gesetz (BGE 127 I 6 E. 6 S. 18; 126 I 112 E. 3c S. 116 mit Hinweisen; vgl. zu den Anforderungen an Einschränkungen von Grundrechten und zum Erfordernis hinreichend bestimmter gesetzlicher Grundlagen auch BGE 128 I 327 E. 4.1 und 4.2, mit Hinweisen). Angesichts der Schwere des Grundrechtseingriffs prüft das Bundesgericht das Vorliegen und die Anwendung des kantonalen Rechts mit freier Kognition (BGE 126 I 112 E. 3b S. 116).
4.2.3 Nach § 24 Abs. 1 lit. a PatG sind Zwangsbehandlungen an Personen in der fürsorgerischen Freiheitsentziehung zulässig. Ferner erklärt § 26 Abs. 2 lit. a PatG eine länger dauernde medikamentöse Zwangsbehandlung für zulässig, wenn diese nach Massgabe des Einweisungsgrundes medizinisch indiziert ist und die nötige persönliche Fürsorge nicht durch eine mildere Massnahme erbracht werden kann. Der Kanton Zürich verfügt damit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers über eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die vom Beschwerdeführer verpönte Anordnung der Zwangsbehandlung.
Im Übrigen ist bereits im Urteil 5A_688/2009 vom 2. November 2009 festgehalten worden, dass Geistesschwäche als Zurückbehaltungsgrund im Sinn von Art. 397a Abs. 1 ZGB berücksichtigt worden ist. Das Obergericht hat im nunmehr angefochtenen Beschluss vom 12. November 2009 gestützt auf das eingeholte Gutachten vom 30. September 2009 hervorgehoben, dass eine medikamentöse Behandlung der bereits festgestellten Geistesschwäche (Urteil 5A_688/2009 vom 2. November 2009) unumgänglich ist und durch keine mildere Massnahme ersetzt werden kann. Soweit der Beschwerdeführer etwas anderes behauptet, richtet er sich gegen anderslautende tatsächliche Feststellungen der letzten kantonalen Instanz (Art. 97 Abs. 1 BGG), ohne dabei allerdings zu erörtern, inwiefern die Feststellungen willkürlich sein oder sonstwie gegen Bundesrecht verstossen sollen (E. 1.3). Darauf ist nicht einzutreten.
5.
5.1 Was die weitere Kritik am angefochtenen Beschluss anbelangt, macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, die Gutachter seien nicht objektiv, weil sie nicht unabhängig voneinander arbeiteten. Ferner übt er allgemein Kritik an deren Arbeit.
5.2 Mit diesen allgemeinen Ausführungen erörtert der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich, inwiefern die Gutachterin nicht objektiv sein soll. Es handelt sich dabei um einen allgemeine, nicht auf den konkreten Entscheid bezogene und damit unzulässige Kritik. Im Übrigen hat das Obergericht das Gutachten vom 30. September 2009 als schlüssig erachtet und hat deshalb für die Beurteilung der Notwendigkeit und Geeignetheit der Zwangsbehandlung darauf abgestellt. Der obergerichtliche Entscheid, das Gutachten sei in Bezug auf die zu erstellenden Tatsachen schlüssig, beschlägt die Beweiswürdigung (BGE 130 III 145 E. 3.2 S. 160). Daran übt der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zwar Kritik, ohne aber den Begründungsanforderungen entsprechend (E. 1.3) darzulegen, inwiefern hier Willkür gegeben sein soll. Darauf ist nicht einzutreten (zum Begriff der willkürlichen Beweiswürdigung: BGE 134 V 53 E. 4.3 S. 62). Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Zwangsbehandlung weitere Beweisanträge stellt, übersieht er zum einen, dass das Bundesgericht nicht selbst Beweise abnimmt, um den Sachverhalt festzustellen oder den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt zu ergänzen (BGE 133 IV 293 E. 3.4). Zum andern erübrigt sich die Rückweisung der Sache zwecks Abnahme weiterer Beweise, da das Obergericht aufgrund des als glaubwürdig erachteten Gutachtens zum Schluss gelangt ist, die Zwangsbehandlung sei verhältnismässig und insbesondere bezüglich der möglichen Nebenfolgen vertretbar. Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar, inwiefern diese Würdigung willkürlich sein soll. Auf seine Beweisanträge ist insgesamt nicht einzutreten.
6.
In unzulässiger Weise gegen tatsächliche Feststellungen richtet sich der Beschwerdeführer ferner, soweit er behauptet, er vertrage die Medikamente nicht und er sei ausserhalb der Anstalt besser aufgehoben. Darauf ist nicht einzutreten.
7.
Nach Ansicht des Obergerichts (siehe E. 4.1 hiervor) kommt eine ausschliesslich auf Gesprächstherapie beschränkte Behandlung des Beschwerdeführers nicht infrage; im Weiteren hat es erwogen, da der Beschwerdeführer eine freiwillige Medikamenteneinnahme ablehne und auch eine ambulante Behandlung keine hinreichende Gewähr für die Einnahme der Medikamente biete, könne dem Beschwerdeführer die nötige persönliche Fürsorge nur im Rahmen eines stationären Klinikaufenthaltes gewährt werden. Die Zurückbehaltung in der Klinik erweise sich daher als verhältnismässig. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht den Begründungsanforderungen entsprechend auseinander. Die Schlussfolgerung des Obergerichts ist abgesehen davon überzeugend; eine Verletzung von Bundesrecht ist nicht ersichtlich.
8.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der nicht anwaltlich verbeiständete Beschwerdeführer hat in einem ihn persönlich schwer treffenden Bereich Beschwerde erhoben. Aufgrund der konkreten Umstände rechtfertigt es sich, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
9.
Der Beschwerdeführer hat um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Er ist vor Bundesgericht persönlich ohne Anwalt aufgetreten, sodass ihm keine Anwaltskosten entstanden sind. Da überdies im vorliegenden Fall keine Gerichtskosten erhoben werden, wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege insgesamt gegenstandslos. Im Übrigen war die Beschwerde, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, von Anfang an aussichtslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Dezember 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Zbinden