BGE 119 V 370
 
53. Auszug aus dem Urteil vom 29. Oktober 1993 i.S. N. gegen Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern und Verwaltungsgericht des Kantons Bern
 
Regeste
Art. 47 Abs. 1 AVIG (Geltendmachung der Schlechtwetterentschädigung bei der Arbeitslosenkasse), Art. 69 Abs. 1 AVIV (Meldepflicht über den wetterbedingten Arbeitsausfall bei der kantonalen Amtsstelle).
- Rz. 77 des BIGA-Kreisschreibens über die Schlechtwetterentschädigung, welche die Frist zur Geltendmachung ab dem Tag der Zustellung der Verfügung über den Entscheid der kantonalen Amtsstelle betreffend ihren Einspruch (bzw. des Rekursentscheides darüber) laufen lässt, ist bundesrechtswidrig.
 


BGE 119 V 370 (371):

Aus den Erwägungen:
Neben dieser Geltendmachung des Anspruchs bei der Kasse hat der Arbeitnehmer seiner Meldepflicht gegenüber der kantonalen Amtsstelle zu genügen. Er muss ihr spätestens am 5. Tag des folgenden Kalendermonats den wetterbedingten Arbeitsausfall melden (Art. 69 Abs. 1 AVIV). Die kantonale Amtsstelle prüft die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalls in meteorologischer Hinsicht und die Rechtzeitigkeit der Meldung (GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, N 6 und 37 zu Art. 45). Sie trifft darüber eine Verfügung. Verneint sie die Erfüllung dieser Voraussetzungen, so spricht das Gesetz von einem Einspruch. Bejaht sie die Erfüllung, so erhebt sie keinen Einspruch (Art. 48 Abs. 2 AVIG).
Die Kasse ihrerseits prüft die übrigen Voraussetzungen, so etwa, ob einem Arbeitnehmer aufgrund der speziellen Art seines Arbeitsverhältnisses im Sinne von Art. 42 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 3 AVIG keine Schlechtwetterentschädigung zukommen kann, und legt den anrechenbaren Arbeitsausfall für eine Abrechnungsperiode in bezug auf den/die gemeldeten Arbeitnehmer nach Art. 43 Abs. 2, 3 und 4 AVIG fest (GERHARDS, a.a.O., N 5 zu Art. 43, N 10 ff. zu Art. 47-48). Sodann richtet sie, wenn die kantonale Amtsstelle keinen Einspruch erhoben hat, die Entschädigung aus (Art. 48 Abs. 2 AVIG).
Die besagte Rz. 77 hat folgenden Wortlaut:
"Da die Zustimmung zur Ausrichtung der Schlechtwetterentschädigung (Entscheid der kantonalen Amtsstelle, eventuell Rekursinstanz) erst nach Ablauf der Abrechnungsperiode erfolgt, in welcher die Ausfälle angefallen sind, beginnt die Frist der Geltendmachung am Tag nach der Zustellung des

