BGer 9C_96/2009 |
BGer 9C_96/2009 vom 01.05.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_96/2009
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Urteil vom 1. Mai 2009
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Gerichtsschreiber R. Widmer.
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Parteien
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A.________, Rheinweg 30, 4310 Rheinfelden,
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Beschwerdeführer,
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Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. Dezember 2008.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 31. Januar 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. Dezember 2008,
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in die Kostenvorschussverfügung vom 6. Februar 2009 und das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 24. Februar 2009 (Poststempel),
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in die Verfügung vom 5. März 2009, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und der Versicherte zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3000.- bis zum 2. April 2009 aufgefordert wurde (Verfügung vom 18. März 2009),
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in die Eingabe vom 1. April 2009 (Poststempel), worin A.________ das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erneuerte,
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in die Verfügung vom 6. April 2009, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 29. April 2009 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
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in die Eingabe vom 29. April 2009 (Postaufgabe), worin der Versicherte wiederum darauf hinweist, dass er nicht in der Lage sei, den eingeforderten Kostenvorschuss zu bezahlen,
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in Erwägung,
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dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss - nach der mit Verfügung vom 5. März 2009 erfolgten Abweisung seines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege - auch innerhalb der gesetzlich vorgesehenen (Art. 62 Abs. 3 BGG) Nachfrist (Verfügung vom 6. April 2009) nicht geleistet hat,
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dass hieran seine Eingaben vom 1. und 28. April 2009 nichts ändern, zumal das in beiden Schreiben sinngemäss erneuerte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits mit Verfügung vom 5. März 2009 - wegen Aussichtslosigkeit der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung - abgewiesen wurde und darüber zufolge unveränderter Prozesslage nicht erneut zu befinden ist,
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dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, wobei von der Erhebung von Verfahrenskosten umständehalber abgesehen wird (Art. 66 Abs. 1 in fine BGG),
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 1. Mai 2009
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Meyer Widmer
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