BGer 9C_864/2008
 
BGer 9C_864/2008 vom 03.02.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_864/2008
Verfügung vom 3. Februar 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.
Parteien
M.________,
Beschwerdeführerin,
handelnd durch ihre Mutter,
gegen
EGK-Gesundheitskasse, Brislachstrasse 2, 4242 Laufen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. September 2008.
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 30. Januar 2009, worin M.________, handelnd durch ihre Mutter, die Beschwerde vom 16. Oktober 2008 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. September 2008 zurückziehen lässt,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Februar 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Helfenstein Franke