BGer 8C_539/2008
 
BGer 8C_539/2008 vom 13.01.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_539/2008
Urteil vom 13. Januar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
Parteien
G.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Max Auer, Zürcherstrasse 82, 8640 Rapperswil,
gegen
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 21. Mai 2008.
Sachverhalt:
A.
G.________, geboren 1978, leidet an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie mit unvollständiger Remission (ICD-10: F 20.04). Im Rahmen einer beruflichen Massnahme wurde sie vom 9. August 2004 bis 31. Juli 2006 zur Mikroverfilmerin umgeschult. Da sich im Lauf der Umschulung zeigte, dass sie nach Abschluss der Massnahme in der freien Wirtschaft nicht einsatzfähig sein würde, sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Thurgau (nachfolgend: IV-Stelle) mit Verfügung vom 22. Oktober 2007 eine ganze Invalidenrente ab 1. August 2006 zu.
B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau ist mit Entscheid vom 21. Mai 2008 auf die dagegen erhobene Beschwerde mangels schutzwürdigem Interesse nicht eingetreten.
C.
G.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid und die Verfügung der IV-Stelle seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Eintritt ihrer Invalidität am 20. August 2001, in jedem Fall aber per Oktober/November 2001 erfolgt sei. Die Vorinstanz und die IV-Stelle schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
D.
Mit Eingabe vom 5. September 2008 lässt G.________ ein Schreiben der Firma C.________ vom 26. August 2008 einreichen, in welchem der Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge ab 1. August 2006 anerkannt wird.
Erwägungen:
1.
Die Versicherte macht geltend, die Vorinstanz hätte auf die Beschwerde vom 22. November 2007 eintreten und den Eintritt ihrer Invalidität auf den 20. August 2001 festsetzen müssen. Auch vor Bundesgericht ist hingegen der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. August 2006 unbestritten. Demnach ist nicht der Beginn der zugesprochenen Rente, sondern der Eintritt der Invalidität streitig.
2.
2.1 Der Begriff des schutzwürdigen Interesses für das kantonale Beschwerdeverfahren (Art. 59 ATSG) ist materiellrechtlich gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 103 lit. a des bis 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) für das bundesrechtliche Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren (BGE 130 V 388 E. 2.2 S. 390, 560 E. 3.2 S. 563, je mit Hinweisen). Unter der Herrschaft des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bundesgerichtsgesetzes (BGG) hat sich an der Definition des schutzwürdigen Interesses nichts geändert und es wird im Rahmen von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG die Rechtsprechung zu Art. 103 lit. a OG weitergeführt (BGE 134 II 120 E. 2.1 S. 122, 133 II 400 E. 2.2 S. 404; SVR 2008 UV Nr. 20 S. 74 E. 1.2 [= Urteil 8C_146/2008 vom 22. April 2008]).
2.2 Als schutzwürdig im Sinne von Art. 103 lit. a OG gilt jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen einer Gutheissung der Beschwerde oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass die beschwerdeführende Person durch die Verfügung stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht (BGE 131 V 362 E. 2.1 S. 365 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung zu Art. 103 lit. a OG wird das Rechtsschutzinteresse verneint, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Begründung der angefochtenen Verfügung richtet, ohne dass eine Änderung des Dispositivs verlangt wird. Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs. Die Beantwortung der Frage, welcher Invaliditätsgrad der Rentenzusprechung zugrunde gelegt wurde, dient demgegenüber in der Regel lediglich der Begründung der Leistungsverfügung. Sie könnte nur dann zum Dispositiv gehören, wenn und insoweit sie Gegenstand einer Feststellungsverfügung ist. Da in jedem Fall nur das Dispositiv anfechtbar ist, muss bei Anfechtung der Motive einer Leistungsverfügung im Einzelfall geprüft werden, ob damit nicht sinngemäss die Abänderung des Dispositivs beantragt wird. Sodann ist zu untersuchen, ob die beschwerdeführende Person allenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung hinsichtlich des angefochtenen Verfügungsbestandteils hat (SVR 2007 IV Nr. 3 S. 8 E. 1.3 mit Hinweis [= I 808/05 vom 9. Juni 2006]).
2.3 Nach der Rechtsprechung sind die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge an die Feststellungen der IV-Organe gebunden. Dies gilt, soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund der gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Eine Bindungswirkung entfällt ebenfalls, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht ins invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wird. Denn den Versicherern nach BVG steht in diesem Verfahren ein selbstständiges Beschwerderecht zu. Deshalb ist die IV-Stelle verpflichtet, eine Rentenverfügung allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen von Amtes wegen zu eröffnen. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtung, ist die invalidenversicherungsrechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich. Hält sich die Vorsorgeeinrichtung demgegenüber im Rahmen des Verfügten, kommt ohne Weiterungen die vom Gesetzgeber gewollte, in den Art. 23 ff. BVG zum Ausdruck gebrachte Verbindlichkeitswirkung des Entscheids der Invalidenversicherung zum Zuge. Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person dies entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Rente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob die Vorsorgeeinrichtung im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren beteiligt war oder nicht; auch hier bleibt die offensichtliche Unhaltbarkeit der Invaliditätsbemessung durch die IV-Stelle vorbehalten (SVR 2007 IV Nr. 3 S. 8 E. 3 mit Hinweisen [= I 808/05 vom 9. Juni 2006]).
Eine Verfügung der Invalidenversicherung vermag namentlich dann keine Bindungswirkung für die Vorsorgeeinrichtungen zu entfalten, wenn der Beginn der Wartefrist gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) wegen der vorgängigen Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nicht exakt festgelegt werden musste (vgl. Urteil B 79/99 vom 26. Januar 2001, E. 6) oder wenn die Invalidenrente auf Grund einer verspäteten Anmeldung im Sinne des bis 31. Dezember 2007 in Kraft gewesenen Art. 48 Abs. 2 IVG ausgerichtet wird, da auch diesfalls kein Anlass für die IV-Stelle besteht, denn Beginn der Arbeitsunfähigkeit genau zu ermitteln (Urteil B 63/04 vom 28. Dezember 2004, E. 3.1 mit Hinweis; vgl. zum Ganzen auch HÜRZELER, Invaliditätsproblematiken in der beruflichen Vorsorge, Diss. 2005, Basel 2006, Rz. 546).
3.
Die Versicherte beanstandet weder die Höhe der zugesprochenen Rente noch den Beginn der Rentenfestsetzung (1. August 2006). Sie verlangt hingegen, dass der Eintritt ihrer Invalidität auf den 20. August 2001 festgesetzt wird. Sie beantragt demnach keine Änderung des (Verfügungs-)Dispositivs, sondern rügt ein Element der Rentenfestsetzung und damit die Begründung der gewährten Leistung. Mit der Gutheissung der Beschwerde vom 22. November 2007 würde sich somit an der zugesprochenen Leistung nichts ändern, weshalb ein schutzwürdiges Interesse zu verneinen ist.
Die von der Versicherten gewünschte Präzisierung kann auch nicht mit dem Interesse an einer (sofortigen) Feststellung des Invaliditätseintritts begründet werden. Denn die Verfügung der IV-Stelle ist diesbezüglich für die Vorsorgeeinrichtung nicht verbindlich, da der genaue Eintritt der Invalidität für die Festsetzung des Rentenanspruchs wegen der zuvor durchgeführten beruflichen Massnahmen nicht entscheidend war (vgl. Urteil B 79/99 vom 26. Januar 2001, E. 6). Die Verfügung vom 22. Oktober 2007 präjudiziert somit den Anspruch auf eine Invalidenrente vor dem 1. August 2006 nicht. Entgegen der Behauptung der Versicherten ist der Verfügung vom 22. Oktober 2007 auch nicht zu entnehmen, dass der Eintritt der Invalidität frühestens im November 2005 erfolgt sei. Soweit sich die IV-Stelle im Rahmen des kantonalen Beschwerdeverfahrens dahingehend geäussert hat, besteht mangels Verfügungscharakters ebenso wenig eine Verbindlichkeit für die Vorsorgeeinrichtung.
Würde die IV-Stelle verpflichtet, den genauen Eintritt der Invalidität festzustellen, würden ihr eine Abklärung und die damit allenfalls verbundenen Kosten übertragen, welche zur Erfüllung ihrer Aufgaben im konkreten Fall gar nicht notwendig sind. Es ist vielmehr Sache der Vorsorgeeinrichtung, zu prüfen, ab welchem Zeitpunkt die Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge hat. So stellt denn das Schreiben der Firma C.________ vom 26. August 2008 entgegen der Ansicht der Versicherten keine Verfügung dar, da den Vorsorgeeinrichtungen die Kompetenz zum Erlass einer Verfügung abgeht (BGE 115 V 224). Es steht der Versicherten jedoch frei, klageweise eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge vor dem 1. August 2006 geltend zu machen. Diesfalls wird das zuständige Gericht zu entscheiden haben, ob gestützt auf die medizinischen Akten ein solcher Anspruch schon zu einem früheren Zeitpunkt ausgewiesen ist.
Die Vorinstanz ist somit zu Recht mangels eines schutzwürdigen Interesses auf die Beschwerde vom 22. November 2007 nicht eingetreten.
4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die unterliegende Versicherte hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. Januar 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Riedi Hunold