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Entscheides."
b) Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, laut der ihr vom Abteilungschef Arbeitslosenkasse des BIGA erteilten telefonischen Auskunft gründe die Aussage in der besagten Rz. auf einem Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 6. Dezember 1985 in Sachen B. (E. 2 publiziert in BGE 111 V 398). In jenem Fall sei es um den Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung zum Besuch eines Kurses zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung nach den Art. 59 ff. AVIG gegangen. Wie bei der Schlechtwetterentschädigung sehe Art. 86 (Abs. 2) AVIV eine Dreimonatsfrist zur Geltendmachung des Anspruchs vor, laufend ab Anfall der Kosten. Das Eidg. Versicherungsgericht habe klar und deutlich festgehalten, dass die Frist sinnvollerweise nicht zu laufen beginnen könne, solange der diesbezügliche Grundsatzentscheid nicht gefällt sei. Die Beschwerdeführerin zitiert die entsprechende Erwägung (E. 6b in fine) aus jenem Urteil wie folgt:
"En effet, le délai en question - dont la nature juridique et la légalité n'ont pas besoin d'être examinées en l'espèce - ne saurait courir tant et aussi longtemps que l'autorité compétente n'a pas donné son accord à la fréquentation du cours ni, par conséquent, lorsqu'elle a refusé celui-ci et que sa décision fait l'objet d'une procédure de recours. On ne voit pas, en effet, à quoi servirait la production par l'assuré des documents relatifs aux frais du cours qu'il a fréquenté lorsque le principe même de son droit aux prestations est contesté dans le cadre d'une procédure juridictionnelle."
c) Ob das BIGA durch das erwähnte Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts zum Erlass der in Frage stehenden Rz. 77 veranlasst worden ist oder ob andere Überlegungen massgeblich oder untergeordnet mitbeteiligt waren, kann dahingestellt bleiben. Denn unabhängig davon muss geprüft werden, ob die Schlussfolgerung in diesem Urteil auch auf den vorliegenden Fall, in dem es um die Ausrichtung von Schlechtwetterentschädigung und nicht von Kurskosten geht, zu übertragen ist.
Die Verfahren unterscheiden sich indessen in zwei wesentlichen Punkten:
a) Beim Kursbesuch steht der Entscheid über die Zustimmung zu demselben durch die kantonale Amtsstelle klar im Mittelpunkt. Dies ist die eigentliche Hürde, die der Ansprecher zu nehmen hat. Die Kasse hat hierauf nur noch weitgehend die Funktion einer Zahlstelle. Gestützt auf die ihr einzureichenden Unterlagen vergütet sie dem Kursteilnehmer die Auslagen. Bei dieser Ausgestaltung des Verfahrens liegt es auf der Hand, dass der Versicherte nicht gezwungen sein soll, die Unterlagen für die letzteren einzureichen, wenn der eigentliche Entscheid, ob er überhaupt auf Kosten der Arbeitslosenversicherung am Kurs teilnehmen kann, noch gar nicht rechtsgültig gefallen ist.
Anders liegen die Verhältnisse bei der Schlechtwetterentschädigung. Den beiden Entscheiden der kantonalen Amtsstelle und der Kasse kommt je eine eigene spezifische und für das Erlangen der Schlechtwetterentschädigung ähnlich wichtige Bedeutung zu. Jedes der beiden Organe hat die Erfüllung der vorstehend erwähnten Voraussetzungen (E. 2) zu prüfen. Die erste zu nehmende Hürde bei der kantonalen Amtsstelle ist keineswegs gewichtiger. Im Gegenteil. Es wird nicht ihre "Zustimmung" verlangt, sondern nur, dass sie nicht durch einen "Einspruch" das Verfahren hemmt. Dieser Ausdruck weist darauf hin, dass im Normalfall keine Einwendungen der kantonalen Amtsstelle erwartet werden. Ist aber der Entscheid der kantonalen Amtsstelle nicht als im Mittelpunkt liegend zu betrachten, so rechtfertigt es sich nicht, die Frist für die Geltendmachung der Entschädigung bei der Kasse erst beginnen zu lassen, wenn die kantonale Amtsstelle entschieden hat.
b) Hinzu kommt der Umstand, dass die Geltendmachung von Schlechtwetterentschädigungen von der Natur der Sache her kein zeitliches Hinausschieben erträgt, weil die Erfüllung der Voraussetzungen durch die Kasse nicht mehr genügend sicher geprüft werden kann. Dieses Anliegen ist denn auch der Grund, dass das Eidg. Versicherungsgericht die Dreimonatsfrist als Verwirkungsfrist versteht (BGE 114 V 123 E. 3a mit Hinweisen). Würde die Frist, wie es die erwähnte Rz. vorsieht, erst von der Zustellung der Verfügung der kantonalen Amtsstelle an zu laufen beginnen, könnten die Verhältnisse für die Kasse bis zu ihrem Entscheid wegen Zeitablaufs undurchsichtig und damit unüberprüfbar werden. - So wurde

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beispielsweise im vorliegenden Fall die Verfügung der kantonalen Amtsstelle nach erst knapp drei Monaten erlassen. Damit hätte die Frist für die Geltendmachung fast sechs Monate betragen.
Anders verhält es sich beim Ersatz der Auslagen für einen Kursbesuch. Hier liegen Rechnungen, Bescheinigungen, Billette und dergleichen vor (Art. 85 AVIV), deren Verlässlichkeit durch eine zeitliche Verzögerung nicht in Frage gestellt wird.
Aus diesen Gründen kann die Schlussfolgerung aus dem Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts in Sachen B. nicht auf die Ausrichtung von Schlechtwetterentschädigungen übertragen werden. Rz. 77 des Kreisschreibens über die Schlechtwetterentschädigung des BIGA erweist sich folglich als bundesrechtswidrig, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat.