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Urteilskopf

105 V 225


50. Urteil vom 5. Juli 1979 i. S. Eidgenössische Militärversicherung gegen Bucher und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern

Regeste

Art. 4 MVG.
- Es genügt die blosse Feststellung irgendwelcher Beschwerden oder Symptome während des Dienstes, wenn diese Erscheinungen wahrscheinlich mit der geltend gemachten Gesundheitsschädigung zusammenhängen (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 3).
- Beurteilung von psychischen Leiden, die angeblich auf eine physische Schädigung zurückgehen (Erw. 3).
Art. 5 MVG. Der Begriff der Sicherheit ist im empirischen, nicht im naturwissenschaftlich-theoretischen Sinn zu verstehen (Erw. 4a, b).
Art. 5 und 6 MVG. Haftung der Militärversicherung für Neurosen (Erw. 4 c).

Sachverhalt ab Seite 226

BGE 105 V 225 S. 226

A.- Als Josef Bucher im Jahre 1967 die Rekrutenschule absolvierte, verspürte er anlässlich einer Marschübung ohne unfallmässige Einwirkung Schmerzen in der Gesässgegend. Der Truppenarzt diagnostizierte Lumbago und beliess ihn während drei Tagen im Krankenzimmer. Im Frühjahr 1968 absolvierte der Versicherte die Unteroffiziersschule und verdiente den Korporalsgrad ab, ohne dass eine Krankmeldung wegen der erwähnten Beschwerden erfolgte. Im Oktober jenes Jahres begab er sich wegen Rückenbeschwerden zu seinem Hausarzt Dr. med. P. in Behandlung. Auf Grund eines Zeugnisses dieses Arztes wurde Josef Bucher vom Wiederholungskurs 1968 dispensiert. Nachdem er die Wiederholungskurse der Jahre 1969 bis 1971 absolviert hatte, rückte der Versicherte im Jahre 1972 mit einem Zeugnis des Chiropraktors Dr. S. ein, wurde aber durch den Truppenarzt als tauglich erklärt und lediglich vom Tragen schwerer Lasten dispensiert. Im Anschluss an den Wiederholungskurs begab sich Josef Bucher zu Dr. med. F., Spezialarzt für Orthopädie, in Behandlung; dieser meldete ihn am 5. Januar 1973 bei der Militärversicherung an, welche in der Folge die gesetzlichen Leistungen übernahm. Gestützt auf ein Zeugnis des gleichen Arztes wurde der Versicherte vom Wiederholungskurs 1973 dispensiert. Im August 1973 nahm Dr. F. eine operative Revision des rechten Sacroiliacalgelenkes vor. Da der Versicherte weiterhin über Beschwerden klagte und auch die ergänzende physiotherapeutische Behandlung keinen Erfolg zeitigte, überwies ihn Dr. F. an den Neurologen Dr. M. Dieser Arzt gelangte in seinem Bericht vom 13. Dezember 1973 zum Schluss, dass sich ein neurologisches Leiden nicht nachweisen lasse und der "Schwerpunkt der Problematik auf psycho-pathologischer Ebene liegt". Durch Entscheid der sanitarischen Untersuchungskommission vom 9. Mai 1974 wurde der Versicherte als dienstuntauglich erklärt und mit Verfügung des Kantonalen Amtes für Militärpflichtersatz Luzern vom 11. Juli 1974 für die Jahre 1973 und 1974 von der Ersatzpflicht befreit. Nachdem Josef Bucher gegen letztere Verfügung Einsprache erhoben und eine dauernde Befreiung von der Ersatzpflicht verlangt hatte, wandte er sich auch an die Militärversicherung und ersuchte um weitere medizinische Abklärung der Gesundheitsschädigung. Die Militärversicherung liess ihn in der Folge von Oberarzt Dr. W. von der Orthopädischen Universitätsklinik
BGE 105 V 225 S. 227
Balgrist untersuchen. In seinem Gutachten vom 11. November 1974 gelangte Dr. W. zum Schluss, dass das erstmalige Auftreten von Hüftbeschwerden als dienstlicher Schaden zu betrachten, die gegenwärtigen Beschwerden jedoch praktisch ausschliesslich auf eine vegetative und psychische Dystonie zurückzuführen seien. Auf Grund dieses Befundes und der Stellungnahme des Kreisarztes eröffnete die Militärversicherung Josef Bucher zunächst mit Schreiben vom 30. Januar 1975, dann mit Vorschlag vom 24. März 1975, dass sie weitere Leistungen ablehne, weil kein dienstlicher Schaden mehr vorliege. Nachdem ihr Erledigungsvorschlag nicht angenommen worden war, bestätigte die Militärversicherung ihren Standpunkt mit Verfügung vom 15. Mai 1975.

B.- Dagegen liess der Versicherte durch Rechtsanwalt Dr. Z. beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern Beschwerde führen mit dem Antrag, es sei eine fachärztliche Expertise anzuordnen und die Militärversicherung zur weiteren Übernahme der medizinischen Behandlungskosten sowie zur Gewährung einer Rente zu verhalten. Zur Begründung wurde namentlich angeführt, die Bundeshaftung könne nur durch den sicheren Beweis, dass die Gesundheitsschädigung vordienstlich bestanden, bzw. weder durch den Dienst verursacht noch verschlimmert worden sei, ausgeschlossen werden. Dies gelte auch für eine allfällige psychische Beeinträchtigung als mittelbare Folge des dienstlichen Schadens. Auf Grund der vorliegenden medizinischen Unterlagen könne die Militärversicherung diesen Nachweis nicht erbringen. Das kantonale Verwaltungsgericht ordnete in der Folge eine psychiatrische Begutachtung des Versicherten durch Dr. med. B. an. Dieser gelangte in seinem am 15. Juli 1977 erstatteten Gutachten zum Schluss, dass eine "neurotisch-hypochondrische Persönlichkeitsentwicklung" vorliege und die psychischen Störungen "mit grosser Wahrscheinlichkeit" auf die in der Rekrutenschule im Jahre 1967 vorübergehend aufgetretene Lumbago zurückzuführen seien. Gestützt darauf bejahte das kantonale Gericht die Haftung der Militärversicherung, wobei es offenliess, ob sich diese nach den Beweisregeln von Art. 5 oder von Art. 6 MVG beurteile, weil sie auch unter dem Gesichtswinkel der strengeren Voraussetzungen des Art. 6 MVG bestehe. Mit Entscheid vom 31. Januar 1978 wurde die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass die
BGE 105 V 225 S. 228
angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung der Leistungspflicht an die Militärversicherung zurückgewiesen wurde.

C.- Die Militärversicherung führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern sei aufzuheben und ihre Verfügung vom 15. Mai 1975 sei zu bestätigen. Sie verlangt, dass ihre Haftung nach den Beweisregeln für nachdienstlich festgestellte Gesundheitsschädigungen (Art. 6 MVG) zu beurteilen sei. Wenn aber für den Haftungsausschluss der Sicherheitsbeweis verlangt werde, so habe die sichere Behebung des "RS-Schubes" sowie die sichere Vordienstlichkeit des Leidens auf Grund der vorliegenden Arztberichte als erwiesen zu gelten. Soweit das psychische Leiden zur Frage stehe, müsse die ungünstige Persönlichkeitsstruktur für die eingetretene Entwicklung verantwortlich gemacht werden.
Der Versicherte lässt durch seinen Rechtsbeistand die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen.

Erwägungen

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Streitig ist die Haftung der Militärversicherung für die über Ende 1973 noch vorhandene physische und psychische Gesundheitsschädigung. Ab dem Wiederholungskurs 1972 bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Militärversicherung die gesetzlichen Leistungen (Behandlungskosten, Krankengeld vom 23. August bis 20. Oktober 1973) erbracht. In diesem Sinne präzisiert sie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ihre Verfügung vom 15. Mai 1975, wonach die Haftung "für die am 5. Januar 1973 gemeldeten Gesundheitsschädigungen" abgelehnt wurde.

2. Die Haftung der Militärversicherung erstreckt sich gemäss Art. 4 MVG auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonstwie festgestellt wird. Die Militärversicherung haftet dann nicht, wenn sie beweist, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht durch Einwirkungen während des Dienstes verursacht werden konnte (Art. 5 Abs. 1 lit. a MVG) und dass die Gesundheitsschädigung sicher durch Einwirkungen während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG). Erbringt sie nur den Beweis nach lit. a, so haftet sie
BGE 105 V 225 S. 229
bloss für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 MVG). Dies bedeutet, dass die Haftung der Militärversicherung in diesem Fall erst dann erlischt, wenn die Verschlimmerung sicher behoben ist (BGE 97 V 99, EVGE 1969, S. 198). Schliesslich statuiert Art. 6 MVG die Haftung der Militärversicherung für eine erst nach Dienstende ärztlich festgestellte oder ihr gemeldete Gesundheitsschädigung, wenn diese wahrscheinlich durch dienstliche Einwirkung verursacht worden ist oder, wenn sie vordienstlich war, wahrscheinlich durch Einwirkungen während des Dienstes eine Verschlimmerung erfahren hat. Die Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 5 und 6 MVG unterscheiden sich namentlich darin, dass im ersten Fall der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dienstlicher Einwirkung und vorhandener Gesundheitsschädigung präsumiert wird und nur durch den gegenteiligen Sicherheitsbeweis ausgeschlossen werden kann, während im zweiten Fall das Vorliegen adäquat kausaler Folgen einer dienstlichen Einwirkung erwiesen sein muss.

3. a) Welche Beweisregeln in einem konkreten Fall zur Anwendung kommen, ist nach dem Gesagten von der Beantwortung der Vorfrage abhängig, ob eine Gesundheitsschädigung während des Dienstes in Erscheinung getreten, gemeldet oder auf andere Weise festgestellt worden ist oder ob sie erst nach Beendigung des Dienstes durch einen eidgenössisch diplomierten Arzt festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet worden ist. Diese Frage untersteht nicht den erhöhten Beweisanforderungen des Art. 5 MVG, sondern es genügt der im Sozialversicherungsrecht allgemein ausreichende Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (unveröffentlichte Urteile vom 15. April 1964 i.S. Burgunder, vom 4. Mai 1965 i.S. Zurkirch und vom 30. April 1966 i.S. Augsburger). Nach der Rechtsprechung ist die Anwendung der Beweisregeln des Art. 5 MVG schon dann geboten, wenn irgendeine aus der Zeit des Militärdienstes stammende Meldung oder Feststellung von Beschwerden oder Symptomen vorliegt, welche wahrscheinlich mit der Gesundheitsschädigung zusammenhängen, während nicht vorausgesetzt ist, dass schon damals die richtige Diagnose gestellt wurde (BGE 97 V 101, EVGE 1959, S. 169 f., vgl. auch SCHATZ, Kommentar zum MVG, zu Art. 4, S. 59).
b) Im vorliegenden Fall sind bereits aus der Zeit der Rekrutenschule im Jahre 1967 dienstliche Aufzeichnungen eines physischen
BGE 105 V 225 S. 230
Gesundheitsschadens vorhanden. Wie aus den Sanitätsakten hervorgeht, wurde der Beschwerdegegner wegen Lumbago für drei Tage ins Krankenzimmer eingewiesen. Anlässlich des Wiederholungskurses im Jahre 1972 sind ferner "Schmerzen im rechten Sacroiliacalgelenk" vermerkt und medikamentös behandelt worden (Meldung bei der sanitarischen Eintrittsmusterung vom 20. Oktober 1972, Krankmeldung vom 22. Oktober 1972). Ein Zusammenhang zwischen diesen dienstlich festgestellten Leiden und den heute geklagten Beschwerden, soweit diese somatisch überhaupt erklärbar sind, lässt sich nicht in Abrede stellen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist es in diesem Falle unerheblich, ob ihr der Beschwerdeschub in der Rekrutenschule gemeldet wurde und wie weit dieser zurückliegt. Es wäre insbesondere verfehlt, schubweise verlaufende Krankheiten, obwohl sie dienstlich festgestellt worden sind, den Beweisregeln des Art. 6 MVG zu unterstellen. Eine zeitliche und sachliche Begrenzung der Haftung darf nicht über die Wahl der Beweisregel erzielt werden, sondern muss sich aus dieser selbst ergeben. Die nämlichen Überlegungen führen dazu, ein psychisches Leiden, das auf eine physische Gesundheitsschädigung zurückgeführt wird, nach den gleichen Beweisregeln zu beurteilen wie das physische Leiden selbst, sofern ein entsprechender Zusammenhang nicht zum vorneherein ausgeschlossen werden kann (unveröffentlichtes Urteil vom 29. April 1975 i.S. Courvoisier). Unter diesem Gesichtswinkel erscheint es im vorliegenden Fall angezeigt, die Kausalitätsfrage sowohl hinsichtlich der physischen als auch der psychischen Leidenskomponente unter dem Gesichtswinkel des Art. 5 MVG zu beurteilen. Folglich entfällt die Haftung der Militärversicherung für die ab 1974 noch vorhandenen physischen und psychischen Gesundheitsschäden nur dann, wenn sie mit Sicherheit in keinem rechtserheblichen Kausalzusammenhang mit einer dienstlichen Einwirkung stehen.

4. a) Nach der Rechtsprechung ist der Begriff der Sicherheit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 MVG nicht in einem naturwissenschaftlich-theoretischen, sondern im empirischen Sinne zu verstehen (EVGE 1957, S. 12, 1964, S. 77, 1969, S. 195, unveröffentlichtes Urteil vom 27. März 1972 i.S. Bruat). Der Sicherheitsbeweis gilt demnach als geleistet, wenn feststeht, dass nach der medizinischen Erfahrung eine Einwirkung verschlimmernder Faktoren während des Dienstes praktisch ausgeschlossen ist (EVGE 1969, S. 199).
BGE 105 V 225 S. 231
b) Was die somatische Schädigung anbetrifft, ist vorweg festzuhalten, dass die medizinischen Abklärungen keine Befunde ergeben haben, welche die geklagten Beschwerden erklären könnten. Nachdem Dr. F. auf Grund seiner Untersuchungen "nichts Fassbares" gefunden, der durchgeführte Eingriff sich als Fehlschlag erwiesen und die physiotherapeutische Behandlung keinen Erfolg gezeitigt hatte (Bericht vom 19. November 1973), überwies er den Beschwerdegegner an den Neurologen Dr. M. Auch der Untersuch von Dr. M. förderte keine Schädigung zu Tage (Bericht vom 13. Dezember 1973). Der an der Orthopädischen Universitätsklinik Balgrist erhobene Befund ergab schliesslich eine beginnende Coxarthrose mit günstiger prognostischer Beurteilung, die geklagten Beschwerden wurden jedoch "praktisch ausschliesslich" auf eine vegetative und psychische Dystonie zurückgeführt (Gutachten von Oberarzt Dr. W. vom 11. November 1974).
Zur Kausalitätsfrage äussern sich Dr. F. (Berichte vom 21. Dezember 1974 und vom 3. September 1974) und Dr. W. übereinstimmend dahin, dass zumindest keine richtungsweisende dienstliche Verschlimmerung vorliege. Dr. W. hält ferner dafür, dass die Schädigung "mit grosser Wahrscheinlichkeit" bereits bei Dienstantritt bestanden habe. Im Hinblick auf diese überzeugenden ärztlichen Stellungnahmen ist davon auszugehen, dass die physische Schädigung, soweit überhaupt nachweisbar, mit hinreichender Sicherheit weder durch den Militärdienst verursacht noch durch diesen nachhaltig und dauernd verschlimmert worden ist. Wenn eine Verschlimmerung durch die Beanspruchung während des Dienstes eingetreten ist, so höchstens in Form eines vorübergehenden Beschwerdeschubes, der bis Ende 1973 mit Sicherheit als behoben gelten konnte. Vom somatischen Gesichtspunkt aus besteht mithin keine Haftung der Militärversicherung für die über diesen Zeitpunkt hinaus vorhandene Gesundheitsschädigung.
c) Es bleibt somit zu prüfen, inwieweit die psychische Leidenskomponente eine Haftung der Militärversicherung zu begründen vermag. Diese erstreckt sich grundsätzlich auf sämtliche Folgen, die mit dem versicherten Ereignis in einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang stehen. Dazu gehören auch geistige Gesundheitsschäden, namentlich die Unfall- und Behandlungsneurosen, nicht dagegen die Renten- bzw. Begehrungsneurosen. Gemäss ständiger Rechtsprechung sind diese von der Versicherung ausgeschlossen, weil sie das Ergebnis
BGE 105 V 225 S. 232
mangelnden Willens darstellen oder auf eine vorbestandene geistige Anomalie zurückzuführen sind und es insofern am rechtserheblichen Zusammenhang fehlt (BGE 100 V 18 mit Hinweisen, unveröffentlichte Urteile vom 29. Oktober 1963 i.S. Cailler und vom 29. April 1975 i.S. Courvoisier; vgl. auch BGE 96 II 398; MAURER, Recht und Praxis der Schweizerischen Obligatorischen Unfallversicherung, 2. Aufl., S. 259).
Im Hinblick auf die augenfällige Diskrepanz zwischen somatischen Befunden und geklagten Beschwerden haben sämtliche der vorgenannten Ärzte die Vermutung geäussert, dass die Hauptursache des Leidens auf psychischer Ebene liegt. Das von der Vorinstanz eingeholte Gutachten des Psychiaters Dr. med. B. vom 15. Juli 1977 gelangt denn auch zum Schluss, dass die geklagten Beschwerden "somatisch-medizinisch kaum objektivierbar, psychiatrisch aber als sicher vorhanden" zu betrachten seien. Es liege eine "neurotisch-hypochondrische Persönlichkeitsentwicklung" vor, die als Reaktion auf ein psychisch oder physisch gesetztes Trauma entstehe und als geistige Erkrankung bezeichnet werden müsse. Die psychischen Störungen seien "mit grosser Wahrscheinlichkeit" auf die in der Rekrutenschule im Februar 1967 vorübergehend aufgetretene Lumbago zurückzuführen.
Dem Ergebnis dieses Gutachtens folgend, hat die Vorinstanz die Haftung der Militärversicherung für das psychische Leiden grundsätzlich bejaht. Zwar besteht kein Anlass, die Beurteilung dieses fachlich qualifizierten Arztes in medizinischer Hinsicht in Frage zu stellen, doch fragt sich, inwieweit den darin gezogenen Schlüssen im Hinblick auf die Haftungsvoraussetzungen des MVG gefolgt werden kann. Wenn das psychische Leiden mit der in der Rekrutenschule in Erscheinung getretenen Lumbago seinen Anfang genommen hat, so rechtfertigt dies noch nicht, darin die adäquate Ursache zu erblicken. Wie bereits ausgeführt, handelte es sich damals um einen relativ harmlosen Beschwerdeschub, der den Versicherten insbesondere nicht daran gehindert hat, im folgenden Jahr die Unteroffiziersschule zu absolvieren und den Korporalsgrad abzuverdienen. Wenn sich trotzdem eine Neurose zu entwickeln vermochte, so bedurfte es dazu einer ausgeprägten psychischen Prädisposition, kann doch eine Affektion dieser Art nach allgemeiner Erfahrung von einem psychisch Gesunden ohne weiteres verkraftet werden. Dies wird denn auch von Dr. B. implicite anerkannt,
BGE 105 V 225 S. 233
wenn er ausführt, dass die psychische Entwicklung nur möglich gewesen sei "auf dem Boden einer selbstunsicheren, gehemmten, emotional labilen..." Persönlichkeit. Angesichts dieser Persönlichkeitsstruktur wären die neurotischen Züge früher oder später ohnehin durchgebrochen, ohne dass es dazu der Gelegenheitsursache der in der Rekrutenschule erstmals aufgetretenen Lumbago bedurfte. Wenn sich die Fixierung auf das Leiden im Verlaufe der folgenden Jahre verstärkt und krankhafte Formen angenommen haben mag, so auf Grund neuer, mit dem Militärdienst in keinem Zusammenhang stehender Beschwerdeschübe.
Bei dieser Sachlage ist mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die psychische Schädigung mit hinreichender Sicherheit der schon vordienstlich vorhanden gewesenen ungünstigen Persönlichkeitsstruktur zuzuschreiben ist und im Militärdienst mit Sicherheit keine adäquate Ursache dafür gesetzt worden ist. Die Vorinstanz hat mithin die Haftung der Militärversicherung für die über Ende 1973 hinaus vorhandene Gesundheitsschädigung zu Unrecht bejaht.

Dispositiv

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 31. Januar 1978 aufgehoben.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 1 2 3 4

Dispositiv

Referenzen

BGE: 97 V 99, 97 V 101, 100 V 18, 96 II 398

Artikel: Art. 5 und 6 MVG, Art. 5 MVG, Art. 4 MVG, Art. 5 Abs. 1 lit. a MVG mehr...