BGer C 226/2003
 
BGer C 226/2003 vom 08.11.2004
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
C 226/03
Urteil vom 8. November 2004
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin Polla
Parteien
F.________, Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitslosenkasse SMUV, Weltpoststrasse 20, 3015 Bern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
(Entscheid vom 1. September 2003)
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2003 verneinte die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Industrie, Gewerbe, Dienstleistungen (SMUV) einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung des 1969 geborenen F.________, da er die Kontrollvorschriften nach Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG nicht erfüllt habe, woran sie mit Einspracheentscheid vom 30. April 2003 festhielt.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 1. September 2003).
C.
F.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Anträgen:
"1. Die in Rechtskraft erwachsene Verfügung Nr. 572 SMUV Sektion Thun vom 21. August 2000 ist umzusetzen. (...).
2. Es sind mir alle Abrechnungen ab dem 17. Januar 2000 zu erstellen (...).
3. Es ist mir ein ordentlicher Verzugszins von 5 % gutzuheissen.
4. Es ist eine Gerichtsverhandlung mit einer Zeugenvorladung der obgenannten Zeugen anzuordnen.
5. Das ich ebenfalls vorgeladen werde und eine persönliche, ordentliche Befragung stattfinden kann.
6. Es ist eine unabhängige Untersuchungskommission einzusetzen. (...).
7. Ich fordere eine kostenlose Prozessführung mit einem kostenlosen Anwalt der meine Rechte wahrt und vertritt.
8. Es ist mir eine angemessene Parteientschädigung zu zusprechen.
9. Ich verlange die Feststellung der Tatsachen und Tatbestände.
10. Das gesamte Verwaltungsgerichtsurteil vom 1. September ist abzulehnen.
11. Eine gesamte Neuprüfung ab dem Januar 2000 nach Treu und Glauben.
12. Es ist der Amtsstelle RAV Interlaken der Auftrag zu erteilen, dass sie die glaubwürdigen Formulare zu unterzeichnen hat."
Die Arbeitslosenkasse verweist auf ihre im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren abgegebene Stellungnahme sowie auf den angefochtenen Entscheid, ohne ausdrücklich einen Antrag zu stellen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 AVIG), insbesondere über die Erfüllung der Kontrollvorschriften (Art. 17 AVIG in Verbindung mit Art. 18 ff. AVIV [in der bis 30. Juni 2003 gültig gewesenen Fassung]), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist dass die materiellrechtlichen Bestimmungen des am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 nicht anwendbar sind, weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1). Anders verhält es sich mit den verfahrensrechtlichen Neuerungen. Diese sind mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen mit dem Tag des In-Kraft-Tretens sofort und in vollem Umfang anwendbar. Die im ATSG enthaltenen und die gestützt darauf in den Spezialgesetzen auf den 1. Januar 2003 geänderten Verfahrensbestimmungen gelangen daher bereits zur Anwendung (SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76 Erw. 1.2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG, welche Bestimmung einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts gesetzlich verankert (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, N 18 zu Art. 53), kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
2.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 17. Januar 2000 (vgl. zum Anfechtungs- und Streitgegenstand BGE 125 V 413).
2.1 Aus den Akten kann entnommen werden, dass die Arbeitslosenkasse dem Versicherten wiedererwägungsweise - während eines (die Erfüllung der Beitragszeit betreffenden) vorinstanzlich hängigen Verfahrens - eine neue, vierte Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab 12. Juni 2000 eröffnete, ohne sämtliche Anspruchsvoraussetzungen geprüft zu haben (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Im gleichen Verwaltungsakt hat die Kasse dem Versicherten zudem "ab dem 12. Juni 2000 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung" zuerkannt (in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 21. August 2000). Frei überprüft werden kann somit die Anspruchsberechtigung für die Zeit vom 17. Januar bis 11. Juni 2000, da sich die Rechtskraft der Verfügung vom 21. August 2000 darauf nicht erstreckt. Was die Zeit ab 12. Juni 2000 betrifft, gilt Folgendes: Wenn die Beschwerdegegnerin verfügungsweise am 14. Februar 2003, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 30. April 2003, die Anspruchsberechtigung mangels erfüllter Kontrollvorschriften verneint, zog sie damit im Ergebnis die rechtskräftige Verfügung vom 21. August 2000 in Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Dies zu Recht; denn mangels in jener Zeit erfüllter Kontrollvorschriften (Erw. 2.2 hernach) war es zweifellos unrichtig, dem Beschwerdeführer in Eröffnung einer vierten Rahmenfrist, ohne Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 Abs. 1 AVIG), Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen. Angesichts des zur Diskussion stehenden Betrags (die Höhe des versicherten Verdiensts bezifferte die Kasse mit Fr. 2569.-) ist die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung ebenfalls ohne Weiteres erfüllt (in BGE 129 V 110 nicht veröffentlichte Erw. 5 des Urteils D. vom 8. Oktober 2002, C 205/00).
2.2 Fest steht, dass sich der Beschwerdeführer (nach Ablauf der dritten, vom 17. Januar 1998 bis 16. Januar 2000 dauernden Rahmenfrist) am 13. Oktober 2000 wieder beim Gemeindearbeitsamt anmeldete. Unbestritten ist zudem, dass der Versicherte die Formulare "Angaben der versicherten Person" für die entsprechenden Monate (nachträglich) selber ausfüllte und diese der Kasse übergab, wobei sich der genaue Zeitpunkt anhand der Aktenlage nicht feststellen lässt. Gemäss einem Schreiben an das seco (vom 7. Mai 2001) wies ihn die Kasse aber darauf hin, dass sie ohne durch das RAV (als zuständige Amtsstelle) unterzeichnete Formulare (Art. 23 und Art. 29 Abs. 2 lit. a AVIV) keine Auszahlungen leisten könne. Deshalb geht der Einwand des Beschwerdeführers, er habe im Einvernehmen mit der Arbeitslosenkasse die Kontrollpflicht auf diese Weise erfüllt, fehl. Selbst wenn die Arbeitslosenkasse die für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung erforderlichen Unterlagen innert dreier Monate nach deren jeweiligem Ablauf (Art. 20 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 2 AVIV) erhalten haben mag, gab sie dem Versicherten zu keinem Zeitpunkt zu verstehen, dass er damit die Kontrollvorschriften rechtsgenüglich erfüllt hat. Die sinngemässe Berufung auf den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz dringt somit von vornherein nicht durch, da es bereits an einer Vertrauensgrundlage im Sinne der falschen behördlichen Auskunft mangelt (BGE 124 V 220 f. Erw. 2b/aa). Wie die Vorinstanz des Weiteren zutreffend festhält, findet die auch letztinstanzlich nicht näher substanziierte Behauptung, er habe beim RAV keinen Zutritt mehr erhalten, in den gesamten Akten keine Stütze. Wenn das RAV im Schreiben vom 30. Mai 2001 an das seco ausführt, dem Versicherten sei weder ein Hausverbot erteilt, noch mit der Polizei gedroht worden, vielmehr habe man seit Ende 1999 bis zur erneuten Anmeldung bei der Wohngemeinde im Oktober 2000 nichts mehr von ihm gehört, ist angesichts der übrigen Aktenlage an dieser Aussage nicht zu zweifeln. Zu weiteren Beweisvorkehren - der Beschwerdeführer erneuert den im kantonalen Verfahren gestellten Beweisantrag der Zeugeneinvernahme und offeriert zudem seine persönliche Befragung -, besteht auch im letztinstanzlichen Verfahren kein Anlass, weil davon keine entscheidwesentlichen Ergebnisse zu erwarten wären (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d, je mit Hinweisen). Da sich der Versicherte erst wieder im Oktober 2000 zur Arbeitsvermittlung anmeldete, wobei er durch die unrichtige Kassenverfügung vom 21. August 2000 ebenfalls nicht von der Erfüllung der Kontrollvorschriften abgehalten worden ist, konnte in der fraglichen Zeit weder ein monatliches Beratungs- und Kontrollgespräch stattfinden (Art. 21 und Art 22 Abs. 2 AVIV), noch konnten die Arbeitsbemühungen überprüft werden (Art. 26 Abs. 3 AVIV), noch lag der Kasse das für jede Kontrollperiode ordnungsgemäss ausgefüllte und vom zuständigen RAV unterzeichnete Formular zur Geltendmachung des Anspruchs vor. Damit sind die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG ab 17. Januar 2000 nicht kumulativ erfüllt, weshalb es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden hat.
3.
Eine unentgeltliche Verbeiständung fällt ausser Betracht, da der Beschwerdeführer seine Interessen in diesem Prozess selber gehörig wahren konnte und nicht ersichtlich ist, welchen zusätzlichen Nutzen in dieser Situation eine anwaltliche Vertretung erbracht hätte. (BGE 103 V 47, 98 118; vgl. auch BGE 128 I 232 Erw. 2.5.2 mit Hinweisen). Insoweit der Versicherte um Befreiung von den Gerichtskosten ersucht, ist dieses Begehren gegenstandslos, da für das letztinstanzliche Verfahren auf Grund von Art. 134 OG keine Verfahrenskosten erhoben werden.
4.
Soweit der Beschwerdeführer ausserhalb des hier zu beurteilenden Anfechtungs- bzw. Streitgegenstandes liegende (oder nicht die am Recht stehende Arbeitslosenkasse betreffende) Rechtsbegehren stellt (was bei den im vorstehenden Sachverhalt unter C. wiedergegebenen Anträgen 1 bis 12 offenkundig teilweise der Fall ist), ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 8. November 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
i.V.