BGer 6S.441/2004
 
BGer 6S.441/2004 vom 07.09.2005
Tribunale federale
{T 0/2}
6S.441/2004 /pai
Urteil vom 7. September 2005
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Kolly, Zünd,
Gerichtsschreiber Willisegger.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stephan A. Buchli,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Mordversuch etc.,
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 27. August 2004.
Sachverhalt:
A.
Am 14. August 2000, um 7.30 Uhr, kam es in der Strafanstalt Pöschwies zwischen den Insassen X.________ und A.________ zu einer ersten verbalen Auseinandersetzung. Die beiden Häftlinge trafen rund eineinhalb Stunden später erneut aufeinander. Diese zweite Begegnung artete in Streit aus. Es wurden gegenseitig Provokationen, Beschimpfungen und Drohungen ausgestossen. X.________ hatte dabei eine Abfallzange in der Hand. Er setzte sie gegen seinen Kontrahenten nur deshalb nicht ein, weil er die Gelegenheit für nicht günstig erachtete.
In der Folge fand X.________ bei den Metallabfällen ein 1,3 kg schweres Vierkantrohr aus Eisen. Er brachte es unbemerkt an seinen Arbeitsplatz im Containerraum. Dort legte er das Eisenrohr in Griffweite neben die Tür, um bei nächster Gelegenheit A.________ damit niederzuschlagen. Als sich dieser gegen Mittag in einer Gruppe von Gefangenen ahnungslos dem Containerraum näherte, trat X.________ unvermittelt auf ihn zu. Er versetzte ihm mit der Eisenstange einen gezielten, wuchtigen Schlag auf den Kopf, um ihn zu töten. Ein zweiter Schlag traf das bereits reglos am Boden liegende Opfer am Ellbogen. Mitinsassen und ein herbeieilender Aufseher konnten X.________ daran hindern, auf das bewusstlose Opfer weiter einzuschlagen. Dieses erlitt unter anderem einen offenen Schädelbruch, Hirnblutungen sowie Rissquetschwunden und überlebte dank einer Notoperation und intensiver Spitalpflege.
Am 4. Dezember 2000 wurde X.________ in die Strafanstalt Thorberg zurückversetzt. Dort verwüstete er die ihm zugewiesene Zelle.
B.
Das Geschworenengericht des Kantons Zürich sprach X.________ mit Urteil vom 7. Juni 2002 des vollendeten Mordversuches (Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB) schuldig und bestrafte ihn mit 14 Jahren Zuchthaus. Das Gericht ordnete eine Verwahrung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zu diesem Zwecke auf.
Gegen dieses Urteil erhob X.________ sowohl kantonale als auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Mit Beschluss vom 22. September 2003 hiess das Kassationsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde gut, hob das Urteil des Geschworenengerichtes auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Das Verfahren vor Bundesgericht wurde damit gegenstandslos (Abschreibungsbeschluss 6S.460/2002 vom 17. Januar 2005).
C.
Das Geschworenengericht des Kantons Zürich sprach X.________ am 27. August 2004 wie schon zuvor des vollendeten Mordversuches sowie der Sachbeschädigung schuldig und bestrafte ihn mit 14 Jahren Zuchthaus. Das Gericht ordnete erneut eine Verwahrung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zu diesem Zwecke auf.
X.________ erhob auch gegen dieses Urteil kantonale und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Das Verfahren vor Bundesgericht wurde bis zur Erledigung vor der kantonalen Behörde sistiert (Art. 275 Abs. 1 BStP). Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Beschluss vom 12. Mai 2005 ab.
D.
Der Beschwerdeführer beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Geschworenengerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E.
Das Geschworenengericht verweist in der Vernehmlassung im Wesentlichen auf die beiden Urteile und verzichtet im Übrigen auf eine Stellungnahme.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 269 BStP kann die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde nur damit begründet werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht. Vorbehalten bleibt die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte. Eine verfassungswidrige Anwendung von kantonalem Verfahrensrecht und Willkür in der Beweiswürdigung können somit dem Bundesgericht nicht mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde unterbreitet werden. Solche Rügen sind mit der staatsrechtlichen Beschwerde zu erheben. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe auf eine anstaltsinterne Anhörung abgestellt, welche infolge Verletzung von Verfahrensgarantien nicht verwertbar gewesen wäre, kann auf seine Beschwerde daher nicht eingetreten werden.
1.2 Das Bundesgericht ist im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde an die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde gebunden (Art. 277bis Abs. 1 Satz 2 BStP). Das Vorbringen neuer Tatsachen ist unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Die Überprüfungsbefugnis des Kassationshofes ist somit in aller Regel auf eine reine Rechtskontrolle beschränkt (vgl. immerhin Art. 277bis Abs. 1 Satz 3 BStP und Art. 277 BStP). Soweit der Beschwerdeführer von der Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz abweicht, kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden. Das gilt für die Vorbringen im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung im Vorfeld der Tat (Beschwerde, S. 19, 22 und 23) und für den innere Tatsachen betreffenden Einwand, es seien ausschliesslich die Provokationen des Opfers gewesen, die ihn zur Tat veranlasst hätten (Beschwerde, S. 19). Entsprechendes gilt für die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe aufgrund seiner kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und impulsiven Zügen nicht anders reagieren können (Beschwerde, S. 24 und 25), sowie für die Bestreitung der Schadenshöhe im Zusammenhang mit der Zusprechung von Schadenersatz (Beschwerde, S. 33). Schliesslich ist der Beschwerdeführer auch nicht zu hören, soweit er eine aktenwidrige Tatsachenfeststellung rügt (Beschwerde, S. 22, 31 und 34). Ein offensichtliches Versehen im Sinne von Art. 277bis Abs. 1 Satz 3 BStP liegt nicht vor.
1.3 Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, die Vorinstanz habe in der Frage der Zurechnungsfähigkeit auf ein in entscheidenden Punkten mangelhaftes Gutachten abgestellt. Im Einzelnen macht er geltend, der Sachverständige sei von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, er habe seine Beurteilung nicht anhand konkreter Aussagen begründet, dem Gutachten liege ein falsches Begriffsverständnis der Einsichts- und Bestimmungsfähigkeit zugrunde und seine Schlussfolgerungen seien nicht überzeugend (Beschwerde, S. 11 ff., insbesondere S. 16 f.).
Ob ein Gericht die im Gutachten enthaltenen Ausführungen betreffend Einsichts- und Bestimmungsfähigkeit des Täters für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den diesbezüglichen Schlussfolgerungen des Experten folgen oder eine Oberexpertise anordnen soll, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes eine Frage der Beweiswürdigung. Richtet sich die Kritik also gegen das psychiatrische Gutachten und dessen Würdigung durch das Gericht, ist die staatsrechtliche Beschwerde zu ergreifen (BGE 106 IV 97 E. 2, 236 E. 2a; zuletzt Urteil 6S.216/2005 vom 03.07.2005).
Der Beschwerdeführer übt Kritik an den tatsächlichen Grundlagen des Gutachtens und den medizinischen Schlussfolgerungen. Mit der vom Richter zu beurteilenden Rechtsfrage, ob der Täter aufgrund eines bestimmten medizinischen Befundes zurechnungsfähig war oder nicht, setzt er sich - soweit die Frage in der Beschwerdeschrift überhaupt sinngemäss aufgeworfen wird - nicht in einer Art und Weise auseinander, welche den Begründungsanforderungen von Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP genügt. Auf die Vorbringen ist somit nicht einzutreten.
1.4
1.4.1 Der Beschwerdeführer wendet sich im Weiteren gegen die ausgesprochene Verwahrung. Er stellt sich zunächst auf den Standpunkt, das Gutachten habe eine Verwahrung für unzweckmässig erachtet bzw. ausgeschlossen. Die Vorinstanz hält dazu fest, der psychiatrische Experte habe anlässlich der Hauptverhandlung vor Geschworenengericht einzig eine psychiatrische Behandlung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ausgeschlossen, die einzelnen Voraussetzungen der Verwahrung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB jedoch ausdrücklich bejaht (angefochtenes Urteil, S. 28, mit Hinweis auf das frühere Urteil des Geschworenengerichtes, S. 90 f.). Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Ausführungen der Vorinstanz nicht auseinander und begründet auch nicht, worin er eine Verletzung von Bundesrecht sieht. Die Beschwerde genügt damit den Begründungsanforderungen von Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP nicht. Insoweit ist darauf nicht einzutreten.
1.4.2 Bestehen Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten oder sind zum Entscheid über die Anordnungen einer sichernden Massnahme Erhebungen über dessen körperlichen oder geistigen Zustand nötig, ist eine Untersuchung anzuordnen (Art. 13 Abs. 1 StGB). Das Gutachten hat sich über die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten zu äussern sowie darüber, ob und in welcher Form eine sichernde Massnahme zweckmässig sei (Art. 13 Abs. 2 StGB). Nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB setzt eine Verwahrung voraus, dass der Täter infolge seines Geisteszustandes die öffentliche Sicherheit in schwerwiegender Weise gefährdet und diese Massnahme notwendig ist, um ihn vor weiterer Gefährdung anderer abzuhalten. Dabei hat der Richter seinen Entscheid auf ein Gutachten über die Verwahrungs-, Behandlungs- oder Pflegebedürftigkeit des geistig abnormen Täters zu stützen (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Die Begutachtung ist zwingend. Im vorliegenden Fall wurde ein Gutachten eingeholt. Diese Expertise äussert sich sowohl über die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten also auch über die Zweckmässigkeit von Massnahmen (Art. 13 Abs. 2 StGB).
Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die materiellen Voraussetzungen der Verwahrung seien nicht erfüllt. Er bringt einzig vor, er sei ohne ausreichendes Gutachten verwahrt worden. Soweit er sich damit gegen die Beweiswürdigung richtet, ist dies im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP; BGE 106 IV 236 E. 2a; unveröffentlichte E. 1 von BGE 127 IV 1). Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht begründet dar, inwiefern das Gutachten keine genügende Grundlage für die Anordnung der Verwahrung darstellen und deshalb Bundesrecht verletzen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich, äussert sich das (mündlich erstattete) Gutachten doch ausführlich zum Geisteszustand des Täters und zu der davon ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Es verneint explizit die Behandlungsmöglichkeiten im Rahmen einer stationären oder ambulanten Massnahme, womit allein die Verwahrung als geeignete Massnahme verbleibt.
2.
Der Beschwerdeführer beanstandet die Qualifikation der Tat als vollendeten Mordversuch. Er macht geltend, es fehle an der Voraussetzung der besonderen Skrupellosigkeit. Strittig ist somit die Abgrenzung zwischen vorsätzlicher Tötung (Art. 111 StGB) und Mord (Art. 112 StGB).
2.1 Eine vorsätzliche Tötung ist als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind (Art. 112 StGB).
Mord zeichnet sich nach der Rechtsprechung durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung auf äussere (Ausführung) und innere (Beweggrund, Zweck) Merkmale. Diese müssen nicht erfüllt sein, um Mord anzunehmen, sondern sollen vermeiden helfen, dass allein auf die Generalklausel abgestellt werden muss. Die für die Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind solche der Tat selber, während Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit vermitteln (BGE 127 IV 10 E. 1a, mit Hinweisen).
Das Gesetz will den skrupellosen, gemütskalten, krass und primitiv egoistischen Täter ohne soziale Regungen erfassen, der sich zur Verfolgung eigener Interessen rücksichtslos über das Leben anderer hinwegsetzt. Der Richter hat somit eine ethische Wertung vorzunehmen. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat. Danach kann die besondere Skrupellosigkeit beispielsweise entfallen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so namentlich wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde. Für Mord typische Fälle sind die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes, Tötungen aus religiösem oder politischem Fanatismus oder aus Geringschätzung (vgl. nur BGE 127 IV 10 E. 1a, mit zahlreichen Hinweisen).
2.2
2.2.1 Die Vorinstanz bejaht die besondere Verwerflichkeit unter anderem aufgrund der äusseren Tatumstände. Sie hält in ihren Erwägungen zusammenfassend fest, der Beschwerdeführer habe aus dem Hinterhalt, krass unverhältnismässig, kaltblütig und brutal mit dem Eisenrohr auf den Kopf des ahnungslosen Opfers und damit auf die empfindlichste Körperstelle geschlagen.
Für die Annahme eines besonders verwerflichen Vorgehens spricht zunächst der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus dem Hinterhalt unvermittelt zur Tat schritt und auf sein ahnungs- und wehrloses Opfer einschlug. Auffallend ist auch die Zielstrebigkeit und Unbeirrbarkeit, mit welcher der Beschwerdeführer die Tat plante und rund eineinhalb Stunden später ausführte. Er fasste den Tatentschluss zwar relativ kurzfristig und plante die Tat nicht von langer Hand. Aus der vorgängigen Beschaffung der Tatwaffe und ihrer Platzierung in unmittelbarer Griffnähe neben der Tür zeigt sich aber, dass die Tathandlung keineswegs spontan erfolgte.
Sodann fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer eine erhebliche Brutalität erkennen liess, indem er seinem Opfer mit einem 1,3 kg schweren Vierkantrohr aus Eisen einen wuchtigen Schlag gegen den Kopf versetzte. Für sich allein genügt dies allerdings nicht, die Tatausführung als ausserordentlich grausam erscheinen zu lassen. Der Beschwerdeführer hat - abgesehen von einem zweiten Schlag gegen den Ellbogen - mit der Eisenstange nur einmal auf den Kopf des Opfers eingeschlagen. Dadurch wurden dem Opfer nicht mehr physische oder psychische Schmerzen, Leiden oder Qualen zugefügt, als mit einer (versuchten) Tötung notwendigerweise verbunden ist (Christian Schwarzenegger, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Basel 2003, Art. 112 N 18; Jörg Rehberg / Niklaus Schmid / Andreas Donatsch, Strafrecht III, 8. Aufl., Zürich 2003, S. 7).
2.2.2 Was die inneren Tatumstände anbelangt, hat die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgelegt, dass der Beschwerdeführer aus letztlich nichtigem Anlass handelte, getrieben von einem abgrundtiefen Hass gegenüber allen Albanern (obwohl selbst albanischer Herkunft). Die Vorinstanz führt dazu aus, der konkrete Beweggrund sei vor dem Hintergrund dieses fanatischen und unbändigen Hasses gegenüber den Albanern zu sehen, auch wenn er letztlich nicht restlos geklärt werden könne. Diese innere Einstellung des Beschwerdeführers zur Tat bringe unter anderem seine folgende Aussage deutlich zum Ausdruck: "Ich hätte so lange geschlagen, bis das Hirn von A.________ aus dem Schädel getreten wäre, einfach so lange, bis ich sicher gewesen wäre, dass er tot ist. [...] Es tut mir leid, dass er nicht gestorben ist. Ich wäre froh, wenn er stirbt, dann wäre einer weniger" (angefochtenes Urteil, S. 5, mit Hinweis auf das frühere Urteil des Geschworenengerichtes, S. 41 in Verbindung mit S. 38 f.).
Wer aus nichtigem Anlass, getrieben von blindem Hass gegenüber allen Albanern und aus Rachsucht, ohne jegliche Gefühlsregung und ohne das geringste Mitgefühl mit dem Opfer die Vernichtung menschlichen Lebens derart bedingungslos entschlossen verfolgt, handelt besonders verwerflich im Sinne des Mordtatbestandes. Eine solche Gesinnung entspricht einem blanken Egoismus und enthüllt vollständige Gefühlskälte. Die zu beurteilende Tat erscheint als eigentliche Eliminationstötung, da es dem Beschwerdeführer im Grunde nur darum ging, verhasstes (albanisches) Leben auszulöschen. Er hat durch seine Tat menschliches Leben nicht nur gering geschätzt, sondern mit Absolutheit negiert. Dass sich die tatveranlassende Verachtung sodann gegen "die Albaner" schlechthin richtet, macht die Tat umso unbegreiflicher und verwerflicher. Der Beschwerdeführer rückt damit in die Nähe jener Täter, die aus überzeugtem Fanatismus töten und eine besondere und dauernde Gefahr für jene Individuen darstellen, denen sie die Existenzberechtigung absprechen (vgl. BGE 115 IV 8 E. 1b S. 14).
2.2.3 Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer besonders verwerflich und damit skrupellos im Sinne von Art. 112 StGB gehandelt hat. Die Bejahung des Deliktvorsatzes und der versuchten Tatbegehung werden vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Die Vorinstanz hat daher kein Bundesrecht verletzt, indem sie die Tat als versuchten Mord im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB qualifiziert hat.
Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wonach das mordqualifzierende Merkmal der Skrupellosigkeit wegen des kulturellen Hintergrundes und eines anders verstandenen Ehrbegriffes entfalle. Das Bundesgericht hat bereits in BGE 127 IV 10 einlässlich dargelegt, inwiefern kulturell geprägte Verhaltensmuster für die Mordqualifikation überhaupt eine Rolle spielen können (E. 1d). In jenem Entscheid wurde festgehalten, dass nicht eine Kultur zu beurteilen ist, sondern eine Tat und ihr Täter. Tatbezogene heimatliche Anschauungen des Täters können zwar als innere Tatsachen (Beweggründe) bei der Gesamtwürdigung erheblich werden. Doch geben Kulturen keine Antwort zum tatsächlichen individuellen Handeln. Die Verwerflichkeit beurteilt sich nach der ethischen Qualität des Beweggrundes und nicht nach der Herkunft des Täters.
Im vorliegenden Fall vermag der kulturelle Hintergrund nichts dazu beizutragen, die Tat zu erhellen und ein tatbezogenes Persönlichkeitsbild zu vermitteln. Ein abgrundtiefer Hass eines Albaners gegenüber allen anderen Albanern lässt sich nicht anhand kultureller Verhaltens-muster erklären. Abgesehen davon ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ein gefühlskalter Eliminationsmord aus fanatischem Hass ethisch anders zu beurteilen wäre, wenn man albanische Wertvorstellungen und Verhaltensmuster näher berücksichtigen wollte.
3.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Er macht zusammenfassend geltend, die Vorinstanz habe teilweise auf nicht massgebende Gesichtspunkte abgestellt, einzelne wesentliche Aspekte nicht berücksichtigt oder unter Verletzung ihres Ermessens falsch gewichtet. Ferner sei die Gewichtung im Einzelnen nicht ausreichend begründet.
3.1 Gemäss Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Das Gericht hat in seinem Urteil die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in den Grundzügen darzustellen. Dabei muss es in der Regel die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte Berücksichtigung fanden und wie sie gewichtet wurden. Die einzelnen Strafzumessungsfaktoren müssen nicht in allen Einzelheiten ausgebreitet werden. Über Umstände ohne oder von ausgesprochen untergeordneter Bedeutung darf auch mit Stillschweigen hinweggegangen werden. Insgesamt müssen die Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen. Bei der Gewichtung der zu beachtenden Komponenten steht dem urteilenden Gericht ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu. Das Bundesgericht greift in dieses auf Nichtigkeitsbeschwerde hin nur ein, wenn das vorinstanzliche Gericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Komponenten ausser Acht gelassen bzw. falsch gewichtet hat oder wenn die Strafe in einem Masse unverhältnismässig streng bzw. mild erscheint, dass von einer Überschreitung oder einem Missbrauch des Ermessens gesprochen werden muss (BGE 127 IV 101 E. 2; 124 IV 286 E. 4a; 123 IV 49 E. 2a; 122 IV 241 E. 1a, je mit Hinweisen).
Damit das Bundesgericht überprüfen kann, ob die verhängte Strafe im Einklang mit den Zumessungsregeln des Bundesrechts steht und ob der Sachrichter sein Ermessen überschritten hat oder nicht, muss die schriftliche Urteilsbegründung auf alle wesentlichen Strafzumessungskriterien eingehen. Die Begründung der Strafzumessung muss in der Regel und insbesondere bei hohen Strafen die Tat- und Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgebenden Gesichtspunkte berücksichtigt und wie sie gewichtet wurden, d.h. ob und in welchem Grad sie strafmindernd oder straferhöhend in die Waagschale fielen (BGE 121 IV 49 E. 2a/aa; 120 IV 136 E. 3a; 118 IV 14 E. 2; 117 IV 112 E. 1). Das bedeutet jedoch nicht, dass das den einzelnen Strafzumessungspunkten beigemessene Gewicht in Zahlen oder in Prozentsätzen anzugeben ist oder eine "Einsatzstrafe" genannt werden muss (BGE 127 IV 101 E. 2c S. 105). Im Übrigen kann eine Nichtigkeitsbeschwerde nicht allein zwecks Verbesserung oder Vervollständigung der Begründung der Strafzumessung gutgeheissen werden, wenn die ausgesprochene Strafe im Ergebnis vor Bundesrecht standhält (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2c S. 105, mit Hinweisen).
3.2 Die Vorinstanz hat sich mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten ausführlich auseinander gesetzt und sämtliche Zumessungsgründe in einer nicht zu beanstandenden Weise gewürdigt. Dass die Vorinstanz sich von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Komponenten nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Es kann daher mit den nachfolgenden Ergänzungen ohne weiteres auf das angefochtene Urteil verwiesen werden.
Die Vorinstanz nimmt zunächst zutreffend an, dass keine Strafmilderungsgründe vorliegen. Beim Beschwerdeführer wurde eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und impulsiven Zügen gemäss ICD 10 F61.0 diagnostiziert, was einer mangelhaften geistigen Entwicklung im Sinne des Strafgesetzbuches entspricht. Nachdem die Vorinstanz gestützt auf das psychiatrische Gutachten festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit voll einsichtsfähig und in seiner Willensfähigkeit uneingeschränkt war, fällt eine Strafmilderung nach Art. 11 StGB ausser Betracht. Daraus folgt zugleich, dass weder die Tathandlung selbst noch das Verhalten nach der Tat als unkontrollierbarer Ausfluss der Persönlichkeitsstörung zu erklären sind. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht deshalb kein Anlass, den Rückfall oder das gänzliche Fehlen von Reue und Einsicht als unverschuldetes Unvermögen zu würdigen.
Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz den Strafmilderungsgrund der Provokation gemäss Art. 64 al. 6 StGB (wenn Zorn oder grosser Schmerz über eine ungerechte Reizung oder Kränkung den Täter hingerissen hat) vorliegend für nicht erfüllt erachtet. Es muss eine ungerechte Reizung oder Kränkung vorliegen, welche den Täter zutiefst aufgewühlt und zu einer spontanen Reaktion getrieben hat (BGE 104 IV 232 E. 1c). Die Anwendbarkeit des Strafmilderungsgrundes setzt die Verhältnismässigkeit zwischen der Reaktion und dem provozierenden Anlass voraus. Das Verhalten des Opfers muss derart provozierend ausfallen, dass selbst ein verantwortungsbewusster Mensch in der konkreten Situation des Täters Mühe gehabt hätte zu widerstehen, so dass der Täter für seine Tat nicht mehr voll verantwortlich erscheint (vgl. BGE 102 IV 273 E. 2c S. 278, mit Hinweis). Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, erfolgte die Reaktion nicht spontan, sondern erst bei nächster Gelegenheit, die sich ihm zweieinhalb Stunden später bot. Nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz blieb der Beschwerdeführer ausserdem erstaunlich ruhig, als es vor der Tat zur fraglichen Auseinandersetzung mit dem Opfer kam. Er verzichtete bei dieser Gelegenheit bewusst darauf, das Opfer zu attackieren, weil es ihm (noch) nicht günstig schien. Demnach führten die gegenseitigen Provokationen anlässlich der vorgängigen Auseinandersetzung beim Beschwerdeführer weder zu einem aufgewühlten Zustand noch erfolgte eine spontane Reaktion. Der vom Beschwerdeführer angerufene kulturelle Hintergrund vermag daran nichts zu ändern und bleibt ohne Belang. Die Voraussetzung des Strafmilderungsgrundes von Art. 64 al. 6 StGB sind somit nicht erfüllt.
Die Vorinstanz nimmt sodann zu Recht an, dass beim Ausbleiben des tatbestandsmässigen Erfolges die Strafe nicht obligatorisch gemildert, wohl aber gemindert werden muss. Das Mass der zulässigen Reduktion hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1b). Die Vorinstanz hält dazu verbindlich fest, dass das Opfer einen Schädelbruch, Hirnblutungen sowie Rissquetschwunden erlitt und in "sehr naher Todesgefahr" schwebte. Zwar könne nicht von einer unmittelbaren Lebensgefahr gesprochen werden, da weitere Hirnblutungen glücklicherweise ausgeblieben seien. Es sei aber ausserordentlich glücklichen Umständen und letztlich dem Zufall zu verdanken, dass der wuchtige Schlag mit dem Vierkantrohr nicht zum Tode des Opfers geführt habe. Die Vorinstanz reduziert angesichts dieser Umstände die Strafe nur in geringem, unwesentlichem Umfang. Eine "geringfügige, unwesentliche" Reduktion der Strafe ist aus den von der Vorinstanz genannten Gründen bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
Unbegründet ist die Beschwerde ferner, soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Planungselemente bei der Strafzumessung erschwerend berücksichtigt. Das Gegenteil ist der Fall. Die Umstände des Tatentschlusses und die Tatplanung flossen in die tatbestandsmässige Qualifikation ein, was unter anderem zur Annahme von Mord und damit zu einem höheren Strafrahmen führte. Innerhalb des erhöhten Strafrahmes berücksichtigt die Vorinstanz den qualifizierenden Umstand jedoch zugunsten des Beschwerdeführers, indem sie ihm zugute hält, dass die Tat im Vergleich zu anderen denkbaren Versuchshandlungen zu Mord "relativ" spontan geplant war.
Schliesslich kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, es sei nicht nachvollziehbar, in welchem Ausmass sich die gegenseitigen Provokationen und die Persönlichkeitsstörung auf die Strafzumessung ausgewirkt hätten. Es mag die Nachvollziehbarkeit und damit die Überprüfbarkeit der Strafzumessung erleichtern, wenn der Richter eine Einsatzstrafe beziffert, welche er bei Fehlen bestimmter Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe sowie anderer gewichtiger Faktoren ausgefällt hätte. Doch ist der Richter bundesrechtlich nicht verpflichtet, sich bei den einzelnen Teilschritten der Urteilsbegründung auf bestimmte Zahlenangaben festzulegen. Es kommt insoweit allein darauf an, dass die gefundene Strafe insgesamt, d.h. unter gesamthafter Berücksichtigung aller massgeblichen Strafzumessungsgesichtspunkte, im Ergebnis bundesrechtlich vertretbar ist (BGE 121 IV 49 E. 2 a/aa). Der hier zu beurteilenden Strafzumessung liegt der gesetzliche Strafrahmen von 10 Jahren bis lebenslänglich Zuchthaus zugrunde (Art. 112 StGB). Die Vorinstanz wertet das Verschulden des Beschwerdeführers innerhalb des Mordtatbestandes als mittelschwer. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsfaktoren erachtet sie eine Strafe von 14 Jahren Zuchthaus für angemessen. Die ausgesprochene Strafe erscheint aufgrund der ohne weiteres nachvollziehbaren Erwägungen gerechtfertigt und plausibel. Jedenfalls hat die Vorinstanz mit ihrer Strafzumessung ihr Ermessen nicht überschritten. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.
4.
Die Vorinstanz verpflichtet den Beschwerdeführer ausserdem zur Leistung von Schadenersatz und Genugtuung. Die Schadenersatzforderung des Geschädigten A.________ wurde auf Fr. 36'324.-- festgelegt. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Bereicherungsverbotes, da der Geschädigte die Medikamentenkosten von der Unfallversicherung oder wohl eher der Krankenkasse bezahlt erhalten werde. Des Weitern macht er eine Verletzung von Art. 44 OR geltend. Die Rügen sind unbegründet.
4.1 Der haftpflichtrechtliche Grundsatz des Bereicherungsverbots soll insbesondere eine Überentschädigung vermeiden. Eine solche liegt vor, wenn derselben Person verschiedene schadenausgleichende Leistungen während derselben Zeitspanne für das gleiche Schadensereignis ausgerichtet werden und die Summe der Leistungen den Schaden übertrifft. Anzurechnen sind daher Leistungen Dritter, die ereignisbezogen, sachlich, zeitlich und personell kongruent sind und für welche Subrogations- oder Regressansprüche in Frage kommen (BGE 131 III 12 E. 7.1, mit Hinweisen.).
Dem angefochtenen Urteil lässt sich nicht entnehmen, dass dem Geschädigten bereits Leistungen von dritter Seite ausgerichtet worden wären. Auch der Beschwerdeführer bringt lediglich vor, die Vorinstanz habe in Kauf genommen, dass die Medikamentenkosten dereinst ein zweites Mal ersetzt würden. Solange nicht feststeht, ob und in welchem Umfang Leistungen Dritter ausgerichtet werden, kann auch keine Überentschädigung eintreten. Ob der Geschädigte jedoch tatsächlich Anspruch auf sozialversicherungsrechtliche Leistungen hat, muss im Verhältnis zum Beschwerdeführer nicht geprüft werden. Nach Art. 51 Abs. 1 OR haften mehrere Ersatzpflichtige aus verschiedenen Rechtsgründen dem Geschädigten gegenüber solidarisch. Der Grundsatz der (unechten) Solidarität führt dazu, dass es dem Geschädigten unbenommen bleibt, welchen Ersatzpflichtigen unter mehreren und in welchem Ausmass er in Anspruch nehmen will. Im Übrigen hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer für den von ihm verursachten und verschuldeten Schaden in erster Linie einzustehen hat (Art. 51 Abs. 2 OR).
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, bei der Bemessung des Schadenersatzes und der Genugtuung hätten die Provokationen des Geschädigten zu einer Reduktion der Schadenersatzpflicht führen müssen. Nach Art. 44 Abs. 1 OR ist der Richter bloss ermächtigt, nicht verpflichtet, die Ersatzpflicht zu ermässigen. Bei mitwirkendem Drittverschulden oder leichtem Selbstverschulden wird dem Haftpflichtigen in der Regel keine Herabsetzung gewährt (BGE 113 II 323 E. 2b S. 331, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend war es nicht allein die Auseinandersetzung mit dem Opfer, welche für die über zweieinhalb Stunden später erfolgte Tat ausschlaggebend war. Der Beschwerdeführer war vielmehr getrieben von einem unbändigen Hass und handelte letztlich aus nichtigem Anlass. Selbst wenn das provozierende Verhalten dem Opfer als leichtes Mitverschulden anzurechnen wäre, rechtfertigt es im vorliegenden Fall nicht, die volle Entschädigungspflicht herabzusetzen.
5.
Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Gesuch ist gutzuheissen, da die Nichtigkeitsbeschwerde nicht von vornherein aussichtslos war und die finanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist. Somit werden keine Kosten erhoben und wird dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stephan A. Buchli, eine Entschädigung ausgerichtet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stephan A. Buchli, wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Geschworenengericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. September 2005
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: